Disciplinary jurisdiction over lawyer acting as executor

OG 1994 30Altro tribunale22 nov 1993

Sintesi

A lawyer appointed as executor after the testator's death challenged the competence of the lawyer disciplinary authority. The decision draws a distinction between the substantive administration of the estate, which is primarily reviewed by the executor supervisory authority, and the lawyer's professional conduct, which remains subject to disciplinary supervision. In particular, the disciplinary authority may examine whether the lawyer adequately specified and objectively justified his claimed fee as attorney's fees. Questions about the valuation of estate assets or the necessity of certain executor actions belong first to the executor supervision and, as to inheritance valuation, to the ordinary inheritance court.

Regest

Art. 517 f. ZGB; disciplinary supervision of a lawyer acting as executor. The administration of an estate by an executor is, as such, subject primarily to the supervisory authority competent for executors; questions concerning the execution of the testator's last will, the necessity of individual executor acts, or the material handling of estate matters are not in the first place matters for lawyer discipline. By contrast, a lawyer appointed executor remains fully subject to professional disciplinary rules in respect of his overall professional conduct. The disciplinary authority may therefore review, inter alia, whether the lawyer disclosed his work on request and whether the claimed remuneration is objectively justified; the fact that the mandate derives from an executor appointment does not remove the conduct from disciplinary scrutiny.

Testo completo

Ein Rechtsanwalt wurde von einem Erblasser mit Testament vom 7. November 1986 zum Willensvollstrecker ernannt und nahm dieses Mandat unmittelbar nach dem Tod seines Klienten gegenüber der zuständigen Behörde offiziell an. Im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte führte diese zur aufsichtsrechtlichen sachlichen Zuständigkeit folgendes aus:

Die Tätigkeit der Willensvollstreckung als solche, wie sie im Gesetz (Art. 517 f. ZGB) sowie in Literatur und Rechtsprechung umschrieben ist, untersteht im Kanton Luzern grundsätzlich der Aufsicht der Regierungsstatthalter, im Kanton Zürich dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 218 ZPO ZH). Die standesrechtliche Aufsichtsbehörde hat sich demnach grundsätzlich nicht mit der materiellen bzw. materiell-rechtlichen Seite der Willensvollstreckung oder mit der Auftragserfüllung im engern Sinne zu befassen. Ob der Willensvollstrecker wirklich den letzten Willen des Erblassers ausführt bzw. inwiefern er dem Willen des Erblassers konkret Rechnung trägt, obliegt - allerdings nur auf Anzeige oder Beschwerde hin - der Überprüfung durch die für die Willensvollstreckung als solche vorgesehene Aufsichtsinstanz. Das kann aber selbstverständlich nicht bedeuten, dass sich ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt bei der Ausübung des Mandates über die anwaltlichen Standespflichten hinwegsetzen darf und der im öffentlichen Standesrecht vorgesehenen Disziplinaraufsicht entzogen ist. Die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte kann sich nicht nur auf die diesen allein vorbehaltene Tätigkeit beschränken, sondern muss weiter gehen und auch das übrige berufliche Verhalten des Anwalts erfassen (vgl. dazu insbes. Max. XI Nr. 182 mit Verweisungen).

Aufgrund der vorgenommenen Abgrenzung ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, dass für einzelne der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen in erster Linie die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker zuständig ist. So ist es gegebenenfalls - auf entsprechende Anzeige oder Beschwerde hin - Sache der für die Willensvollstrecker zuständigen Aufsichtsinstanz zu prüfen, ob die Einsprache an das Steueramt gegen die angeblich zu tiefe Bewertung der Aktien aus objektiver Sicht angezeigt und mit dem Nachlassinteresse vereinbar war und ob die Abfassung des Schlussberichtes des Willensvollstreckers im gegebenen Umfang erforderlich war oder nicht. Die Frage, wie die Aktien für die erbrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich zu bewerten sind, wird sodann vom ordentlichen Richter im Erbschaftsprozess zu beurteilen sein. Unter dem anwaltsstandesrechtlichen Aspekt interessiert dagegen beispielsweise, dass der als Willensvollstrecker eingesetzte Anwalt seinen Aufwand auf Verlangen hin klar aufzeigt bzw. spezifiziert und das dafür geforderte Honorar sachlich rechtfertigt; dies ohne jeden Zweifel im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdegegner selber auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes beruft und das Honorar in seinem eigenen Schlussbericht auch tatsächlich als "Anwaltshonorar" bezeichnet.

Parole chiave

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