Appeal against representative guardianship for name-change proceedings

ZK1 2013 84Altro tribunale22 ott 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The father appealed against a child protection authority’s order appointing a representative guardian for his son in pending surname-change proceedings initiated by the mother. The appellate court held that the father’s arguments attacked the substantive name-change request, which falls within the competence of the cantonal government, not the guardianship decision. Because an obvious conflict of interest existed between mother and child, the authority had to appoint a representative under Art. 306(2) CC. The appeal was dismissed, with costs and compensation imposed on the father.

Massima Omnilex

Art. 306 Abs. 2 ZGB; appointment of a representative guardian in name-change proceedings where a conflict of interest is apparent; the child protection authority must act when the legal representative’s interests may diverge from those of the child. Objections directed against the merits of the underlying name-change request are inadmissible in proceedings concerning only the protective measure, since the naming decision belongs to the competent executive authority (consid. 3). Where the conflict is evident, the measure is mandatory and not discretionary. On dismissal of the appeal, costs follow the outcome and the opposing guardian may be awarded extrajudicial compensation (consid. 4).

Testo completo

Ref.:Chur, 22. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 13 8423. Oktober 2013

Entscheid

I. Zivilkammer

Präsident Brunner

In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 8. August 2013, mitgeteilt am 14. August 2013, in Sachen des Y._____, vertreten durch seine Mutter Z._____, und die Beiständin lic. iur. A._____,

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. August 2003 (recte 2013), in die Beschwerdeantwort der Beiständin vom 30. August 2013, in die Beschwerdeantwort der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 16. September 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass die Ehe der Z._____ mit X._____ vom Bezirksgericht Inn am 19. Oktober 2012 geschieden wurde und das entsprechende Urteil am 5. Februar 2013 rechtskräftig geworden ist,

  • dass darin der gemeinsame Sohn Y._____, geboren am _____2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft,

  • dass die Mutter von Y._____, Z._____, in der Zwischenzeit bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Änderung des Familiennamens von Y._____ auf den Namen Z._____ gestellt hat,

  • dass X._____ sich in jenem Verfahren gegen die Namensänderung seines Sohnes wehrt,

  • dass das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Z._____ am 14. Mai 2013 aufgefordert hat, infolge möglicher Interessenkollisionen für das Namensänderungsverfahren für Y._____ eine Beistandschaft errichten zu lassen,

  • dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler am 8. August 2013 für Y._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtete und lic. iur. A._____ im Zusammenhang mit dem Namensänderungsverfahren als Beiständin einsetzte,

  • dass X._____ dagegen am 25. August 2013 (Poststempel vom 26. August 2013) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Massnahme beantragte,

  • dass die Beiständin A._____ am 30. August 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,

  • dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,

  • dass gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (vgl. Art. 60 EGzZGB),

  • dass die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde,

  • dass die Beschwerde einen sinngemässen Antrag und eine Begründung enthält (Art. 450 Abs. 3 ZGB), sodass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann,

  • dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 450c ZGB),

  • dass mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden kann (Art. 450a ZGB),

  • dass X._____ seine Beschwerde ausschliesslich damit begründet, er sei aus verschiedenen Gründen mit der Änderung des Familiennamens seines Sohnes Y._____ nicht einverstanden,

  • dass es in diesem Verfahren nicht um die Bewilligung der Namensänderung geht, sondern dies gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB in der Zuständigkeit der Regierung liegt,

  • dass die von X._____ vorgebrachten Gründe somit in diesem Verfahren nicht gehört werden können,

  • dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler lediglich die Kindesinteressen wahrgenommen hat und für das Kind Y._____ eine Beistandschaft für das von der Mutter eingeleitete Namensänderungsverfahren errichtet hat,

  • dass die Beiständin in diesem Zusammenhang lediglich die Interessen des Kindes zu vertreten hat und nicht zur Unterstützung des von der Mutter eingereichten Gesuches um Namensänderung bestellt wurde,

  • dass eine mögliche Kollision der Interessen der Mutter einerseits und des Kindes andererseits offensichtlich ist, sodass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler zwingend eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB errichten musste,

  • dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO),

  • dass der Beschwerdeführer zudem zu verpflichten ist, der Beiständin für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO),

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beiständin von Y._____ aussergerichtlich mit Fr. 300.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Parole chiave

representative guardianshipconflict of interestname changechild protectionappeal costsextrajudicial compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the representative guardianship under Art. 306(2) CC was lawfully ordered for the child in the name-change proceedings.

Decisione estratta

The guardianship was justified because an obvious conflict of interest existed between the mother and the child, so the authority had to appoint a representative guardian.

Motivazione estratta

The father’s objections concerned the name change itself, which is decided by the cantonal government, not this proceeding. The child protection authority only had to safeguard the child’s interests in the mother-initiated name-change process, and the guardian was appointed to represent those interests.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appeal and the guardian’s extrajudicial compensation?

Decisione estratta

The father must bear the appeal costs and pay the guardian an extrajudicial fee.

Motivazione estratta

Because the appeal failed, costs followed the outcome; the guardian was also to be compensated for the appeal proceedings.

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