No interim spousal maintenance despite past monthly payments

ZK1 2011 55Altro tribunale11 gen 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The wife appealed a district court order denying her request for interim maintenance of CHF 10,000 per month in the divorce proceedings. She also sought an oral hearing and further evidence on the husband's finances. The cantonal court held that only the maintenance denial and the related costs were properly appealed. It found no contractual basis for maintenance during the divorce proceedings, noted that the prior monthly transfers were used to reduce debt and build assets, and held that the wife had not made her own need or inability to provide for herself plausible. The appeal was dismissed and costs were imposed on her.

Massima Omnilex

Art. 276 ZPO, Art. 272 ZPO; interim maintenance in divorce proceedings: an interim measure is ordered only if it is necessary, suitable and proportionate. The claimant must make need for support and lack of own means plausible; under the restricted inquisitorial principle the parties remain primarily responsible for alleging and substantiating the facts. Payments made during an intact marriage do not, without more, establish a continuing duty to pay maintenance during the divorce proceedings. Prior arrangements lose their basis upon the breakdown of the marriage and cannot simply be carried over to the separation phase (consid. 8-9).

Testo completo

Ref.:Chur, 11. Januar 2012Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 11 5513. Januar 2012

Urteil

I. Zivilkammer

Vorsitz Michael Dürst

Richter Brunner und Schlenker

Aktuar Blöchlinger

In der zivilrechtlichen Berufung

der A.X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Beno­vici, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 23. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, in Sachen gegen Dr. med. B.X., erufungsbeklagter, vertre­ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A1. A.X. (nachstehend - der eigenen Partei­bezeichnung folgend - A.X.), geboren am 27. März 1958, und B.X. (nachstehend - wiederum der eigenen Parteibezeichnung folgend - B.X.), geboren am 26. Oktober 1938, heirateten am 22. August 2008 vor dem Zivilstandsamt F.. Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder, sind jedoch aus früheren Bezie­hungen jeweils Elter von zwei erwachsenen Kindern.

2. Im Hinblick auf die Heirat schlossen die Ehegatten am 20. August 2008 einen Ehevertrag auf Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB ab. Darin finden sich unter anderem auch folgende, im vorliegenden Verfahren relevanten Bestimmungen:

II. Ehevertrag

A. Während der Dauer der Ehe

.. ….

9. Finanzierung des familiären Lebensunterhaltes und der Wohnkos ­ ten

Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wer­den durch B.X. finanziert. Im Übrigen erklä­ren die Vertragspartner, dass gegenseitig keine Ersatzforderungen bestehen.

B. Auflösung der Ehe / ehelichen Gemeinschaft

10. Im Falle einer Scheidung der Ehe bezahlt B.X. an A.X. per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von

CHF 1'200'000.00*(Schweizer Franken eine Million zweihundert­tau­send 00/100).*

Die Überweisung hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schei­dung stattzufinden.

B.1. Am 27. April 2010 machte A.X. beim Kreisamt Alvaschein Klage auf Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen gegen B.X. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand­lung vom 10. Juni 2010 bezog sie am 11. Juni 2010 den Leitschein. Mit Pro­zesseingabe vom 14. Juni 2010 reichte sie ihre Klage beim Bezirksgericht Albula ein.

2. Am 31. März 2011 machte B.X. beim Bezirksgericht Albula seinerseits Klage gegen A.X. betreffend - so wörtlich - "Ehescheidung und Nebenfolgen / Feststellungsbegehren / Forde­rung" anhän­gig.

3. Im Vorfeld dieser beiden Klagen bzw. parallel dazu kam es zu folgen­den gerichtlichen Verfahren:

a) Mit Eingabe vom 11. März 2010 stellte B.X. beim Bezirks­gerichtspräsidium Albula Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnah­men. Das Gesuch wurde, nachdem A.X. die Schei­dungsklage anhängig gemacht hatte und diesbezüglich zusätzliche Verfah­rensanträge ein­gebracht wurden - als Begeh­ren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Eheschei­dungsverfahrens behandelt (Proz.Nr. 130-2010-11 / 130-2010-27 / 110-2010-30). Mit Verfügung vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010, stellte der Bezirksgerichtspräsident Albula gestützt auf das Gesuch unter anderem fest, dass die Ehe­leute seit 26. Dezember 2009 getrennt lebten und die eheliche Wohnung dem Ehemann zur Nutzung über­lassen werde. Sodann wurde A.X. verpflichtet, ihrem Ehemann innert 15 Tagen ab Mitteilung der Verfügung Un­terlagen zu ver­schiedenen von ihr im In- und Ausland geführten Bankkonti sowie Grundbuch­auszüge, Verkehrswertschätzungen, Kaufverträge und Schuld­standsmeldun­gen per 31. Dezember 2009 für Liegenschaften in C., D., E. und F. zu edieren.

b) Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess B.X. beim Bezirks­gerichtspräsidenten Plessur gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgesuch gegen A.X. stellen für eine Forde­rung von Fr. 2'727'191.63 sowie eine weitere Forderung von Fr. 1'394'893.--, jeweils zuzüg­lich Zins zu 5% seit dem 16. März 2010. Zur Begründung wurde im Wesentli­chen vorgebracht, der Gesuchsteller habe A.X. im Zeitraum von 2003 bis zum Eheschluss sowie im Zeitraum danach bis Ende 2009 hohe Geldbeträge überwiesen, wobei er bei diesen Schenkun­gen und anderen Rechtsgeschäften von A.X. getäuscht worden sei. Am 15. April 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Arrestrichter dem Gesuch statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt des Kreises Chur aus, welches gleichentags den Arrest in einem Umfang von Fr. 5 Mio. vollzog. A.X. erhob am 26. April 2011 Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte seine Aufhe­bung. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur wies die Einsprache am 6. Mai 2011 ab. Am 23. Mai 2011 legte A.X. gegen den Einspracheent­scheid Beschwerde an das Kantons­gericht von Graubünden ein. Das Kan­tonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. August 2011 ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.X. trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_614/2011 vom 28. November 2011 nicht ein.

c) Am 10. März 2010 reichte A.X. bei der Staats­anwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B.X. wegen Vernachlässi­gung von Unterhaltspflichten ein. In der Begründung wurde aus­geführt, die Parteien hätten in einem Ehevertrag festgehalten, dass der Lebensunterhalt der Familie und die Wohnkosten allein vom Ehemann finan­ziert würden. Mündlich hätten die Parteien sodann vereinbart, dass der Ehe­mann seiner Frau monatlich CHF 10'000.-- vergüte. Diesen vereinbarten Betrag habe der Ehemann bis Ende Dezember 2009 geleistet. In der Folge habe A.X. ihren Ehemann vergeblich um die Leis­tung der ausgebliebenen Unter­haltszahlung gebeten. Mit von der Staatsan­waltschaft genehmigter Verfügung vom 5. Oktober 2010, mitgeteilt am 12. Oktober 2010, stellte die zuständige Untersuchungsrichterin die am 30. März 2010 eröffnete Strafuntersuchung ge­gen B.X. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, dass für die geltend gemachten Unterhalts­zahlungen von Februar und März 2010 weder ein zivil­rechtliches Urteil bestehe noch das Vorliegen einer Parteivereinbarung nach­gewiesen werden könne. Im Übrigen könne B.X. auch in subjektiver Hinsicht keine Verletzung der Unterhalts­pflichten zur Last gelegt werden. Eine von A.X. gegen diese Ver­fügung erhobene Beschwerde wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Grau­bünden mit Entscheid vom 10. Januar 2011, mitgeteilt am 17. Januar 2011, ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesge­richt mit Urteil 1B_74/2011 vom 27. April 2011 nicht ein.

d) Ebenfalls am 10. März 2010 reichte B.X. Strafanzeige gegen A.X. wegen Betrugs etc. ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Angeschuldigte habe seine hörige und blinde Liebe und sein Vertrauen auf eine glückliche Ehe schamlos ausgenutzt, um unter Vorspiegelung von nicht existierenden Um­ständen an sein Geld zu kommen. Vor und während der Ehe habe sie von ihm auf diese Weise Zahlun­gen von mehr als 3.5 Millionen Schweizer Franken er­hal­ten. Mit von der Staatsanwalt­schaft genehmigter Verfügung vom 27. Okto­ber 2010, mitgeteilt am 29. Okto­ber 2010, stellte der zuständige Untersu­chungs­richter die am 30. März 2010 eröffnete Strafuntersuchung gegen A.X. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, eine Täuschung seitens von A.X. liege nicht vor. Ins­besondere sei ein arglistiges Vorgehen von A.X. unter Berücksichti­gung der Opfermitverantwor­tung zu verneinen.

C.1. Am 9. Juni 2011 stellte A.X. beim Einzelrichter am Bezirksge­richt Albula das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschei­dungs­verfahren. Darin wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Frau rück­wirkend ab 1. Januar 2010 monatlich Fr. 10'000.00 zu bezah­len.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Ehefrau unverzüglich CHF 6'000.00 auf das Konto ihres Anwalts (Postcheckkonto Nr. ZZZZ.) zu überweisen.

