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OG 1995 33 ΓÇó Legal aid denied due to imputed income and lack of indigence
OG 1995 33Altro tribunale17 dic 1995Dismissed
The court refused the claimant's request for free legal aid. Although he had substantial debts and alimony obligations, he lived with his wife in a house with high housing costs and did not adequately seek a reasonable part-time income. Because he had no childcare duties and only limited household responsibilities, the court found it reasonable to expect him to work at least part-time and imputed monthly income of CHF 1,500. Indigence was therefore denied.
Unentgeltliche Rechtspflege setzt Mittellosigkeit voraus; bei zumutbarer Erwerbstätigkeit ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wer trotz fehlender Kinderbetreuungspflichten und zumutbarer Teilzeiterwerbsmöglichkeit keine Erwerbsbemühungen entfaltet, kann sich nicht auf Mittellosigkeit berufen. Private Interessen, namentlich autodidaktische Studien, treten hinter der Obliegenheit zur Deckung des eigenen und familiären Unterhalts zurück; hohe Lebenshaltungskosten und Schulden vermögen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht auszuschließen, wenn eine realistische Erwerbsmöglichkeit besteht.
Indes ist die unentgeltliche Rechtspflege aus einem anderen Grund zu verweigern. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau allein in einem eigenen Haus im Tessin. Die Wohnkosten liegen im Rahmen der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens und sind mit Fr. 2658.- im Monat als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der weite Arbeitsweg der Ehefrau des Klägers nach Richterswil belastet das Familienbudget zusätzlich. Der Kläger selbst rechnet mit Fr. 200 000.- Schulden aus seinem Konkurs. Dennoch hält er es nicht für nötig, sich zumindest um eine ihm zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen. Er besorgt zwar den Haushalt, hat aber keine Kinderbetreuungsaufgaben wahrzunehmen. Da seine Ehefrau während der Woche in Richterswil weilt und nicht nach Hause kommt, wird sich der Aufwand in Grenzen halten. Seine Freizeit nutzt er offenbar für autodidaktische Studien in Psychologie und Naturheilkunde. Angesichts seiner Alimentenverpflichtung und seiner Schulden ist es ihm zuzumuten, seine privaten Studieninteressen vorderhand mindestens zugunsten einer teilweisen Erwerbstätigkeit zurückzustellen. Sich unter diesen Umständen einen erneuten Urteilsabänderungsprozess vom Staat finanzieren zu lassen, ist nicht angängig. Dem Kläger ist mithin ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr.1500.- anzurechnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gegeben ist.