Ground register freeze requires clear legal basis; federal protection prevails

OG 1992 36Altro tribunale4 dic 1991Dismissed

Sintesi

The plaintiff sought an interim ground register freeze to block any legal dispositions concerning disputed land. The court held that such a measure requires a clear legal basis and cannot be granted on cantonal law where federal interim protection already covers the field. Section 102 ZPO was viewed as addressing factual alterations to the disputed object, not a general ban on legal dispositions. Because the plaintiff alleged only a risk of mortgage encumbrance and no special circumstances showing insufficiency of federal protection, the request was rejected.

Regest

§§ 351, 102 ZPO; ground register freeze as interim measure for disputed real estate; a cantonal register freeze may be ordered only where a clear legal basis exists and where federal interim protection does not already afford sufficient protection. § 102 ZPO is directed primarily against factual changes to the disputed object (destruction, deterioration in value), not against legal dispositions as such. A general prohibition of legal acts over the parcel is exceptional and requires special circumstances demonstrating inadequacy of federal remedies; mere reference to the possibility of a mortgage or other lawful financing measure is insufficient.

Testo completo

Sachverhalt wie LGVE I 1992 Nr. 12.

Der Kläger stützt sich im Gesuch auch auf kantonale Bestimmungen und will grundbuchliche Verfügungen der Beklagten allgemein mittels einer Grundbuchsperre verhindern. Das Obergericht ist diesem besonderen prozessualen Sicherungsmittel grundsätzlich freundlich gesinnt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6). Gemäss BGE 111 II 42 ff. ist jedoch eine klare gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Grundbuchsperre erforderlich. Fraglich ist, welche Norm der ZPO das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage erfüllt. Im Vordergrund steht § 351 ZPO, der den einstweiligen prozessualen Rechtsschutz regelt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6). Im Gegensatz dazu scheint § 102 ZPO, auf den sich der Kläger ebenfalls beruft, einen besonderen Anwendungsbereich zu haben. Gemäss § 102 lit. a ZPO darf an einer Sache, die Gegenstand eines Rechtsstreites ist, keine Veränderung vorgenommen werden, die dem Rechte des künftigen Siegers nachteilig sein könnte. Nach Abs. 2 dieser Norm kann eine Partei vom Richter eine entsprechende Verfügung verlangen. Wortlaut und Stellung der Bestimmung, namentlich im Vergleich zum rechtlichen Schutz gemäss § 103 ZPO, lassen erkennen, dass es im besonderen um die Verhinderung einer faktischen Beeinträchtigung der Sache geht (Zerstörung, Wertverminderung). Zwar hatte das Obergericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 die Anordnung einer Versteigerung eines streitigen Tieres als Veränderung an der Streitsache betrachtet, obschon sich in diesem Falle eher eine einstweilige Verfügung aufgedrängt hätte (Max. XI Nr. 635). Das Verhältnis zur einstweiligen Verfügung gemäss § 351ff. ZPO ist denn auch - soweit in den obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich - bislang ungeklärt (vgl. Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes vom 9. Januar 1991 i. S. W. c. S.).

In diesem Zusammenhang ist beizufügen, dass der Kläger nirgends konkret geltend macht, die Beklagten würden die Liegenschaft faktisch verändern bzw. den Wert der Grundstücke vermindern. Dem Kläger geht es augenscheinlich nur um einen Schutz vor rechtlichen Verfügungen.

Die Frage, ob und gestützt auf welche Bestimmung das kantonale Recht die Grundbuchsperre zulässt, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. Die Grundbuch oder Kanzleisperre ist eine Massnahme des Prozessrechts, mit welcher sämtliche rechtlichen Verfügungen über die streitigen Grundstücke bis auf weiteres untersagt werden. Soweit das Bundesrecht selber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen geregelt hat, müssen auf kantonalem Recht beruhende Massnahmen zurückstehen. Jedenfalls dürfen sie nur dann erlassen werden, wenn sich der bundesrechtliche Schutz wegen besonderer Umstände als ungenügend erweist. Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Der Kläger begründet das Gesuch mit der Gefahr einer hypothekarischen Belastung. Er beruft sich dabei zweitinstanzlich auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Z. an dessen Klienten. Dass der Anwalt seine Klienten auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, zwecks Beschaffung von Geld ein Grundpfand zu errichten, ist an sich zulässig und begründet keinen besonderen Umstand, der einen weitergehenden Schutz im Sinne einer Grundbuchsperre rechtfertigen würde. Der Bundesgesetzgeber will, dass der Eigentümer eines Grundstücks - solange nicht ein definitiver richterlicher Entscheid über den vorgemerkten Anspruch vorliegt - in seinen rechtlichen Verfügungen frei bleibt, auch wenn die Vormerkung faktisch eine erhebliche Einschränkung bedeutet, weil Dritte von einem Rechtserwerb vorläufig absehen werden.

Parole chiave

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