Late notice of defective claim violated good faith

ZR2 2025 41Altro tribunale1 dic 2025Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant appealed a Regional Court of Plessur decision that had refused to hear his claim as late and formally defective. The appeal court held that the appeal was admissible and that the Regional Court breached the duty of good faith by notifying an obvious defect only after the remaining claim-filing period had expired. Because the appellant, as a layperson, should have been given a timely opportunity to correct the filing, the late corrected claim could not be held against him. The non-entry decision was annulled and the case remanded for further treatment. Appeal costs were set at CHF 400, while cost allocation and any party compensation were left to the Regional Court.

Massima Omnilex

Art. 52 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO; defective claim filed within the still-running prosequitur period. A court must, in accordance with the principle of good faith, draw a lay party’s attention to an obviously incomplete pleading in time for correction before expiry of the relevant deadline. The duty to return or indicate the defect is not based on Art. 132 ZPO, but on Art. 52 ZPO; if the court remains inactive until after the deadline has lapsed, the party may not be prejudiced thereby. In such circumstances, a subsequently corrected filing must be taken into account, and recourse to Art. 63 ZPO is unnecessary unless a transfer of the original filing is needed to preserve pendency.

Testo completo

Urteil vom 1. Dezember 2025

mitgeteilt am 2. Dezember 2025

Referenz ZR2 25 41

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

BesetzungBergamin, Vorsitz

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____ Berufungskläger

gegen

B._____ Berufungsbeklagter

GegenstandForderung

Anfechtungsobj.Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 19. August 2025, mitgeteilt am 19. August 2025 (Proz. Nr. 135-2025-517)

Sachverhalt

A. A._____ stellte am 21. Januar 2025 beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch gegen B._____. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2025 keine Einigung hat erzielt werden können, stellte das Friedensrichteramt gleichentags die Klagebewilligung aus.

B. Am 6. Mai 2025 reichte A._____ eine Klage an das Kreisgericht C._____ ein. Dieses schrieb das Verfahren am 21. Mai 2025 als durch Rückzug erledigt ab.

C. Am 3. Juni 2025 machte A._____ eine Eingabe an das Regionalgericht Plessur. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 teilte dieses A._____ zusammengefasst mit, seine Eingabe würde nicht die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 221 oder 244 ZPO erfüllen, wobei dieser Mangel grundsätzlich nicht verbesserlich sei, und forderte ihn auf, innert zehn Tagen das Original der dem Kreisgericht C._____ eingereichten Klage beizubringen. Am 9. Juli 2025 reichte A._____ eine Klage datierend vom selben Datum ein. Mit Entscheid vom 19. August 2025 trat das Regionalgericht Plessur auf die Klage nicht ein.

D. Dagegen ergriff A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 18. September 2025 (Datum Poststempel) sinngemäss Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden. Am 19. September 2025 wurde ihm Frist zur Einreichung des Nichteintretensentscheids angesetzt. In der Folge wandte sich der Berufungskläger an das Regionalgericht Plessur und beantragte die Weiterleitung des Nichteintretensentscheids, was am 26. September 2025 erfolgte.

E. Mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum Poststempel) reichte B._____ (fortan Berufungsbeklagter) eine Berufungsantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Plessur – unter Auflage der Gerichtskosten sowie einer "allfälligen" Parteientschädigung an den Berufungskläger.

F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

G. Aufgrund der längerdauernden Abwesenheit von Oberrichterin Richter-Baldassarre amtet Oberrichter Bergamin als Vorsitzender.

Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen

1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. August 2025 und damit ein erstinstanzlicher Endentscheid. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht dagegen das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Klage vom 9. Juli 2025 (RG-act. I/1) ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mindestens CHF 16'170.00 fordert, womit das Streitwerterfordernis erfüllt ist.

1.2. Der Nichteintretensentscheid vom 19. August 2025 wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Regionalgericht Plessur zurückgesandt. Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Berufungskläger mit einer Zustellung rechnen. Damit greift die sogenannte Zustellfiktion, wonach die Zustellung des eingeschrieben versandten Nichteintretensentscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – vorliegend der 27. August 2025 (vgl. RG-act. V/5) – als erfolgt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die dreissigtägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) endete am 26. September 2025. Die Berufungsschriften datieren vom 18. und 25. September 2025 (Poststempel) und erweisen sich als fristgerecht.

1.3. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Bei Eingaben von Laien ist dabei kein strenger Massstab anzusetzen. Aus der Eingabe des Berufungsklägers vom 18. September 2025 geht hervor, dass er mit dem Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts nicht einverstanden ist, und er legt dar, weshalb der Entscheid unrichtig sein soll, was als genügend zu erachten ist.

1.4. Auf die Berufung ist einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]; BR 320.100; Art. 10 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV]; BR 173.010). Zumal sich das Rechtsmittel als offensichtlich begründet erweist, entscheidet es vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).