3. Sollte der Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich vorste­henden Verfahrens einreichen, sei er gleichzeitig mit der Bewilli­gung zur Frist­erstreckung zu verpflichten, Fr. 90'000.00 Akonto zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

In Bezug auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 wurde die super­pro­visori­sche Anordnung einer Zahlungsverpflichtung beantragt. Zur Begrün­dung des Antrags auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags führte die Gesuch­stellerin im We­sentlichen aus, die Parteien hätten gestützt auf Ziffer 9 des Ehever­trags die Abmachung getroffen, dass B.X. an ihren Unterhalt mo­natlich CHF 10'000.-- leiste. Diese Abmachung sei nach wie vor beachtlich.

2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies der Einzelrichter am Bezirksge­richt Albula den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.

3. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs.

4. Am 19. Juli 2011 erklärten beide Parteien auf gerichtliche Anfrage hin ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Gleichentags wurde dem Rechtsvertreter von A.X. die Stellung­nahme des Gesuchsgegners zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass auf­grund der Akten entschieden werde.

5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula:

1. Auf das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen gestellte Rechtsbegehren der Ehefrau, der Gesuchsgeg­ner sei zu verpflichten, an den Un­terhalt seiner Frau rückwirkend ab 1. Januar 2010 monatlich Fr. 10'000.00 zu be­zahlen, wird für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum 8. Juni 2010 nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren abgewiesen.

2. Das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnah­men gestellte Rechtsbegehren der Ehefrau, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seiner Ehefrau unverzüglich Fr. 6'000.00 auf das Konto ihres Anwalts (Postcheckkonto ZZZZ.) zu überwei­sen, wird abgewiesen.

3. Das im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnah­men gestellte Rechtsbegehren, der Gesuchsgegner sei im Falle, dass er bezüglich des Mass­nahmeverfahrens ein Frister­streckungsgesuch einreiche, gleichzeitig mit der Bewilligung zur Fristerstreckung zu verpflichten, Fr. 90'000.00 Akonto zu bezah­len, wird abgewiesen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Ent­scheidgebühr von Fr. 1'700.00 gehen zu Lasten von A.X. und sind mit beiliegendem Einzahlungs­schein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Albula zu bezahlen.

5. A.X. hat B.X. ausserge­richtlich mit insgesamt Fr. 2'900.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6. (Rechtsmittelbelehrung)

7. (Mitteilung).

D.1. Gegen diesen Entscheid liess A.X. am 8. August 2011 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei fol­gende Anträge gestellt wurden:

1. Der Entscheid sei aufzuheben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 8. Juni 2010 an den Unterhalt seiner Frau monatlich Fr. 10'000.00 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und hierseitige Verfahren zu Lasten des Beklagten.

2. In seiner Berufungsantwort vom 22. August 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

3. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts­schrif­ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge­gangen.

II. Erwägungen

1. Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E.1.1.). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können deshalb gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden.

2. Die Berufungsklägerin verlangt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Daraus folgt an sich, dass die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vollumfänglich ange­fochten wird. In der Folge stellt sie jedoch lediglich den Antrag auf Zuspre­chung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 10'000.-- ab 8. Juni 2010 unter Kos­ten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungs­beklagten.

a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmit­telinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Pflicht zur Begrün­dung folgt, dass konkrete Anträge in der Sache zu stellen sind. Die berufungs­klägerische Partei darf sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, le­diglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern muss - dies grundsätzlich in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung - darlegen, wel­che konkreten Änderungen bezogen auf den vorinstanzlichen Entscheid ver­langt werden. In der Berufungsbegründung ist alsdann im Einzelnen darzule­gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb den Anträgen entsprechend abgeändert werden muss (Begründungslast). Dies verlangt auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Botschaft zur Schweizeri­schen Zivilprozessordnung, S. 7373). Ein Berufungsantrag ohne Berufungsbe­gründung ist damit ebenso unzureichend wie eine Berufungsbegründung ohne Anträge in der Sache. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, N. 14 ff. und N. 27 f. zu Art. 311 ZPO; ZR 110 (2011) S. 246).

b) Die Berufungsklägerin stellt und begründet im Berufungsverfahren den Antrag auf Zusprechung von Unterhaltszahlungen ab dem 8. Juni 2010. Dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, wo sie noch Zahlungen ab dem 1. Januar 2010 verlangt hat. Von der Berufung ausgeklammert bleibt dem­nach Ziffer 1 Satz 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids, worin der Ein­zelrichter am Bezirkgericht Albula auf das Begehren von A.X. insoweit, als sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 8. Juni 2010 Unterhaltszahlungen beantragte, nicht eintrat. Nicht Gegenstand der Berufung bildet sodann das von der Vorinstanz abgewiesene Begehren auf Zusprechung eines Betrags von CHF 6'000.-- für die Begleichung von gericht­lich einverlangten Kostenvorschüssen (Ziffer 2 des Dispositivs). Ebensowenig angefochten wurde auch der von der Vorinstanz abgewiesene Antrag auf Be­zahlung von CHF 90'000.-- für den Fall, dass B.X. ein Frist­erstreckungsgesuch einreichen und dem Begehren entsprochen werden sollte (Ziffer 3 des Dispositivs). In diesen beiden Fällen fehlt es sowohl an kon­kreten Anträgen in der Sache wie auch an einer Berufungsbegründung, so dass auf diese Begehren - trotz des Antrags auf (vollumfängliche) Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids - nicht weiter einzugehen ist. Sollte dem Antrag auf Unterhaltszahlungen entsprochen werden, würde dies hingegen zwangsläufig auch zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs­ent­scheids (Ziffer 4 und 5 des Dispositivs) führen. Gegenstand der Berufung bil­den demnach Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffer 4 und 5 der Ver­fügung des Einzel­richters am Bezirksge­richt Albula.

3. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten - darunter fällt auch die vorlie­gend umstrittene Unterhaltsverpflichtung - ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer ist dabei für den Streitwert grundsätzlich auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten auf den Barwert abzu­stellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Bei der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Unter­haltsverpflichtung von monatlich CHF 10'000.-- wird die für die Berufung massgebliche Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich er­reicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung - soweit mit ihr die Ziffern 1 Satz 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids ange­fochten werden - einzu­treten ist.

4. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Ehe­scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen, sofern sie nötig, geeig­net und verhältnismässig sind (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro­zessordnung, S. 7361). Dabei stellt das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO im Verfahren betreffend Erlass von vorsorgli­chen Massnahmen den Sachverhalt vom Amtes wegen fest. Im Bereich des vorliegend im Streite liegenden vorsorglichen Ehe­gattenunterhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte oder soziale Untersu­chungsgrundsatz. Das Ge­richt hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fra­gen und Aufforde­rungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwir­ken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechts­streits darzulegen und - soweit erforderlich - zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungs­verfah­ren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hin­weis; Lazic, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 272 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm / Lazic, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 271 ZPO). Alsdann entbindet die beschränkte Untersuchungs­maxime nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (Botschaft zur Schweizerischen Zivil­prozess­ordnung, S. 7373 mit Hinweis auf das Urteil 5C.14/2005 des Bundes­gerichts). Die beschränkte Untersuchungsmaxime hat insofern lediglich den Zweck, ein allfälliges Macht­gefälle zwischen den Parteien auszugleichen. Das Gericht greift nur ein, wenn dies wirklich geboten ist. Stehen sich - wie es vor­liegend der Fall ist - zwei an­waltlich vertretene Parteien gegenüber - hat sich das Gericht zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord­nung, S. 7348). Keine Auswir­kung hat die beschränkte Untersuchungsmaxime schliesslich auf die Parteian­träge in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen. Diesbezüg­lich gilt die Dispositionsmaxime. Demgemäss ist das Gericht an die Parteian­träge gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Pfänder Baumann, in Brunner / Gasser / Schwander, a.a.O., N. 3 zu Art. 272 ZPO; Siehr, Basler Kommentar zur ZPO, N. zu Art. 272 ZPO).

5. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führt aus, der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula hätte nach Eingang des Gesuchs grundsätzlich eine Einigungsverhandlung ansetzen müssen. Mündlichkeit unterstützte die Unter­suchungsmaxime und erleichtere eine gütliche Einigung.

a) Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren - wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestätigt wird - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver­handlung verzichtet. Gleiches war auch beim Berufungs­beklagten der Fall. Gestützt auf diese Erklä­rungen bestand für den Einzelrich­ter am Bezirksgericht Albula nach Massgabe der Dispositionsma­xime kein Grund, die Parteien dennoch vorzuladen. So ist die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung vom Gesetz auch nicht zwin­gend vorgesehen (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO). Insofern ist die Berufungsklägerin mit ihrem Ein­wand schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu hören.

