Signed delivery notes may qualify as debt acknowledgments

OG 1994 45Altro tribunale7 ago 1994

Sintesi

The creditor relied on several handwritten signed delivery notes for wine deliveries and the corresponding invoices to enforce a purchase-price claim. The court reasoned that, although a delivery note alone normally is not enough as a debt acknowledgment, the signed notes here listed the goods, quantities, and unit prices, making the total price determinable at signature. Because the invoices matched and the debtor never disputed the invoiced unit prices, the documents qualified as a debt acknowledgment under Art. 82 SchKG.

Regest

Art. 82 SchKG; requirements of a debt acknowledgment for provisional legal enforcement: a public or private document qualifies if, at the debtor’s hand, it evidences the will to pay a definite and due monetary sum. A delivery note alone will usually not suffice to establish a purchase-price claim. It does, however, attain debt-acknowledgment quality where it is signed by the debtor, identifies the goods delivered, states quantity and unit price, and thus permits the total claim to be determined at the time of signature. Corresponding invoices that match the delivery notes reinforce the acknowledgment; if delivery is proven and the invoiced price is not contested, the documents are sufficient for legal enforcement (consid. not stated).

Testo completo

Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt jede öffentliche oder private Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 1). Vorliegend stützt die Klägerin ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf verschiedene, vom Beklagten handschriftlich unterzeichnete Lieferscheine für Weinlieferungen sowie die dazugehörenden Rechnungen. Der Forderung liegt somit ein Kaufgeschäft zugrunde. Für sich allein vermag zwar ein Lieferschein in der Regel noch keinen Rechtsschein der behaupteten Kaufpreisforderung zu schaffen und stellt somit auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (vgl. Brügger Erwin, Die schweizerische Gerichtspraxis im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1946-1984, N 194 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die in Frage stehenden Lieferscheine vom Beklagten ausnahmslos unterzeichnet sind. Die Lieferscheine enthalten nicht nur eine genaue Bezeichnung der gelieferten Weine, sondern auch die Menge und den Preis pro Flasche. Der gesamte Kaufpreis für die einzelnen Lieferungen war somit zur Zeit der Unterzeichnung aus dem Lieferschein ersichtlich bzw. bestimmbar. Durch seine Unterschrift hat der Beklagte die Lieferung und den Empfang der aufgeführten Ware anerkannt. Dazu kommt, dass die Rechnungen der Klägerin in all diesen Punkten (Artikelbezeichnung, Menge, Stückpreis) mit den entsprechenden Lieferscheinen übereinstimmen. Der Beklagte hat nie geltend gemacht, die Rechnungen bzw. die in Rechnung gestellten Einheitspreise entsprächen nicht den Abmachungen zwischen den Parteien. Eine entsprechende Rüge findet sich jedenfalls in den Akten nicht. Ist aber die Warenlieferung bewiesen und der in Rechnung gestellte Kaufpreis nicht bestritten, so kann an der Rechtsöffnungsqualität der sich bei den Akten befindlichen Urkunden kein Zweifel aufkommen (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6 Nr. 15; RBUR 1990 Nr. 20 S. 59/61; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 10.12.1990 i.S. ESA/B.).

Parole chiave

debt enforcementprovisional legal openingdebt acknowledgmentdelivery noteinvoicepurchase price