2. Nichteintretensentscheid

2.1. Das Regionalgericht Plessur erwog, die vom Berufungskläger eingereichte Klage datiere vom 9. Juli 2025. Damit handle es sich – trotz Ansetzung einer Nachfrist mit expliziter Aufforderung zur Einreichung des Originals – offensichtlich nicht um das Original der ursprünglich dem Kreisgericht C._____ eingereichten Klage vom 6. Mai 2025 und auch nicht um eine Kopie. Da der Berufungskläger nicht das Original der Klage eingereicht habe, genüge die Eingabe ans Regionalgericht Plessur nicht, um mit ihr die Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zu wahren. Die Klagebewilligung sei den Parteien am 18. März 2025 ausgehändigt worden. Die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage beim Gericht habe somit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 3. Juli 2025 geendet. Die beim Regionalgericht Plessur am 3. Juni 2025 eingereichten Dokumente würden den Anforderungen an eine Klage gemäss Art. 221 oder Art. 244 ZPO nicht genügen. Diejenige vom 9. Juli 2025 sei hingegen verspätet. Auf die Klage sei folglich nicht einzutreten (act. B.1 E. 3 ff.).

2.2. Der Berufungskläger beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, das ursprüngliche Eingabedatum beim Kreisgericht C._____ als fristwahrend zu berücksichtigen, die Klage im ordentlichen Verfahren zuzulassen sowie materiell zu prüfen und eventualiter das Verfahren an die zuständige Instanz zur erneuten korrekten Behandlung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er in einer Tabelle aus, was für Auskünfte er vom Vermittleramt Plessur auf seine Anfragen erhalten, was ihm das Regionalgericht Plessur mitgeteilt habe und was für ein "Resultat" daraus entstanden sei. Insbesondere weist er darauf hin, dass bis am 3. Juli 2025 keine Meldung an ihn gemacht worden sei, um ihn auf Korrekturen hinzuweisen, und dass das Kreisgericht C._____ nicht die erforderlichen und der Situation gerechten Informationen übermittelt habe (act. A.1).

2.3. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob das Regionalgericht Plessur zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht beurteilt hat. Soweit der Berufungsbeklagte ausführt, die verlangten Unterlagen übermittelt und freiwillig die Hälfte der Kosten für das Schlichtungsverfahren gezahlt zu haben, womit die Angelegenheit aus seiner Sicht erledigt sei (act. A.3), äussert er sich inhaltlich zur Begründetheit der Klage und es kann darauf nicht eingegangen werden.

2.4. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens gelangte der Berufungskläger am 6. Mai 2025 an das Kreisgericht C._____, welches sich als örtlich unzuständig erachtete und daher dem Berufungskläger in Aussicht stellte, auf seine Klage nicht einzutreten, worauf er die Klage angebrachtermassen zurückzog (RG-act. II/8). Ob das Kreisgericht C._____ angesichts dessen, dass nur von einem zwingenden Gerichtsstand nicht abgewichen werden darf (Art. 9 ZPO) und das angerufene Gericht zuständig wird, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO), zu Recht einen Nichteintretensentscheid in Aussicht stellte, kann – wie sich zeigen wird – offenbleiben. Ebenso braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob – falls eine Unzuständigkeit vorgelegen hätte – die Eingabe des Berufungsklägers als Laie gemäss dem neuen Abs. 1bis von Art. 143 ZPO durch das Kreisgericht C._____ hätte weitergeleitet werden müssen.

2.5. Rund einen Monat nach seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 setzte das Regionalgericht Plessur den Berufungskläger darüber in Kenntnis, dass damit die Anforderungen an eine Klage nicht erfüllt seien, und befand, es handle sich um einen Mangel, der grundsätzlich nicht verbesserlich sei (RG-act. V/2). Diesbezüglich ist Folgendes zu präzisieren.

2.6. Einer Prozesspartei muss Gelegenheit zur Verbesserung einer offensichtlich unvollständigen Klageschrift eingeräumt werden, wenn die Rechtsmittel-, Klage- oder Gültigkeitsfrist der Klagebewilligung noch läuft. Die Gelegenheit zur Verbesserung stützt sich in diesem Fall jedoch nicht auf Art. 132 ZPO. Vielmehr weist das Gericht die Rechtsschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO zur Ergänzung zurück, wenn das Gericht den Mangel erkennt und eine Verbesserung innerhalb der Frist noch möglich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB120028 vom 13. August 2012 S. 12 f., publ. in: ZR 111 (2012) Nr. 76; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 211 N. 7 m.H.).