b) Nachgerade in Bezug auf die vom berufungsklägerischen Rechtsvertre­ter erwähnte Bedeutung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine Einigung oder weitere Abklärungen erweist sich ein solcher Vorhalt im Übrigen auch inhaltlich als unbegründet. So bestand für eine vergleichweise Einigung vor­weg kein Raum, nachdem der Berufungsbeklagte jegliche Unterhaltszah­lung an seine Ehefrau ablehnt und gegenteils von ihr im Rahmen der ehe­rechtli­chen Vermögensentflechtung die Zahlung eines Betrags von CHF 1'394'893.-- verlangt. Darüber hinaus hat er gegen seine Ehefrau eine Klage auf Ungültig­erklärung des Erbvertrags und Herausgabe eines weiteren Be­trags in Höhe von CHF 2'727'191.63 anhängig gemacht. Desgleichen bestand für den Ein­zelrichter am Bezirksgericht Albula auch kein Grund zu weiteren Abklärungen im Rah­men der beschränkten Untersuchungsmaxime. Nachdem beide Parteien anwaltlich vertreten waren, hatte die Vorinstanz im Hinblick auf solche Abklä­rungen schon grundsätzlich Zurückhaltung zu üben. Zu klären galt schliesslich, ob B.X. durch den Erbvertrag und eine mündliche Abma­chung verpflichtet ist, A.X. während der Dauer des Scheidungsverfahrens Unter­haltszahlungen von monatlich CHF 10'000.-- zu leisten. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von den Parteien eingehend in den Rechtsschriften darge­legt. Irgendwelche Unklarheiten bestanden nicht. Gestützt auf dieses Vorbrin­gen hatte die Vorin­stanz - ohne dass überhaupt weitere Abklärungen erforder­lich gewesen wären - über die behauptete Zahlungsverpflichtung und die Vor­aussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Notwendigkeit, Geeignetheit und An­gemes­senheit) als Rechtsfragen zu entscheiden. Wie schliesslich noch einge­hender darzulegen sein wird (vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 8. und 9.) kam die Vorinstanz dabei zum zutreffenden Schluss, dass eine Zah­lungsver­pflichtung nicht besteht und es letztlich bereits auf Seiten der Gesuchstellerin an den Voraussetzungen für den Erlass der beantragten vorsorglichen Mass­nahmen mangelt. Fehlt es an diesen Grundvoraussetzun­gen, brauchte die Vorinstanz keine Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfä­higkeit von B.X. zu machen. Ent­sprechend konnte die Vorin­stanz auch davon absehen, Belege zum Vermögen von B.X. einzuholen. So sind gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO angebotene Beweise nur über Tatsachen abzunehmen, welche für die Rechtsfindung erheblich sind. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, diese unterlassene Beweiserhebung würde Voreinge­nom­menheit und ungenü­gende Sachverhaltsabklärung bele­gen, erweist sich als offensichtlich unbe­gründet.

6. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und richter­licher Befragung seiner Mandantin gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, alle Bemühungen der Berufungsklägerin um eine rasche Prozessbeendigung seien bis anhin erfolglos gewesen. Die Berufungsklägerin erhoffe sich, durch eine mündliche Hauptverhandlung endlich die Scheidung zu erreichen. An­lässlich dieser Verhandlung sei die Berufungsklägerin schliess­lich auch zur mündlich getroffenen Vereinbarung, in welcher sich der Be­ru­fungsbeklagte zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 10'000.-- verpflichtet habe, zu befragen.

a) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Beru­fungs­verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt (Botschaft zur Schweizeri­schen Zivilprozessordnung, S. 7374 f.). Eine Berufungsverhandlung erscheint dann als geboten, wenn - insbesondere wegen zulässiger Noven (Art. 317 ZPO ) - Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien zuwenig Aufschluss geben. Diesfalls hat das obere Gericht - namentlich in Bereichen, in welchen die beschränkte Unter­suchungsmaxime zum Tragen kommt - durch entspre­chende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachver­halts hinzuwirken.

b) Vorerst gilt darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Berufungsklägerin auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Befragung in offen­sichtlichem Widerspruch zu dem im vorinstanzlichen Verfahren erklärten Ver­zicht stehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet alsdann aus­schliesslich der vorsorglich beantragte Ehegattenunterhalt. Weder hat die Be­rufungsinstanz über die Scheidung der Parteien zu entscheiden, noch bildet diese Frage überhaupt Gegenstand einer Prüfung. Alsdann ist der Beru­fungs­beklagte auch nicht bereit, mit der Berufungsklägerin diesen Punkt zu erörtern (vgl. Berufungsantwort S. 15). Die von der Berufungsklägerin angestrebte schnelle Scheidung stellt demnach vorweg keinen Grund für die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dar.

c) Wie nachfolgend (vgl. die Erwägungen in Ziffer 8.b) darzulegen sein wird, ist mit den namentlich durch die Berufungs­klägerin bereits im vorinstanz­lichen Ver­fahren eingelegten Urkunden glaubhaft dargetan, dass der Beru­fungsbeklagte im Zeitraum vom 4. November 2008 bis 30. Dezember 2009, mithin während des ehelichen Zusammenlebens, seiner Ehefrau jeweils mo­natlich CHF 10'000.-- überwiesen hat. Dabei hält B.X. in einem Mail vom 25. Januar 2010 ausdrücklich fest, dass er diesen Zahlungen Unterhalts­charakter beimass. Insofern erübrigt sich aber auch eine Befragung der Beru­fungskläge­rin zu ihrer Behauptung, die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Berufungsbeklagte Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 10'000.-- leiste. Eine andere Frage ist, ob sich aus diesen Zahlungen und/oder dem Ehever­trag ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Erlass einer vorsorglichen Mass­nahme herleitet lässt, mit welcher der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ebenfalls Un­terhaltszahlun­gen in der genannten Höhe zu leisten. Sowohl die bei der Prü­fung dieses Anspruchs erforderliche Beweiswürdigung wie auch die Beant­wortung der damit verbun­denen Rechtsfragen obliegen dem Gericht. Dabei ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufschluss sich aus einer Befragung der Berufungsklägerin zu bereits belegten Behauptungen ergeben soll. Unklar­heiten, die es gestützt auf die beschränkte Untersuchungsmaxime auszuräu­men gälte, bestehen nicht. Auch diesbezüglich erübrigt sich demnach die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

