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21 98 188 ΓÇó No jurisdiction of district court president over legal aid for private prosecutor
21 98 188Altro tribunale21 dic 1998Annulled
The court held that, in Lucerne criminal proceedings, there is no statutory basis allowing the district court president to decide a private prosecutor’s request for legal aid. Because the criminal procedure code contains no delegation rule and judicial analogy cannot create competence, the request must be decided by the authority competent on the merits. The challenged decision by the district court president was therefore void.
Art. 4 BV; competence to decide legal aid for a private prosecutor in criminal proceedings; absence of statutory delegation and inadmissibility of judicial analogy. Where the Lucerne Criminal Procedure Code contains no provision on legal aid for the private prosecutor, the request must be decided by the authority competent for the merits. In the absence of an express delegation rule, neither analogy to civil procedure nor to the rules on official defence can establish subject-matter competence. The challenged decision is void if issued by an authority lacking jurisdiction (consid. 1).
Zu prüfen ist zunächst, wer für den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Strafverfahren sachlich zuständig ist. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) regelt die Luzerner Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Der unbemittelten Partei steht nach der Praxis des Bundesgerichts und der Kantone hingegen auch im Privatstrafklageverfahren aufgrund Art. 4 BV grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Kostenvorschüssen oder Kautionen zu (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 88 RZ 20).
In der Luzerner Strafprozessordnung findet sich somit auch keine Bestimmung, welche die Zuständigkeit für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger festlegt. In Zivilverfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei dem in der Hauptsache zuständigen Richter einzureichen. Der Gerichtspräsident oder der Instruktionsrichter entscheidet über das Gesuch (§ 132 Abs. 1 ZPO). Er entscheidet über den Beginn und den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Bewilligt er die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise, so hat er die Akten dem Obergericht zu überweisen, das den Entscheid bestätigt oder ändert. Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Betroffene Rekurs an das Obergericht erheben (§§ 134 und 258 ff. ZPO). Im Strafverfahren bestimmt § 34 Abs. 1 StPO für die amtliche Verteidigung des Angeklagten, dass der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers zuständig ist (§ 34 Abs. 1 StPO). Auch wenn im Interesse einer einheitlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 ZPO und § 34 Abs. 1 StPO wünschbar wäre, lässt die fehlende Gesetzesbestimmung eine solche Auslegung und Lückenfüllung durch den Richter nicht zu. Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten (LGVE 1997 I Nr. 34). Auch eine Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Justizkommission des Obergerichts oder ein Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der geltenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen (LGVE 1997 I Nr. 34). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Privatkläger bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde (Amtsstatthalter, Gericht) einzureichen. Mangels Vorliegen einer Delegationsbestimmung an den Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit von derjenigen (Gesamt-)Behörde, die in der Hauptsache zuständig ist, zu entscheiden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident für den Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig war. Der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist somit nichtig (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 RZ 23).