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OG 1992 42 ΓÇó Revocation of lawyer’s licence after loss of trustworthiness
OG 1992 42Altro tribunale27 ott 1992
The excerpt states that a Lucerne lawyer’s practice authorization under § 6 AnwG is a mere police permit and does not confer vested rights. If a prerequisite for issuance later disappears, especially professional trustworthiness, the Obergericht may withdraw the authorization under § 7 Abs. 1 AnwG. The text further emphasizes that trustworthiness and honourability are indispensable requirements for the legal profession and may be assessed ex officio in the interest of legal users and the administration of justice.
§ 6, § 7 Abs. 1 luzernisches Anwaltsgesetz; Art. 5 UeB BV; withdrawal of a lawyer’s licence upon loss of trustworthiness. The practice authorization is a police permit and creates no vested rights; it may be revoked when a condition required for its grant subsequently ceases to exist. Trustworthiness and honourability are general, indispensable prerequisites for the exercise of a state-authorized, supervised legal profession. A cantonal authority is not bound to recognize an out-of-canton authorization unconditionally; the protection of legal users, the orderly administration of justice, and the standing of the legal profession justify ex officio review of continued trustworthiness.
Die Bewilligung zur Berufsausübung, auch Prozessführungsbefugnis genannt, wird nach § 6 des luzernischen Anwaltsgesetzes (AnwG) Personen erteilt, welche im Sinne von Art. 5 UeB BV den Ausweis über die Befähigung erlangt haben und die Voraussetzungen nach § 3a AnwG erfüllen, d.h. Schweizer Bürger, handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeierlaubnis, weshalb sie keine wohlerworbenen Rechte begründet, sondern lediglich besagt, dass gegen die beabsichtigte Anwaltstätigkeit keine polizeilichen Hindernisse vorliegen. Folgerichtig kann sie auch widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung, die für die Erteilung vorhanden sein musste, nachträglich dahinfällt (Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. März 1966, in: ZBJV 102 [1966] S. 396f.).
Vertrauenswürdigkeit und Ehrenhaftigkeit, auch synonym für guten Leumund, sind für den Anwaltsberuf nicht nur aufgrund einer kantonalen Vorschrift erforderlich, sondern stellen in einem Rechtsstaat für die Ausübung einer staatlich bewilligten und unter behördlicher Aufsicht stehenden Anwaltstätigkeit vielmehr - geschrieben oder ungeschrieben - ein allgemeines Postulat und absolutes Erfordernis dar (vgl. dazu insbesondere auch BGE 98 Ia 596ff.). Die Berufspflichten des Anwaltes werden denn auch auf die allgemeine Verpflichtung ausgedehnt, sich so zu verhalten, dass Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage gestellt werden (Dubach Werner, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in: ZSR 70 [1951] S. 105 a ff.; Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 178ff. sowie speziell zum Begriff des guten Leumundes S. 72ff.). Stellt es sich heraus, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Obergericht das Patent oder die Bewilligung entziehen (§ 7 Abs. 1 AnwG). Der in einem Kanton erlangte Befähigungsausweis berechtigt nach Art. 5 UeB BV zwar zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz, die Verfassungsbestimmung verpflichtet indes die kantonalen Behörden nicht, in einem anderen Kanton erwirkte Bewilligungen zur Ausübung des Anwaltsberufes unbesehen zu übernehmen (Pra 47 [1958] Nr. 40 S. 120ff.). Das Dahinfallen der Vertrauenswürdigkeit führt deshalb für einen - ausserkantonalen - Anwalt zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern, unabhängig davon, wie lange dieser zuvor bereits in deren Besitz war. Es ist somit im folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob die für einen Anwalt erforderliche Vertrauenswürdigkeit bei Rechtsanwalt X. nach wie vor gegeben ist oder nicht, wobei namentlich vom Schutz der Rechtsuchenden sowie von einem geordneten Gang und dem Ansehen der Rechtspflege auszugehen ist.