No new facts or evidence in nullity complaint proceedings

11 97 23/242Altro tribunale15 set 1997Not Examined

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The court held that in nullity complaint proceedings under § 270 ZPO, no new claims, factual allegations, or evidentiary offers may be introduced. The appellate court must decide the complaint exclusively on the first-instance file. The court rejected a commentary-based suggestion of broader exceptions, distinguishing an old special-case decision involving a medical certificate and an open question under § 85a ZPO. It further noted that the complaint is governed by the rüge principle under § 269 ZPO, so late additional submissions would in any event be disregarded.

Massima Omnilex

§ 270 ZPO; novenverbot im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren; das Obergericht prüft den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Akten. Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen; eine Durchbrechung des Novenverbots kommt höchstens in einem besonderen, vom Gesetz offen gelassenen Fall in Betracht, wenn eine neu aufgelegte Urkunde den Nichtigkeitsgrund sofort und spruchreif belegt und ein Rückweisungsentscheid bloss einen verfahrensmässigen Leerlauf bewirken würde. Die Rügeinstanz ist zudem auf rechtzeitig und formgültig erhobene Beanstandungen beschränkt (consid. sinngemäss).

Testo completo

Gemäss § 270 ZPO sind im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Wie bereits erwogen, führt das umfassende Novenverbot dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat.

Im Kommentar Studer/Rüegg/Eiholzer zu § 270 ZPO wird darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Rechtsprechung neue Tatsachen ausnahmsweise beachtlich seien, wenn sie dem Obergericht für die nichtigkeitsrechtliche Prüfung und Entscheidung dienten. Das gelte offensiv für die beschwerdeführende Partei, wenn es um den Nachweis des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gehe, oder defensiv für die beschwerdegegnerische Partei zur Bestätigung vorinstanzlicher Feststellungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 270).

Diese Kommentierung ist unzutreffend, führt sie doch im Ergebnis zu einer Durchbrechung des Novenverbots. Die Kommentatoren selbst halten die Rechtsprechung zur alten ZPO eher für unzulässig. Immerhin vertreten sie unter Hinweis auf LGVE 1991 I Nr. 17 die Auffassung, eine vor Obergericht aufgelegte Urkunde sei ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn diese den behaupteten Nichtigkeitsgrund sofort belege, die Streitsache im ganzen spruchreif sei und eine Rückweisung nur einen verfahrensmässigen Leerlauf bedeuten würde. Dort ging es allerdings um einen Spezialfall. Dem Entscheid lag eine Verfällung in die Tageskosten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Sühneversuch zugrunde (§ 85aZPO). Da das Gesetz es bewusst offenliess, in welchem Zeitpunkt eine Entschuldigung zu erfolgen hat und zu belegen ist, wurde ein vor Obergericht aufgelegtes Arztzeugnis berücksichtigt, weil es im konkreten Fall auf der Hand lag, dass sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Erholung entschuldigen konnte, was er offenbar unverzüglich (und damit rechtzeitig) telefonisch tat. Der Friedensrichter hätte diese Entschuldigung würdigen und dem Beschwerdeführer allenfalls Gelegenheit geben müssen, ein Arztzeugnis aufzulegen.

Es ist daher davon auszugehen, dass Noven grundsätzlich unzulässig sind. Der vom Beklagten geäusserte Vorbehalt weiterer Beweismittel ist daher schon deshalb unbeachtlich. Im übrigen untersteht die Nichtigkeitsbeschwerde dem sogenannten "Rügeprinzip". Das heisst, dass die Rechtsmittelinstanz nur das überprüft, was der Beschwerdeführer innert gesetzlicher Frist und Form anficht (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 269 ZPO). Nachdem die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist, würden weitere Vorbringen auch deshalb keine Beachtung finden.

Parole chiave

novumnullity complaintappeal reviewevidencefirst-instance recordrüge principle

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether new claims, facts, and evidence are admissible in nullity complaint proceedings under § 270 ZPO.

Decisione estratta

No. The appellate court must examine the alleged nullity ground solely on the basis of the first-instance record; novelties are generally excluded.

Motivazione estratta

The comprehensive exclusion of novelties would otherwise be undermined. The cited commentary is rejected as inconsistent with the no-novum rule. Any broader exception would only apply, if at all, in a special case where the law leaves the time and proof of an excuse open and an immediately filed document conclusively proves the nullity ground without any need for remittal.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's reservation of further evidence must be considered.

Decisione estratta

No. Because novelties are inadmissible, the reservation is irrelevant; in any event, the complaint is limited by the rüge principle and the appeal period has expired.

Motivazione estratta

The legal remedy reviews only what is challenged within the statutory time and form. Late new submissions cannot be taken into account.

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