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OG 1994 8 ΓÇó Fixed-price forwarding is still a mandate, not guaranteed success
OG 1994 8Altro tribunale14 nov 1993Dismissed
In a civil claim dispute, the Obergericht held that a fixed-price freight forwarder does not guarantee the success of the transport arrangement merely because a fixed price is promised. The court characterized the relationship as mandate-like: the forwarder undertakes activity toward a result, but not the result itself. It rejected the plaintiff’s reliance on German and Austrian law and on European harmonisation, noting that those references did not show a Swiss success guarantee and that any legal change would be for the legislature.
Art. 412 ff. OR; fixed-price forwarding and mandate law: a fixed-price freight forwarder undertakes only to act in a certain direction and does not guarantee success. The contract remains governed, in substance, by mandate principles and is distinct from a contract for work, where the result is owed. The analogy to brokerage is apt: a pre-agreed fee does not transform the obligation into one of success. Foreign legal models and appeals to harmonisation cannot displace the Swiss legal characterization; any change to the contractual regime lies with the legislator (consid. not specified).
Im Rahmen einer Forderungsstreitsache hatte sich das Obergericht mit der Fixkostenspedition auseinanderzusetzen.
Aus den Erwägungen:
Der Fixkostenspediteur verspricht zwar einen festen Preis, falls es zum Transport kommt; er garantiert diesen aber nicht. Es gehört zur Rechtsnatur des Auftrages, dass der Beauftragte (bzw. sinngemäss der Spediteur) gerade keinen Erfolg verspricht, sondern nur eine Tätigkeit in bestimmter Richtung. Freilich erfolgt diese Besorgung von Geschäften oder Diensten im Hinblick auf ein Resultat, das aber nicht zugesichert ist. Damit unterscheidet sich der Auftrag (und sinngemäss die Spedition) etwa vom Werkvertrag (vgl. z.B. BGE 116 II 521 E. 3a, 115 II 64 E. 3a, 112 II 351 E. 1b, 109 II 36 E. 3a = Pra 72 [1983] Nr. 147). Insofern verhält es sich mit dem Fixkostenspediteur wie mit einem Mäkler, der gegen ein im voraus vereinbartes Honorar die Vermittlung eines Käufers verspricht, ohne jedoch den Erfolg der Vermittlungstätigkeit zu garantieren (Art. 412 ff. OR).
Ebenso unbehelflich sind die Vorbringen der Klägerin, das jederzeitige Widerrufsrecht widerspreche den Vorschriften bezüglich der Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich und den Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene. Was sie zur Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich geltend macht, lässt nicht darauf schliessen, dass der Spediteur in diesen Ländern - anders als in der Schweiz - den Erfolg seines Tätigwerdens garantieren würde. Im angeführten Zitat ist im übrigen vor allem vom Preis der Spedition die Rede und weiter davon, dass der Fixkostenspediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe. Hierzulande hat er aber - wie erwähnt - bald jene eines Kommissionärs, bald jene eines Frachtführers, und auf die Beendigung des Speditionsvertrages (wie übrigens auch des Frachtvertrages) sind die Regeln des Auftragsrechts anwendbar. Dies zu ändern, wäre Sache des Gesetzgebers. Die Rechtsvereinheitlichung andererseits ist eine Frage der europäischen Integration, somit primär eine politische.