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11 99 54 ΓÇó Neighbor may require trimming of hedge in sub-distance
11 99 54Altro tribunale13 lug 1999Granted
Two neighboring landowners disputed whether a laurel hedge on the defendants' plot, standing about 45 cm from the boundary, had to be trimmed. The court held that the hedge enjoyed protection of existence but not of unlimited size. It applied the statutory rule that the permissible hedge height depends on boundary distance and concluded that the hedge must be kept at no more than twice that distance. The defendants' objections, including limitation and a call for balancing of interests, were rejected. The plaintiff's request was granted and the first-instance decision confirmed.
§ 90 Ziff. 3 und 4 EGZGB; Grenzabstand und Höhenbegrenzung von Grünhecken; Bestandesschutz schützt nur das Vorhandensein, nicht das Ausmass des Gewächses. Grünhecken dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als bis zur Hälfte ihrer Höhe und jedenfalls nicht näher als 60 cm an die Grenze gehalten werden. Daraus folgt, dass im Grenzbereich die Pflanzenhöhe auf das Doppelte des Grenzabstands zu beschränken ist. Ein Anspruch auf Zurückschneiden unterliegt nicht der Verjährung; ist der Sachverhalt liquid, besteht für eine zusätzliche Interessenabwägung kein Raum (E. 3).
Zwischen zwei benachbarten Grundeigentümern war streitig, ob und - wenn ja - in welchem Ausmass eine auf dem Grundstück der einen Partei im Unterabstand zur Grundstücksgrenze stehende Lorbeerhecke zurückzuschneiden bzw. unter der Schere zu halten sei.
Aus den Erwägungen:
Nach § 90 Ziff. 3 EGZGB dürfen Grünhecken "gegen den Willen des Nachbarn nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden". Dabei bleiben Bäume und Grünhecken, die von alters her oder infolge Zulassung des Nachbarn näher an der Grenze stehen, in ihrem Bestande (§ 90 Ziff. 4 EGZGB), nicht aber in ihrem Ausmass geschützt.
Aufgrund der Akten und der Standpunkte der Parteien ist mit dem Amtsgerichtspräsidenten ohne weiteres davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Lorbeerhecke der Beklagten einerseits bloss ca. 45 cm von der gemeinsamen Grenze der Parteien entfernt, also im Unterabstand steht, und dass sie anderseits als solche grundsätzlich in ihrem Bestande geschützt ist. Eine substanziierte Bestreitung des Unterabstandes ist seitens der Beklagten auch im Rekursverfahren nicht erfolgt.
Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bedeutet der sogenannte Bestandesschutz nicht, dass die Hecke in Höhe und Umfang beliebig wuchern darf; auch unterliegt der Anspruch auf Zurückschneiden eines Gewächses entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Verjährung (LGVE 1992 I Nr. 8 mit Verweisungen; Schmid-Tschirren, Die negativen Immissionen im schweizerischen Privatrecht, Diss. Bern 1997, S. 210). Vielmehr wird mit § 90 Ziff. 3 EGZGB der Grenzabstand von der Pflanzenhöhe und - vice versa - die Pflanzenhöhe vom Grenzabstand abhängig gemacht (siehe dazu auch Sommer Monika, Nachbarrecht, Zürich 1995, S. 85, und Lindenmann Alfred, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 4. Aufl., Baden 1988, S. 36). Der Grenzabstand von Grünhecken im Grenzbereich, die höher als 1,2 Meter wachsen, hat also mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, oder mit andern Worten: Solche Hecken sind so unter der Schere zu halten, dass ihre Höhe nicht mehr als das Doppelte ihres Grenzabstandes beträgt. Mit dieser Regelung soll den sich widersprechenden Anliegen der Nachbarn so gut als möglich ausgewogen Rechnung getragen werden. Sie entspricht übrigens auch der im zürcherischen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch getroffenen Regelung, wonach unter anderem Sträucher im Grenzbereich bis auf eine Entfernung von vier Metern "so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt" (§ 169 Abs. 2 EGZGB des Kantons Zürich). Damit sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Behandlung im Rahmen des vorliegenden Befehlsverfahrens im Sinne von § 226 ZPO liquid, so dass für die von den Beklagten verlangte Interessenabwägung kein Raum mehr besteht und auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht weiter einzugehen ist. Die diversen Einwendungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist höchstens noch klarzustellen, dass eine Lorbeerhecke erfahrungsgemäss einen starken Rückschnitt erträgt und auch unabhängig von ihrer Höhe zur Hangstabilisierung beiträgt. Das Befehlsgesuch der Klägerin ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten in allen Teilen zu bestätigen.