7. Ebenfalls abzuweisen ist der von der Berufungsklägerin im Beru­fungsver­fahren erneut gestellte Antrag auf Edition von Urkunden zu den Ein­kommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten, insbe­son­dere für Konti, die mit behaupteten Überweisungen zugunsten der Beru­fungs­klägerin belastet wurden sowie der ebenfalls wiederholte Antrag auf Edi­tion der Steuerunterlagen für die Periode 2008/2009. Ein Anspruch der Beru­fungs­klägerin auf Unterhaltszahlungen für die Dauer des Scheidungsverfah­rens ist bereits deshalb zu verneinen, weil eine vertragliche Zah­lungsver­pflichtung nicht besteht und es letztlich bereits auf Seiten der Gesuchstellerin an den Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen fehlt (vgl. dazu die nachsehenden Erwägungen in Ziffer 8. und 9.). Ob der Beru­fungsbe­klagte in der Lage wäre, Zahlungen zu erbrin­gen, ist insofern völlig irrelevant. Entsprechend ist - wie bereits in den Erwä­gungen unter Ziffer 5. b) festgehal­ten wurden - gestützt auf Art. 150 Abs. 1 ZPO auf Beweiserhebungen zur Ein­kommens- und Vermögenssituation des Beru­fungsbeklagten zu ver­zichten.

8. Die Berufungsklägerin begründet ihren Unterhaltsanspruch auch im Beru­fungsverfahren ausschliesslich mit dem abge­schlossenen Ehevertrag und einer mündlichen Vereinbarung, worin sich B.X. verpflichtet haben soll, ihr monatlich CHF 10'000.-- für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.

a) In ihrem Ehevertrag vom 20. August 2008 halten die Parteien unter Ab­schnitt A., welche die Regelungen während der Dauer der Ehe beinhalten, in Ziffer 9 unter dem Titel "Finanzierung des familiären Lebensunterhaltes und der Wohnkosten" fest, dass sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Auf­wendungen durch B.X. finanziert werden. Gleich im An­schluss folgen in Abschnitt B die Regelungen bei - so wörtlich "Auflösung der Ehe / ehelichen Gemeinschaft". Gemäss Ziffer 10 hat B.X. im Falle einer Scheidung der Ehe A.X. per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 1'200'000.-- zu bezahlen. Aus diesen ehevertraglichen Vereinbarungen kann nun offenkundig nicht auf eine Unterhaltsverpflichtung von B.X. in Höhe von CHF 10'000.-- für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens geschlossen wer­den. Von einem Betrag in Höhe von CHF 10'000.-- ist vorweg nicht die Rede. Diese Summe soll sich denn auch erst aus einer (zusätzlich geschlossenen) mündlichen Vereinbarung ergeben. Ebensowenig kann dem Ehevertrag ent­nommen werden, dass sich B.X. zumindest dem Grundsatze nach freiwillig - mithin ungeachtet der Frage, ob eine gesetz­liche Verpflichtung dazu besteht - zu Unterhaltsleistungen während der Dauer des Eheschei­dungsverfahrens bereit erklärt hat. Im Gegenteil. Wie bereits im strafrechtli­chen Verfahren betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (vgl. SK2 10 59) zutreffend festge­stellt wurde, wird im Ehevertrag klar zwischen Verpflich­tungen während der Dauer der Ehe und solchen, welche bei einem Scheitern der Ehe bestehen, unterschieden. Demgemäss verpflichtete sich B.X. zwar, während der Dauer der Ehe für die Kosten des Zusammenle­bens aufzukom­men. Für den Fall des Scheiterns der Ehe ist von einer sol­chen Kosten­übernahme aber nachgerade nicht mehr die Rede. So soll A.X. im Falle der Scheidung zwar einen ansehnlichen Betrag als Abfin­dung erhalten. Eine zusätzliche periodische Unterhaltsverpflichtung ist hinge­gen nicht vorge­sehen und wird im Scheidungsverfahren als Nebenfolge der Ehescheidung denn auch nicht geltend gemacht. Auffallend ist dabei, dass der Abschnitt B gemäss Titel sowohl die Auflösung der Ehe, mithin die Ehe­schei­dung, als auch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, also das Getrennt­leben, betrifft. Anspruch besteht gemäss Vertrag lediglich auf eine Abfindung im Falle der Auflösung der Ehe, wobei die Zahlung erst 30 Tage nach der Scheidung fällig wird. In der Zeit der Trennung und damit auch des Schei­dungsverfahrens bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt sind demnach ver­traglich überhaupt keine Zahlungen geschuldet. Wohl schliesst das einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Dauer des Schei­dungsverfahrens nicht aus. Denn bis zur Schei­dung sind die Ehegatten sich von Gesetzes wegen zu Beistand verpflichtet. Nicht zu fol­gen ist der Beru­fungsklägerin aber insoweit, als sie geltend macht, sie verfüge über den Ehe­vertrag ungeachtet der für das Scheidungsverfahren beachtli­chen gesetzli­chen Bestimmungen zur ehelichen Unterhaltspflicht einen vor­aussetzungslo­sen vertraglichen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen.

