Execution of suspended prison sentence after failed ambulatory treatment

21 97 202Altro tribunale25 mag 1998Confirmed

Sintesi

The Obergericht considered whether a suspended prison sentence could be put into execution after an ambulatory psychotherapeutic measure had failed. It held that ambulatory treatment is a genuine therapeutic intervention, not mere welfare or supervision, and must have substantive special-preventive effect. Weekly psychotherapy, possibly supplemented by medication or group therapy, may qualify, but the measure must be professionally conducted and meaningful in criminal-preventive terms. Because the measure in question was ineffective, the postponement of sentence execution was no longer justified and the enforcement of the prison sentence was upheld.

Regest

Ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinn der strafrechtlichen Massnahme; Voraussetzungen der Substanz und spezialpräventiven Wirksamkeit der Massnahme. Die ambulante Behandlung darf nicht auf blosses Betreuen oder auf eine nebensächliche Fürsorgeleistung reduziert werden; erforderlich ist eine fachkundige Therapie mit eigenständiger spezialpräventiver Bedeutung. Eine Massnahme, der von vornherein keine erhebliche Wirkung zukommt, vermag den Aufschub der Strafe nicht zu rechtfertigen; die Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Scheitern einer derart wirkungslosen Vorkehr ist mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar (vgl. Erwägungen zur Rechtsgleichheit).

Testo completo

Das Obergericht hatte sich zur Frage zu äussern, ob nach dem Scheitern einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung die vorinstanzlich angeordnete Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu Recht erfolgt sei und führte dabei zum Begriff der ambulanten Behandlung Folgendes aus:

Ambulante psychotherapeutische Behandlung bedeutet in der Regel, dass der Betroffene einmal wöchentlich einen Therapeuten, meist einen Psychiater, aufsucht. Zur Ergänzung der Therapie können auch Medikamente verschrieben werden. In Frage kämen auch Gruppenveranstaltungen, sofern diese als Psychotherapie gewertet werden können. Dass ausschliesslich ein Arzt und nicht auch ein therapeutisch erfahrener Psychologe die Behandlung durchführen kann (BGE 103 IV 3), wird in der Lehre (teilweise) als zu eng betrachtet (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 43 StGB m. w. H.). Noch enger wären die Grenzen, wenn die ambulante Behandlung stets "in einer erprobten, ärztlich durchgeführten Therapie der Schulmedizin" zu bestehen hätte (vgl. Frauenfelder Ursula, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss., Zürich 1978, S. 112), oder "in ihrer Bedeutung und Intensität mit einer stationären Therapie einigermassen vergleichbar" sein müsste (Rehberg Jörg, Fragen bei der Anordnung und Aufhebung sichernder Massnahmen nach StGB Art. 42-44, in: ZStR 93 [1977] S. 179). Die Behandlung eines Massnahmebedürftigen durch Psychotherapeuten, die eine psychologische, aber keine medizinische Ausbildung besitzen, spielt denn auch in der Praxis eine erhebliche Rolle. Allerdings muss eine fachkundige Behandlung und nicht bloss eine Betreuung stattfinden. Die ambulante Massnahme hat nicht den Sinn, die strafrechtliche Reaktion auf irgendeine Art von Fürsorge zu reduzieren oder den Strafvollzug mit ihr zu "garnieren" (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, Bern 1989, N 76 zu § 11 S. 392 f. m. w. H.). Es läuft dem Sinn des Gesetzes ganz offensichtlich zuwider, wenn die Vollstreckung der Strafe zu Gunsten einer Vorkehr aufgeschoben wird, der sich im Ernst keine substanzielle spezialpräventive Wirkung beimessen lässt. Derartige Fälle erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als bedenklich (vgl. Rehberg Jörg, a. a. O., S. 181).

Parole chiave

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