Conciliation party may refuse substantive settlement talks

OG 1992 23Altro tribunale16 lug 1992Annulled

Sintesi

The Obergericht held that a defendant in conciliation proceedings may refuse to engage in substantive settlement talks and may contest the claim through an employee acting under a general power of attorney and internal instructions. The justice of the peace could not penalize the company for not being 'legally present' merely because its representative lacked broad settlement authority or did not want to negotiate beyond a certain amount. The appellate court therefore set aside the cost order.

Regest

§ 83 Abs. 1 ZPO, § 86 Abs. 1 ZPO; conciliation proceedings and appearance through an authorized representative. A defendant is not obliged to conduct substantive settlement negotiations at conciliation and may deny the claim without giving reasons to the opponent. Conciliation serves to facilitate settlement, but it cannot compel the parties to negotiate against their will. Internal instructions to a representative may validly restrict the external scope of settlement authority and need not coincide with the wording of the power of attorney. A sanction for alleged non-appearance is unlawful where the party has duly appeared through an authorized agent.

Testo completo

In einer Versicherungsstreitigkeit liess sich die beklagte Gesellschaft mit Sitz ausserhalb des Kantons Luzern durch einen ihrer Mitarbeiter (im Range eines Direktions-Schadensinspektors) vertreten, nachdem sie ihn mit einer allgemeinen Prozessvollmacht und mit Instruktionen ausgestattet hatte. Auf Antrag der Kläger verfällte der Friedensrichter die Beklagte in die Tageskosten mit der Begründung, diese sei "nicht rechtsgültig erschienen", weil ihr Vertreter "praktisch keine Kompetenzen" gehabt habe. Auf Beschwerde der Beklagten hin hob das Obergericht den Entscheid des Friedensrichters auf.

Aus den Erwägungen:

Der Friedensrichter kam in seinem Kostenentscheid zum Schluss, die Beklagte sei deshalb nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen, weil ihr Vertreter "praktisch keine Kompetenzen" hatte. Die Beklagte sollte offensichtlich dafür "bestraft" werden, dass sie (immerhin nach vorgängiger Korrespondenz) nicht mehr bereit und willens war, durch ihren Vertreter substantielle Vergleichsgespräche führen zu lassen, soweit sie angeblich den Betrag von Fr. 5000.- überstiegen.

Nach § 83 Abs. 1 ZPO hat, wer einen Rechtsstreit anheben will, beim Friedensrichter die Vorladung des Beklagten zu verlangen. § 86 Abs. 1 ZPO regelt, dass der Friedensrichter an der Sühneverhandlung die Rechtsbegehren der Parteien zu Protokoll nimmt. Nun ist es selbstverständlich im Rahmen des allgemeinen Prozessrisikos das uneingeschränkte Recht jeder beklagten Partei, die gegen sie erhobene Forderung zu bestreiten und sich zu weigern, überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen, wenn sie (vielleicht sogar mit sehr guten Gründen) davon überzeugt ist, der Gegenpartei nichts zu schulden. Ein solches Verhalten muss im vorliegenden Fall um so eher gestattet sein, als hier vor der Sühneverhandlung über die Streitsache bereits korrespondiert worden war. Daran ändert nichts, dass Kläger und Friedensrichter trotz allem immer noch an einen Erfolg der Sühneverhandlung glaubten oder glauben wollten.

Zwar ist die Abhaltung eines Sühneversuches nicht nur ein formelles Erfordernis, um überhaupt eine Klage einreichen zu können. Der Friedensrichtervorstand dient ebenso dazu, den Parteien Gelegenheit zu Vergleichsverhandlungen zu geben, welche eine Klageeinreichung unter Umständen sogar hinfällig werden lassen. Keinesfalls aber können Parteien oder ihre Vertreter im Sühneverfahren dazu verhalten werden, gegen ihren Willen substantielle Vergleichsverhandlungen auch tatsächlich zu führen oder Gründe für die Bestreitung der klägerischen Forderung dem Prozessgegner darzulegen. Dass schliesslich der Vertretene seinem Vertreter intern konkrete verbindliche Weisungen erteilen darf, die unter Umständen nicht mit dem Wortlaut der für den externen Gebrauch bestimmten Vollmacht übereinzustimmen brauchen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Parole chiave

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