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AR 96 16/17 ΓÇó Lawyer criticism in appeals is limited by factuality
AR 96 16/17Altro tribunale8 apr 1997
The disciplinary authority considered whether a lawyer’s language in an administrative appeal justified discipline. It held that counsel may criticize decisions and argue a client’s case forcefully, even with some sharpness, but must treat courts and authorities with respect and decency. Disciplinary liability arises only when criticism leaves the bounds of factuality and, without necessity, attacks the integrity of the court, authority, or officials. Extreme conclusions and evaluative statements may still be permissible if they are anchored in factual allegations.
Anwaltliche Kritik an richterlichen und behördlichen Entscheiden; disziplinarrechtliche Grenze bei Verlassen der Sachlichkeit. Der Anwalt darf im Interesse des Mandanten auch einseitig und scharf auftreten, bleibt jedoch an die Pflicht zu Achtung und Anstand gegenüber Gericht und Behörden gebunden. Disziplinarisch relevant ist nicht jede ausfällige Bemerkung, sondern nur eine Kritik, welche die Integrität des Gerichts oder der Behördenvertreter ohne zwingenden Grund bestreitet oder in Frage stellt. Innerhalb der Sachlichkeit müssen sich die tatsächlichen Behauptungen halten; daraus gezogene zugespitzte Schlussfolgerungen und Wertungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie sachbezogen bleiben (vgl. die genannten Literatur- und Rechtsprechungsnachweise).
Die Aufsichtsbehörde disziplinierte einen Anwalt infolge Anzeige aufgrund seiner Äusserungen im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung:
Dass dem Anwalt wie jedem anderen Bürger das Recht zur Kritik an einem richterlichen oder behördlichen Entscheid zustehen muss, steht ausser Frage. Die Interessen des eigenen Mandanten dürfen durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe verfochten werden, sei dies gegenüber einer Gegenpartei oder sei dies im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auch gegenüber einer Vorinstanz. Es ist andererseits ein allgemein anerkannter Grundsatz des Anwaltsrechts, dass der Anwalt dem Richter und den Behörden mit Achtung und Anstand begegnet. So ist es unzulässig, dem Gericht oder dessen Vorinstanz offen seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen (Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, S. 75). Nicht jede ausfällige Bemerkung kann indes Gegenstand disziplinarischer Ahndung werden. Die Standespflichten des Anwaltes gegenüber der Vorinstanz im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens lassen sich wie diejenigen gegenüber dem Prozessgegner zusammenfassen in der Pflicht zur Sachlichkeit (vgl. dazu Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, S. 110 f. und S. 84). Das Recht der Kritik findet für den Anwalt mit anderen Worten zusammengefasst dort seine Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts bzw. der Behörde oder der beteiligten Richter bzw. Behördenvertreter bestreitet oder in Frage stellt (Max. XII Nr. 605 und dort zitierte Literatur). Im Rahmen der Sachlichkeit haben sich insbesondere die tatsächlichen Behauptungen zu halten. Dem Anwalt ist aber regelmässig auch zuzubilligen, aus den Sachbehauptungen im Rahmen des Möglichen extreme Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechende Wertungen abzugeben (LGVE 1990 I Nr. 30).