progetti
OG 1992 70 ΓÇó Cost advance may cover only future procedural costs
OG 1992 70Altro tribunale2 feb 1992Partially Granted
The Criminal and Accusation Commission held that a cost advance under § 271 Abs. 2 StPO may only secure probable future official costs. It may not be used to cover costs already incurred in earlier investigative proceedings, because a cost advance is by nature payment toward a future obligation. The appellant’s recourse was therefore well-founded, and the district court president’s order was annulled to the extent that it extended to prior investigation costs.
§ 271 Abs. 2 and 3 StPO; cost advance for private prosecution proceedings: a cost advance may be ordered only for anticipated future official costs of the instance before the seised court. It cannot encompass costs already accrued in prior stages of the proceedings. The notion of 'advance' presupposes a future claim; the threatened non-admission sanction under § 271 Abs. 3 StPO confirms that only the unpaid part relating to the current instance may be sanctioned. Where earlier proceedings may already have justified a separate advance, a further advance for those costs is impermissible (consid. implicitly).
In einem Strafverfahren vor Amtsgericht forderte der Amtsgerichtspräsident den Privatkläger gestützt auf § 271 Abs. 2 StPO auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu leisten. Dessen Höhe begründete er damit, dass der Privatkläger im Falle des Unterliegens vor Amtsgericht auch zur Tragung der bereits vor Amtsstatthalteramt erlaufenen Kosten verurteilt werden könne. In seinem Rekurs verlangte der Privatkläger die Reduktion des Kostenvorschusses auf ein (für die zukünftigen Kosten) angemessenes Mass. Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus:
Dem den Weiterzug erklärenden Privatkläger kann ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 271 Abs. 2 StPO). Ein Kostenvorschuss ist bloss für mutmassliche, also zukünftige Kosten zu erheben. Das ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung schon aus dem Begriff "Vorschuss" (vgl. § 297 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 KoV). Unter Kostenvorschuss versteht man ganz allgemein einen auf eine zukünftige Forderung hin zu leistenden Geldbetrag (Max. XI Nr. 771, LGVE 1991 I Nr. 53, bestätigt in BGE 117 III 67ff.). Dass dem so sein muss, zeigt auch die gesetzlich angedrohte Folge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses. Im vorliegenden Fall wäre auf den Weiterzug nicht einzutreten (§ 271 Abs. 3 StPO), was der Amtsgerichtspräsident auch androhte. Ein Nichteintreten auf den Weiterzug wäre aber nur gerechtfertigt, wenn derjenige Teil des Kostenvorschusses nicht geleistet würde, der sich auf das amtsgerichtliche Verfahren bezieht. Nachdem der Amtsstatthalter Gelegenheit hatte, vom Privatkläger seinerseits einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (verbunden mit der Androhung, sonst gelte die Klage als nicht eingereicht; vgl. § 146 StPO; vgl. auch § 271 Abs. 1 StPO), kann es nicht angehen, dass die Androhung des Amtsgerichtspräsidenten sich auch auf einen Kostenvorschuss für die Kosten des Untersuchungsverfahrens erstreckt. Der Rekurs ist daher begründet, und die Kostenvorschussverfügung des Amtsgerichtspräsidenten ist in bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses aufzuheben.