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OG 1993 12 ΓÇó Notary may not release bond copy to bank
OG 1993 12Altro tribunale20 set 1993Dismissed
A notary asked whether he could give Bank Z a copy of a notarized joint bond executed by Y. The answer was no: in a unilateral bond notarization, the creditor bank is neither party nor deed party under the BeurkG and therefore not entitled to receive copies of the deed. Disclosure would breach the notary's confidentiality duty. The opinion also noted that, in any event, delivery against Y's express will would not complete contract formation.
§ 19 Abs. 1 and 2 BeurkG; entitlement to copies of public deeds and scope of notarial secrecy; in a unilateral bond notarization the creditor is neither party nor deed party. The protected secret belongs to the persons participating in the notarization as party or deed party. The creditor of a suretyship need not attend the notarization, because only the surety's declaration is subject to the formal requirement under Art. 493 OR; mere benefit from the legal transaction does not suffice to qualify as party under the cantonal notarial law. A contrary interpretation would unduly broaden the concepts developed by the legislature. Unauthorized disclosure of a deed copy therefore breaches the duty of secrecy; the creditor cannot derive a claim to delivery from the bond deed itself.
Im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Bürgschaft hat ein Notar um Auslegung von § 19 Abs. 2 BeurkG ersucht. Dazu wurde festgehalten:
In der Anfrage stellte sich Notar X. auf den Standpunkt, die Bank sei Partei im Sinne von § 1 lit. d BeurkG, so dass ihr ohne Verletzung des Notariatsgeheimnisses eine Kopie der Urkunde übergeben werden könne. Notar X. fragt an, ob seine Auffassung zutreffe.
Die Bank ist also weder Partei noch Urkundspartei im Sinne des BeurkG. Daran ändert nichts, dass im Entwurf des Regierungsrats als Partei gelten sollte, wer eine ihn berührende Tatsache öffentlich beurkunden lässt oder durch das zu beurkundende Rechtsgeschäft bcrechtigt oder verpflichtet werden soll (§ I lit. d VE), und als Urkundspartei die Partei oder ihr Stellvertreter bezeichnet wurde (§ 1 lit. e VE). Der Begriff der Urkundspartei wurde von der grossrätlichen Kommission dahingehend geändert, dass Urkundsperson die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder ihr Stellvertreter sei (Sitzung vom 7.2.1973). Der Begriff Partei wurde in der zweiten Lesung in die heutige Version gefasst (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1973 S. 435). Die Beweggründe zu dieser Änderung sind nicht ersichtlich. Es ist jedoch zu vermuten, es sei als zu weitgehend empfunden worden, dass schon Partei sei, wer durch das zu beurkundende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden soll.
Ist die Bank aber weder Partei noch Urkundspartei, darf ihr keine Kopie der Urkunde "Solidarbürgschaftsverpflichtung" übergeben werden, sonst verletzt Notar X. seine Pflicht zur Verschwiegenheit.
Die Erklärung der bürgenden Partei muss nämlich, da empfangsbedürftig, mit deren Willen an die Gläubigerin gelangen (Scyboz, a. a. O., S. 400). Bis heute ist die Erklärung von Y. nach eigener Darstellung nicht der Bank übergeben worden, auch wenn das Papier "Solidarbürgschaftsverpflichtung" die Bestimmung enthält, das Original sei für jene bestimmt. Heute ist Y. nicht mehr willens, der Bank die Bürgschaftserklärung auszuhändigen. Die Bank ist folglich nicht Vertragspartei des Bürgschaftsvertrags geworden (und kann es auch nicht mehr werden).