2.7. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Juni 2025 an das Regionalgericht Plessur umfasste das Schreiben des Kreisgerichts C._____ vom 21. Mai 2025, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2025, die Klagebewilligung vom 18. März 2025 sowie diverse Schreiben und Verfügungen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen im Zusammenhang mit Stipendiengesuchen. Ein Schreiben mit Datierung und Unterschrift, aus welchem die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand hervorgehen würde, fehlte offensichtlich. Dem Regionalgericht Plessur wie auch dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass damit die Anforderungen selbst an eine Klage im vereinfachten Verfahren (Art. 244 ZPO) nicht erfüllt waren und insofern ein Mangel vorlag. Dieser Mangel war indes sofort und ohne Weiteres erkennbar. Zum Zeitpunkt der Einreichung der genannten Unterlagen war zudem die dreimonatige sogenannte Prosequierungsfrist, das heisst die Frist, in welcher nach Ausstellung der Klagebewilligung die Klage beim Gericht eingereicht werden kann (Art. 209 Abs. 3 ZPO), noch nicht abgelaufen. Wie das Regionalgericht zutreffend erwog, lief diese Frist aufgrund des Fristenstillstands während den (Oster-)Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) noch bis am 3. Juli 2025. Das Vorgehen des Regionalgerichts Plessur, indem es den Berufungskläger als Laie erst einen Monat nach Einreichung einer offensichtlich unzureichenden Klage und nach Ablauf der bei der mangelhaften Eingabe noch einen Monat laufenden Prosequierungsfrist auf den Mangel hinwies, erweist sich als nicht vereinbar mit der Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO, welche sich für die Gerichte bereits aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 BV ergibt, und damit als rechtsverletzend. Der Berufungskläger rügt damit zu Recht, dass bis am 3. Juli 2025 keine Meldung an ihn gemacht worden sei, um ihn auf Korrekturen hinzuweisen (act. A.1).

2.8. Dass die nach Hinweis auf den Mangel eingereichte Klage vom 9. Juli 2025 nach Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgte, ist auf die Verletzung der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben durch das Regionalgericht Plessur zurückzuführen. Daraus dürfen dem Berufungskläger keine Nachteile erwachsen. Entsprechend ist die nach dem Hinweis des Regionalgerichts Plessur auf den Mangel eingegangene Klage vom 9. Juli 2025 zu berücksichtigen.

2.9. Damit ist auch nicht von Belang, dass es sich nicht um das Original der dem Kreisgericht C._____ eingereichten Klage handelt. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit auf das Datum der ersten Einreichung an einem unzuständigen Gericht gestützt auf Art. 63 ZPO, was die Einreichung des Originals der Klage an das zuerst angerufene Gericht voraussetzt, war vorliegend nicht notwendig. Aufgrund der noch laufenden Gültigkeitsfrist der Klagebewilligung bestand die Möglichkeit der Einreichung einer neuen, verbesserten Klage und es waren auch keine Umstände ersichtlich, die erforderten, dass auf das Datum der Rechtshängigkeit der ersten Einreichung am Kreisgericht C._____ abgestellt wird. Der Rückgriff auf Art. 63 ZPO drängte sich nur deshalb auf, weil das Regionalgericht Plessur untätig blieb und die noch einen Monat laufende Frist verstreichen liess, ehe sie den Berufungskläger als Laie auf den offensichtlichen Mangel hinwies und eine Verbesserung der Klage innert Prosequierungsfrist dadurch nicht mehr möglich war.

2.10. Im Ergebnis ist der Nichteintretensentscheid vom 18. August 2025 aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Plessur zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen. Das Regionalgericht Plessur hat die verbesserte Klageschrift vom 9. Juli 2025 als innert der Klagebewilligungsfrist erfolgt entgegen zu nehmen und über die nächsten Prozessschritte zu befinden.

3. Kosten

3.1. Mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Vorinstanz hat über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren in ihrem neuen Endentscheid zu befinden.

3.2. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO), unter Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens durch die Rechtsmittelinstanz (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 104 N. 17). Der Entscheid hierüber liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz und hängt davon ab, ob im Berufungsentscheid über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wurde oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 10 vom 5. Mai 2025 E. 5.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist noch nicht absehbar, welche Partei letztlich obsiegen wird. Daher erscheint es angemessen, lediglich die Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen. In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 400.00 festgesetzt.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 400.00 festgesetzt.

3. Die Verteilung der Gerichtskosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren werden dem Regionalgericht Plessur überlassen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]

Parole chiave

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The appeal was admissible: the value in dispute exceeded CHF 10,000 and the filing was timely under the deemed service rule.

The written decision was deemed served on the seventh day after the failed delivery attempt; the 30-day appeal period was therefore met, and the lay appellant's filing was sufficiently reasoned.

No. The lower court violated the duty to act in good faith by only notifying the obvious defect after the remaining filing period had expired.

An obviously incomplete claim filed while the claim-bewilligung period was still running must be returned for correction in time; here the defect was immediately recognisable and could have been cured before the deadline.

No. Because a corrected new claim could still be filed within the remaining validity period, reliance on Art. 63 ZPO was unnecessary.

The need to preserve pendency by transferring the original arose only because the lower court let the deadline expire before alerting the appellant.

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