b) Unbestrittene Tatsache ist, dass B.X. im Zeitraum vom 4. November 2008 bis 30. Dezember 2009 15 monatliche Zahlungen von Fr. 10'000.-- auf ein Konto von A.X. überwies (vgl. KB act. 3). In Bezug auf den Grund dieser Zah­lungen hielt die Vorinstanz fest, das von A.X. ins Recht gelegte Mail vom 18. März 2010 (vgl. KB act. 4) beweise nicht, dass der Ehemann diese Zahlungen als Unter­halt geleistet habe oder eine Verpflichtung anerkannt habe, im Falle einer Trennung solche Unterhaltsbeiträge zu leisten. So gebe B.X. im besagten Mail in Bezug auf den Grund der Zahlungen nur eine Aussage seiner Ehefrau wieder, ohne diese explizit zu seiner eigenen zu ma­chen. Von der Vorinstanz übersehen wurde indessen, dass B.X. zuvor, nämlich mit E-Mail vom 25. Januar 2010 (vgl. KB act. 15), aus­drücklich bestä­tigte, dass er die Zahlun­gen als Beitrag an den ehelichen Un­terhalt verstand. Aus der Periodizität kann sodann durchaus darauf geschlos­sen werden, dass bis Dezember 2009 zwi­schen den Gatten eine Vereinbarung bestand, nach wel­cher B.X. an die Lebenshaltung seiner Ehefrau CHF 10'000.-- beisteuert. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch zum einen, dass B.X. diesen Zahlungen wohl Unterhaltscharakter beimass, die Berufungsklägerin diese Überweisungen aber tatsächlich nicht für diesen Zweck verwendete. B.X. macht denn auch gel­tend, er sei von der Berufungsklä­gerin getäuscht worden. Darauf ist nachste­hend in Ziffer 9.a) der Erwägungen noch ausführli­cher einzugehen. Zum ande­ren ist aber auch ohne weiteres ersichtlich, dass die Zahlungen in einem Zeit­raum erbracht wurden, als die Ehe nachgerade aus Sicht von B.X. noch intakt war und sich die Leistungen folglich als Beitrag an die einvernehmlich festgelegte eheliche Lebenshaltung verstehen. Grundlage der Zahlungen bil­dete demnach Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen und sich über den Beitrag, den jeder leis­tet, verständigen. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht mehr um die Beiträge, welcher jede Ehegatte während intakter Ehe zu erbringen hat, sondern um die Leistun­gen, welche B.X. gegebenenfalls nach dem Scheitern der Ehe für die Dauer des Schei­dungsverfahrens vorsorg­lich als Unterhalt schul­det. Davon, dass sich B.X. verpflich­tet, Zahlungen von monatlich CHF 10'000.-- auch in einem solchen Fall zu erbringen, ist weder im besagten Mail die Rede, noch ist eine solche Ver­pflichtung sonstwie belegt. Im Kern wird von der Berufungsklä­gerin nicht ein­mal Gegenteiliges behauptet. Sie geht letztlich einfach davon aus, dass eine Regelung, die während intakter Ehe getroffen wurde, ohne weiteres auch im Scheidungsver­fahren beachtlich bleibt. Das ist offenkundig nicht der Fall. Mit dem Scheitern der Ehe ist eine wesentliche Ver­änderung eingetreten, wel­che nicht ohne Ein­fluss auf die Regelungen, welche während intakter Ehe getrof­fen wurden, bleibt. So ist mit dem Scheitern der Ehe die Grundlage, ge­stützt auf welche B.X. bereit war, Zahlungen zu leisten, weggefal­len. Ob die Berufungsklägerin dessen unge­achtet Anspruch auf Un­terhalts­zahlungen hat, ist nunmehr vom Gericht gestützt auf Art. 276 ZPO durch Prüfung der Voraussetzungen für die Zuspre­chung von Unterhaltsleistungen zu klären. Eine Bestim­mung, welche es dem Gericht erlauben würde, einen Ehegatten vorab - ohne Prüfung der konkreten Umstände - zu verpflichten, sich auch während der Dauer des Scheidungs­verfahrens an die während intakter Ehe getroffenen Abreden zu halten, besteht dabei selbstredend nicht.

