Perimeter contributions not deductible in addition to flat-rate maintenance

A 91 162 A 91 163Altro tribunale27 set 1992Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayer sought to deduct perimeter contributions paid to road, embankment, land-improvement and drainage cooperatives. The court held that such payments are costs of maintaining the properties and therefore fall under the specific maintenance-cost provision, excluding any deduction as dauernde Lasten. Because the taxpayer had chosen the flat-rate deduction for real estate maintenance, all maintenance costs were deemed covered, so the perimeter contributions could not be deducted separately. The complaint was therefore dismissed.

Massima Omnilex

§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 8 StG; Abzugsfähigkeit von Perimeterbeiträgen. Wiederkehrende Leistungen sind nur als dauernde Lasten abzugsfähig, soweit ihre steuerliche Behandlung nicht bereits durch eine besondere Gesetzesbestimmung geregelt ist. Perimeterbeiträge, die dem Unterhalt von Perimeterwerken dienen und für die Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stellen Unterhaltskosten von Liegenschaften dar. Werden anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten die Pauschale geltend gemacht, sind damit sämtliche Unterhaltskosten abgegolten; ein zusätzlicher Abzug derselben Beiträge ist ausgeschlossen.

Testo completo

    • a) Gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG werden die Kosten des Unterhalts von Liegenschaften von den Einkünften abgezogen. An Stelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten gemäss Ziff. 8 kann der Steuerpflichtige für Liegenschaften des Privatvermögens einen vom Erstellungsjahr des Gebäudes abhängigen Pauschalabzug von 15 %, 25 % bzw. 33 1/3 % geltend machen. Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug auf die Dauer die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt (§ 25 Abs. 2 StG).

b) Von den Einkünften können ebenfalls die Renten und dauernden Lasten abgezogen werden (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Das Gesetz umschreibt den Begriff der dauernden Last nicht näher. Nach Lehre und Rechtsprechung lassen sich im allgemeinen Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Renten noch Schuldzinsen sind und auch nicht in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden, zu den dauernden Lasten zählen. Die Verpflichtung kann auf öffentlichem Recht, auf Vertrag, letztwilliger Verfügung oder Richterspruch beruhen sowie entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Muri/Bern 1987, S. 109; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, N 233 ff. zu § 24; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1963, Bd. II, N 87f. zu § 25; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 47 zu Art. 22; Känzig, Direkte Bundessteuer, Basel 1982, N 154ff. zu Art. 22; LGVE 1989 II Nr. 10).

Die Subsumierung wiederkehrender Leistungen unter den Begriff der abzugsfähigen dauernden Lasten gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG setzt jedoch voraus, dass die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Leistungen nicht bereits in einer andern Gesetzesbestimmung geregelt ist. Dies ist daraus abzuleiten, dass der Begriff der dauernden Lasten weit zu interpretieren ist und die mannigfachen Arten von Aufwendungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dauernd oder wenigstens für längere Zeit schmälern, zusammenfasst, soweit sie nicht im Gesetz separat geregelt werden (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a. a. O., N 87 zu § 25; LGVE 1989 II Nr. 10).

    • a) Vorab ist nach diesen grundlegenden Ausführungen zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Perimeterbeiträgen in der Art der geltend gemachten nicht bereits in einer andern Gesetzesbestimmung geregelt ist. Die hier zur Diskussion stehenden an die Strassengenossenschaft und die Wuhrgenossenschaft sowie die Bodenverbesserungs- und Kanalisationsgenossenschaft bezahlten Beiträge stellen zweifelsfrei Leistungen des Beschwerdeführers an den Unterhalt der betreffenden Perimeterwerke dar. Damit dienen sie gleichzeitig insofern den Liegenschaften des Be-schwerdeführers, als sie dazu erforderlich sind, dass diese überhaupt genutzt werden können. Sind sie also Gewinnungskosten des Eigenmietwertes (vgl. dazu Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 161 f.), stellen sie Kosten des Unterhalts von Liegenschaften im Sinne von § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG dar. Mit der Subsumtion der vorliegenden Perimeterbeiträge unter diese gesetzliche Vorschrift fällt jegliche Abzugsmöglichkeit aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG dahin. Dieses Ergebnis beruht auf der Auslegung des Steuergesetzes, welche ein Element der Rechtsanwendung ist. Ergibt sich dabei, dass die vorliegenden Perimeterbeiträge aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG grundsätzlich abzugsfähig sind, stösst das Argument des Beschwerdeführers, er habe keine Bestimmung im Steuergesetz gefunden, welche die Gewährung des beantragten Abzuges ausschlösse, ins Leere.

b) Der Beschwerdeführer hat in der Steuererklärung nicht die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten, sondern einen Pauschalbetrag in Abzug gebracht. Mit dem beanspruchten und von der Veranlagungsbehörde gewährten prozentualen Pauschalabzug sind sämtliche Unterhaltskosten und mithin auch die vorliegenden Perimeterbeiträge als abgegolten zu betrachten. Daher können letztere nicht zusätzlich zum Abzug gebracht werden. Dies wäre mit der Rechtsnatur sowie mit Sinn und Zweck des Pauschalabzuges nicht vereinbar (vgl. zum Pauschalabzug LGVE 1977 II Nr. 18, 1978 II Nr. 19; Der Steuerentscheid 1987 B 25.6 Nr. 7).

Parole chiave

tax deductionreal estate maintenanceflat-rate deductionperimeter contributionsrecurring chargesproperty tax

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the perimeter contributions are deductible as recurring charges (dauernde Lasten) under § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG.

Decisione estratta

No. The payments are already governed by the specific rule on real estate maintenance costs, so they cannot be deducted again as recurring charges.

Motivazione estratta

Recurring payments are only treated as deductible dauernde Lasten if their deductibility is not regulated elsewhere. Here, the perimeter contributions are costs of maintaining property and therefore fall under the specific provision for maintenance costs.

Questione giuridica chiave

Whether the perimeter contributions can be deducted in addition to the flat-rate maintenance deduction under § 25 Abs. 1 Ziff. 8 and Abs. 2 StG.

Decisione estratta

No. By claiming the flat-rate deduction, the taxpayer has accepted that all maintenance costs are covered, including the perimeter contributions.

Motivazione estratta

The flat-rate deduction replaces actual maintenance and administration costs. Allowing an additional deduction for the same contributions would contradict the nature and purpose of the flat-rate system.

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