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OG 1992 29 ΓÇó Allocation of costs after non-entry for lack of venue
OG 1992 29Altro tribunale12 mar 1992Modified
After a non-entry decision for lack of territorial jurisdiction, the first-instance court had taxed all costs to the defendant. On appeal, the court held that the plaintiff should have withdrawn the action with reservation of refiling once the defendant's non-substantive answer made the venue objection clear. Because the plaintiff failed to do so and thereby caused additional judicial work, the blanket cost burden on the defendant was not sustainable. The cost order was therefore modified and allocated according to the hypothetical costs of a timely withdrawal and the extra costs caused by the non-entry procedure.
Procedural economy and good faith; costs after non-entry for lack of venue: where the plaintiff, after receiving a clear non-substantive answer raising the venue objection, could have withdrawn the action with reservation of refiling at the competent forum, failure to do so justifies a differentiated cost allocation. The party causing the additional judicial work must bear the cost difference between a withdrawal and a non-entry decision; the opposing party is not to be charged with the entire burden merely because it invoked lack of venue. A withdrawal with reservation of refiling is required as a means of avoiding abusive res judicata objections at the competent forum (consid. 2-4).
Am 10. April 1991 fand zwischen den Parteien in einer Forderungsstreitsache der Sühneversuch statt. Am 29. April 1991 richtete der Kläger ein recht ausführliches Schreiben an den Beklagten, welches von diesem am 2. Mai 1991 undifferenziert beantwortet wurde. Am 16. Mai 1991 nahm der Beklagte einen Wohnsitzwechsel vor, ohne diesen dem Kläger mitzuteilen. Am 10. Juni 1991 wurde die Klage eingereicht. Der Beklagte reichte eine nichteinlässliche Rechtsantwort ein. Am 23. Januar 1992 erklärte das Amtsgericht Hochdorf Nichteintreten auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Kosten dieses Verfahrens überband es dem Beklagten. Im Beschwerdeentscheid gegen die Kostenverlegung führte das Obergericht aus:
Aus dem der Klageeinreichung vorhergehenden Geschehen musste auch dem Beklagten bewusst sein, dass mit einem prozessualen Vorgehen des Klägers zu rechnen war. Bei dieser Sachlage hätte es den Regeln des Anstandes und dem fairen Verhalten im und um den Prozess entsprochen, wenn der Beklagte dem Kläger seinen Wohnsitzwechsel mitgeteilt hätte, zumal wegen des Beizugs eines Anwalts die Adresse des Beklagten in der Korrespondenz nicht mehr erschien. Selbst wenn man nicht so weit gehen wollte, eine solche Mitteilung unter den konkreten Umständen als nach Treu und Glauben erforderlich zu betrachten, wäre die entsprechende Auffassung des Amtsgerichts nicht als willkürlich anzusehen.
Die Luzerner ZPO kennt den Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinreichung am zuständigen Ort an sich nicht. Trotzdem muss - schon aus prozessökonomischen Gründen - eine solche Möglichkeit bestehen. Es geht nicht an, dass die beklagte Partei, insbesondere wenn sie die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend macht und auf den verfassungsrechtlich garantierten Gerichtsstand verweist, später am zuständigen Gericht die Einrede der abgeurteilten Sache erheben könnte. Das müsste als prozessualer Rechtsmissbrauch gelten.
Der Kläger hätte also nach Kenntnisnahme der nichteinlässlichen Antwort die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung am zuständigen Ort gefahrlos zurückziehen können und müssen, was er jedoch nicht tat. Darauf, dass sich der Beklagte auf den Hinweis, als solidarisch Haftender würde er sich besser auf die Klage am Amtsgericht Hochdorf einlassen, anders besinnen würde, durfte der Kläger nicht zählen. Die Haltung des Beklagten in der nichteinlässlichen Antwort war unmissverständlich.
Indem der Kläger die Klage nicht zurückzog, verursachte er beim Gericht ins Gewicht fallenden Mehraufwand. Es ist offensichtlich, dass der Nichteintretensentscheid beträchtlich grösseren Aufwand verursachte, als ein Abschreibungsbeschluss wegen Klagerückzugs. Unter diesen Umständen erscheint es sachlich nicht haltbar, dass sämtlicher mit dem nichteinlässlichen Verfahren verbundener gerichtlicher Aufwand dem Beklagten überbunden wurde. Die Differenz zwischen den hypothetischen Gerichtskosten für den Abschreibungsentscheid und denjenigen für den Nichteintretensentscheid ist vielmehr vom Kläger zu tragen. Die (nicht nennenswerten) Kosten für die nichteinlässliche Antwort sind - angesichts seines Verhaltens - hingegen vom Beklagten selbst zu tragen, ebenso hätte er (aus denselben Gründen) für die Kosten des Abschreibungsbeschlusses aufkommen müssen. Auf der andern Seite hat der Kläger für den (ebenfalls nicht ins Gewicht fallenden) Mehraufwand in Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur nichteinlässlichen Antwort aus den genannten Gründen selbst einzustehen.