progetti
22 98 113 ΓÇó Costs for requested judgment reasons lacked legal basis
22 98 113Altro tribunale13 giu 1999Modified
The district court discontinued the case after the plaintiff withdrew the action and, in its dispositive part, allocated CHF 100 in court costs to the plaintiff while threatening an additional CHF 100 if a reasoned decision was requested. The defendant requested a full written decision and was then charged the extra amount. The appellate court upheld the defendant’s complaint against the cost allocation, holding that there was no statutory basis to shift the additional cost of reasons to the party requesting a motivated decision. The cost reduction under the fee regulation does not change the rules on cost allocation.
§ 110 ZPO, § 15 Abs. 3 KoV, § 119 ZPO; Kostentragung bei Verzicht auf die Entscheidbegründung: Die Zustellung eines Entscheids ohne Erwägungen setzt den Verzicht beider Parteien voraus; verlangt nach schriftlicher Eröffnung des Rechtsspruchs keine Partei innert zehn Tagen eine Ausfertigung mit Erwägungen, liegt ein Verzicht nach § 110 Abs. 2 lit. b ZPO vor. Die daraus folgende Gebührenermässigung betrifft allein die Gerichtsgebühr, nicht aber die Kostenverlegung. Mangels besonderer gesetzlicher Grundlage dürfen die Mehrkosten einer nachträglichen Begründung nicht der Partei auferlegt werden, welche die begründete Ausfertigung verlangt; die Kostenpflicht bleibt nach den allgemeinen Regeln bestehen (consid. 1).
Das Amtsgericht schrieb infolge Rückzugs der Klage einen Urteilsabänderungsprozess als erledigt ab und eröffnete seinen Entscheid den Parteien im Dispositiv. Dem Kläger wurden Gerichtskosten von Fr. 100.- überbunden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass diejenige Partei, welche einen begründeten Entscheid verlange, die Mehrkosten von Fr. 100.- zu bezahlen habe. Die Beklagte verlangte daraufhin eine vollständige Ausfertigung des Erledigungsentscheides, worauf ihr androhungsgemäss die Mehrkosten für die Entscheidsbegründung auferlegt wurden. Das Obergericht hiess die gegen die Kostenverlegung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten gut.
Aus den Erwägungen:
Gemäss § 110 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien auf deren Eröffnung und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichten. Der Verzicht ist gegeben, wenn bei schriftlicher Eröffnung des Rechtsspruchs einer unteren Instanz keine Partei innert zehn Tagen eine Ausfertigung mit Erwägungen verlangt (§ 110 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Verzicht auf die Entscheidserwägungen führt zu einer Reduktion der Gerichtsgebühr um maximal 50% (§ 15 Abs. 3 KoV).
Grundsätzlich haben die Parteien in einem Rechtsstaat Anspruch darauf, dass ein gerichtlicher Entscheid alle massgeblichen und rechtlichen Ausführungen sowie eine in sich schlüssige Begründung enthält, damit die Parteien beurteilen können, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen sollen oder nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 109 ZPO). Die in der Kostenverordnung vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr bei Verzicht auf die Begründung des Entscheides ändert nichts an der Kostenverlegung und somit auch nichts an der Kostenpflicht der unterlegenen Partei (§ 119 ZPO). Daher ist die von der Vorinstanz im Entscheidsdispositiv festgelegte Regelung, wonach jene Partei, welche einen begründeten Entscheid verlange, die Mehrkosten von Fr. 100.- zu bezahlen habe, mangels genügender gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig aufzuheben. Richtigerweise hätte die Vorinstanz hier zu Lasten des Klägers die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.- festsetzen und sie für den Fall des Verzichts auf eine Begründung des Entscheides auf Fr. 100.- reduzieren sollen.