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OG 1992 49 ΓÇó Set-off ineffective in debt enforcement due to pledged claims
OG 1992 49Altro tribunale12 ott 1992Dismissed
The defendants, faced with the bank's debt-enforcement request on loan claims, invoked set-off using savings books and cash bonds they held at the bank. The court held that, although the defendants remained creditors in principle, pledged claims cannot be disposed of by set-off to the extent of the pledge, because set-off requires dispositional power over the claim. The court also found the set-off declaration ineffective because the defendants failed to identify clearly which counterclaims were to be offset against which main claims. The provisional debt-enforcement request therefore was not defeated by set-off.
Art. 82 SchKG; set-off as an objection in provisional debt enforcement; pledged claims and requirement of dispositional power. A debtor may invoke set-off to defeat provisional enforcement only if the asserted counterclaim is immediately credible and the set-off declaration is effective. Set-off operates as a disposition over the claim to be extinguished and therefore presupposes that the compensant has power of disposal over that claim. With pledged claims, the debtor remains creditor, but lacks power of disposal over the pledged part; a set-off declaration is ineffective to that extent (consid. 5). Independently, a set-off declaration must designate, at least by implication, which counterclaims are to be set against which main claims; absent such allocation, the declaration is ineffective (consid. 6).
Die Klägerin, eine Bank, hatte den Beklagten verschiedene Darlehen gewährt. Gleichzeitig hatten die Beklagten bei der Klägerin mehrere Sparhefte und Kassaobligationen hinterlegt. Diese Guthaben der Beklagten waren aber für Schulden von Drittpersonen der Bank gegenüber verpfändet worden. Im Rechtsöffnungsverfahren erklärten die Beklagten, die Sparhefte und Kassaobligationen würden mit den Darlehensforderungen der Klägerin verrechnet.
Aus den Erwägungen:
Die Beklagten machen geltend, sie hätten dem Amtsgerichtspräsidenten eine selbst verfertigte Aufstellung über Gegenforderungen eingereicht, welche dieser als nicht glaubhaft und nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft habe. Dazu gelte es festzuhalten, dass die von den Beklagten aufgeführten Sparhefte sowie Kassaobligationen von der Klägerin als Guthaben der Beklagten anerkannt würden. Mit Zusammenstellung vom 7. Januar 1992 habe die Klägerin nämlich diese im vorliegenden Verfahren von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen im Umfange von Fr. 5 393 086.40 bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August 1990 habe die Klägerin zudem bescheinigt, dass die Kassaobligationen im Gesamtbetrage von Fr. 500 000.- bei ihr aufbewahrt sowie deren Nennwert und die verfallenen wie auch die laufenden Zinsen auf einem auf den Namen des Beklagten laufenden Konto gutgeschrieben würden. Die Klägerin führt dazu aus, sämtliche Guthaben der Beklagten seien verpfändet, weshalb diese für die Beklagten nicht frei verfügbar seien. Sie legt die diesbezüglichen Faustpfandverschreibungen auf.
Eine Überprüfung der von den Beklagten zur Verrechnung gestellten Sparhefte und Kassaobligationen ergibt nun, dass die Ausführungen der Klägerin zutreffend sind. Die Klägerin hat für die Sparhefte sowie die Kassaobligationen Faustpfandverschreibungen aufgelegt, welche belegen, dass diese Sparhefte und ein Teil der Obligationen zugunsten von Drittpersonen verpfändet worden sind. Bezüglich der restlichen Obligationen wiederum ergibt sich aus der Korrespondenz mit einer andern Bank, dass der Beklagte 1 diese Obligationen dort zur Sicherung eines Bankkredites verpfändet hat und nicht mehr darüber verfügen kann.