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OG 1994 53 ΓÇó Negligent causation by omission in medical treatment
OG 1994 53Altro tribunale22 nov 1994
The accused doctor appealed an Amtsgericht conviction for negligent serious bodily harm to a patient and contested causation. The Obergericht restated the negligence standard for medical treatment under Art. 18 StGB, the medical-art benchmark, and the distinction between treatment, information, and cooperation errors. For omissions, it explained hypothetical causation and accepted the risk-increase theory where the course of recovery under correct diagnosis and treatment is at issue. The harmful result is attributable if the omission increased the risk and the danger, as well as the possibility of avoidance, were recognizable.
Art. 18 StGB; negligent medical omission and causal attribution of injury: negligence in medical treatment is assessed according to the circumstances of the case and the practitioner’s individual capacities; the applicable benchmark is the rules of medical art. In cases of omission, hypothetical causation may be established either by the probability test or, where the hypothetical course of recovery under correct diagnosis and treatment is in issue, by the risk-increase theory. Attribution requires that the omission at least increased the risk that later materialized and that the danger and the possibility of averting it were recognizable to the actor (consid. 2).
Das Amtsgericht sprach einen Arzt der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil einer Patientin schuldig. Der Arzt appellierte dagegen ans Obergericht; er bestritt u.a. den Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der bei der Patientin eingetretenen schweren Hirnschädigung.
Aus den Erwägungen:
Im Rahmen der Fahrlässigkeit nach Art. 18 StGB bestimmt sich die Sorgfaltswidrigkeit nach den Umständen und den individuellen Fähigkeiten des Täters. Die Regeln der ärztlichen Kunst gelten als Massstab der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei medizinischer Behandlung. Unterschieden werden dabei u.a. die drei Fehlerquellen der Behandlungs-, Aufklärungs- und Kooperationsfehler, wobei die Anforderungen an die Sorgfalt des Arztes nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt im einzelnen Fall zur Verfügung stehen, sowie nach dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit, zu beurteilen sind (BGE 113 II 432; vgl. die ähnliche Unterscheidung bei Honsell Heinrich, Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 72 f., 86 ff. und 119 ff.).
Die rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang und zur Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts für den Täter sind richtig, wobei ergänzend auf BGE 116 IV 185 und 116 IV 310 f. verwiesen werden kann. Auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlassung ist eine hypothetische Kausalität zu untersuchen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht grundsätzlich dann ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese hohe Wahrscheinlichkeit des Nicht-Eintritts des Erfolges grundsätzlich zu beweisen. In Fällen, in denen - wie hier - bei der Beurteilung des Genesungsprozesses einer Kranken bei korrekter ärztlicher Diagnose und Behandlung ein hypothetischer Geschehensablauf in Frage steht, kann anstelle der Wahrscheinlichkeitstheorie die Risikoerhöhungstheorie angewendet werden. Danach genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn der Täter die Gefahr, die sich im Erfolg verwirklicht hat, mindestens gesteigert hat (BGE 116 IV 311; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., Zürich 1990, S. 225 mit Hinweisen; Rehberg Jörg, Strafrecht I, Zürich 1993, S. 207 f. mit Hinweisen). Bei der Risikoerhöhungstheorie ist unter Auswertung aller im Zeitpunkt des Urteils, also ex post bekannten Umstände zu ermitteln bzw. zu beweisen, dass der Täter mit seiner Unterlassung die Gefahr des eingetretenen Erfolges zumindest vergrössert hat (BGE 116 IV 311) bzw. dass die gebotene Handlung eine Herabsetzung des Risikos tatsächlich bewirkt, die Chance für die Abwendung des Erfolges tatsächlich erhöht hätte (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil I, Bern 1982, § 14 N 36).
Für die Zurechenbarkeit des Erfolges wird im weiteren die Tatmacht vorausgesetzt. Die Vornahme der gebotenen Handlung muss dem Täter möglich sein. Die Gefahr des Erfolgseintritts und die Möglichkeit, ihn abzuwenden, müssen für den Täter erkennbar sein (Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 37).
Im vorliegenden Fall ist demnach dem Angeklagten der Erfolg der Körperverletzung dann zuzurechnen, wenn bewiesen ist, dass er durch eine pflichtwidrige Unterlassung die Gefahr des Erfolgseintritts vergrössert hat und dass die Gefahr des Erfolgseintritts sowie die Möglichkeit zur Abwendung für ihn wenigstens erkennbar waren.