Suspensive effect denied in precautionary driver’s licence withdrawal

A 97 179Altro tribunale27 lug 1997Dismissed

Sintesi

A challenged the road traffic office’s precautionary and immediately effective withdrawal of her driver’s licence, which was based on serious doubts about her medical fitness to drive and accompanied by an order for a medical expert assessment. She sought suspensive effect for her administrative appeal. The court held that precautionary withdrawals are generally to be enforced immediately in the interest of road safety and that suspensive effect is only granted exceptionally. Because no special circumstances were substantiated, the request was rejected and the denial of suspensive effect confirmed.

Regest

§ 131 Abs. 2 und 3 VRG; aufschiebende Wirkung bei vorsorglichem Führerausweisentzug: Der vorsorgliche Sicherungsentzug dient unmittelbar der Verkehrssicherheit und ist grundsätzlich sofort vollstreckbar. Für Beschwerden gegen einen solchen Entzug besteht daher regelmässig kein Anlass, die aufschiebende Wirkung zu gewähren; sie kommt nur ausnahmsweise bei besonderen, substantiiert dargelegten Umständen in Betracht. Demgegenüber ist der Warnungsentzug grundsätzlich erst nach definitivem Entscheid zu vollziehen. Fehlen solche Ausnahmegründe, bleibt es bei der Entziehung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Erwägung 2).

Testo completo

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog A den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung wegen ernsthafter Zweifel an ihrer medizinischen Fahreignung und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Im Dispositiv der Endverfügung legte das Amt fest, unter denen die Wiedererteilung des Ausweises geprüft werde. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, u.a. mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen:

    • Die Beschwerdeführerin begehrt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Resultat hat hier die Vorinstanz anhand der vorsorglichen Entzugsverfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Hauptverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 131 Abs. 2 VRG). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Der einstweilige bzw. vorsorgliche Entzug des Führerausweises blieb unangefochten. Diese einstweilige Anordnung behält zumindest solange Gültigkeit, als sie nicht durch einen Entscheid in der Hauptsache ersetzt wird. Ob die Rechtswirkungen der vorsorglichen Verfügung bereits mit dem Entscheid in der Hauptsache oder erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Hauptentscheides dahinfallen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 1996). In jedem Fall erweist sich nämlich der Standpunkt der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Unbestritten geht es um einen Sicherungsentzug. Während dieser unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt wird und damit unmittelbar dem gewichtigen allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit dient, knüpft der Warnentzug an eine Verkehrsregelverletzung oder an die Verwendung von Motorfahrzeugen zu deliktischen Zwecken. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass die Sicherungsentzüge im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken sind. Demgegenüber soll dies bei Warnentzügen erst geschehen, wenn darüber definitiv entschieden ist. Demnach muss im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug grundsätzlich von der Erteilung aufschiebender Wirkung abgesehen werden und kann diese nur ganz ausnahmsweise zum Tragen kommen (vgl. BGE 122 II 364 Erw. 3a, 107 Ib 398 Erw. 2a).

Werden beim vorliegenden Sicherungsentzug besondere Umstände, die eine Ausnahme erforderten, nicht substantiiert vorgetragen, hat es bei der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung zu bleiben. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als bereits Anhaltspunkte den vorsorglichen Ausweisentzug erlauben, wenn sie den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (BGE 122 II 359ff.). Daher ist der erwähnte Verfahrensantrag abzuweisen.

Parole chiave

driver’s licencesuspensive effectprecautionary measuremedical fitnesstraffic safetyadministrative appeal