9. Gemäss Art. 276 ZPO hat der Richter für die Dauer des Eheschei­dungs­verfah­rens in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft die nötigen vorsorgli­chen Mass­nahmen zu treffen. Wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, ist eine Mass­nahme nur dann anzuordnen, wenn sie notwendig ist. Alsdann hat eine Mass­nahme geeignet und verhältnismässig zu sein. Verlangt die Berufungs­klägerin von ihrem Ehegatten Unterhalt, hat sie folglich aufzuzei­gen und zu belegen, dass sie auf solche Zahlungen angewiesen ist, mithin nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln für ihren gehörigen Bedarf aufzu­kommen. Die Frage der Angewiesenheit ist dabei grundsätzlich in analoger Anwendung der Bestimmungen des Eheschutzes zu klären. Damit hat das Ge­richt wohl die bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabentei­lung und Geld­leistungen zu würdigen (vgl. Schwander, Basler Kommentar zum ZGB, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Wurde bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ge­macht, gilt jedoch zu beachten, dass die vorsorglichen Massnah­men einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshän­gigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemein­sam verein­barten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahr­schein­lich. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist deshalb bereits eine gewisse Be­deutung beizumessen und es ist - dies in stärkerem Ausmass als im Ehe­schutzverfahren - auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Schei­dungsun­terhalt abzustellen (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1. S. 386 f.). Dem­ge­mäss ist zum einen der Eigenversorgungskapazität vermehrt Bedeutung beizumessen. Im Weiteren ist nach Massgabe dieser Kriterien aber auch auf die Dauer der Ehe abzustellen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ist diese nur kurz, hat sich die Ehe in der Regel nicht lebensprägend ausgewirkt und es sind keine ehebe­dingten Nachteile entstanden. Diesfalls kann an die voreheli­chen Lebensver­hältnisse angeknüpft werden (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1. S. 386; Urteil 5A_649/2009 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 E. 3.2.1. mit zahlrei­chen Hinweisen; Verfügung PZ 05 20 des Kantonsgerichtspräsidi­ums Grau­bünden vom 5. April 2005). Daraus folgt, dass sich die bisherigen Abreden der Ehegatten - namentlich solche, welche den Beitrag, den jeder an den gebüh­renden Unterhalt zu leisten hat - oft nicht mehr als zweckmässig erweisen und die zu erwartende Scheidung einen Grund für eine Änderung dieser Rege­lungen darstellt.

a) Zwar ist belegt, dass B.X. seiner Ehefrau während intakter Ehe Zahlungen im Umfang von monatlich CHF 10'000.-- überwiesen hat, welche zur Bestreitung ihres Unterhalts gedacht waren. Tatsache ist jedoch, dass die Berufungsklägerin diese Zahlungen aber gar nicht für ihren Unterhalt verwen­det hat. Wie durch den von bei­den Parteien eingereichten Bankauszug (vgl. KB act. 3 und BB act. 7) belegt ist, überwies B.X. 15 mal einen Betrag in Höhe von CHF 10'000.-- auf ein Konto von A.X., das vor der ersten Überweisung einen Minus­saldo von CHF 133'248.91 und nach der letzten Überweisung vom 20. Dezember 2009 einen Saldo von plus CHF 16'751.09 aufwies. Ausser die­sen Gutschriften weist das Konto keine weiteren Bewe­gungen auf. Die Über­wei­sungen dienten demnach - wie bereits im Strafverfah­ren betreffend Vernach­lässigung der Unterhalts­pflicht festgestellt wurde (vgl. SK2 10 59) - während intakter Ehe ausschliess­lich der Schul­dentilgung und der Bil­dung von Erspar­nissen. Entsprechend ist aber auch nicht im Ansatz belegt, dass die Beru­fungsklägerin auf solche Zah­lungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während der Dauer des Schei­dungsverfah­rens ange­wiesen ist. Nur diesfalls hat die Berufungsklägerin jedoch überhaupt Anspruch auf Unterhaltsleistun­gen. Allein zur Vermögensbil­dung - worunter sowohl die Reduzierung von nicht ehelich begründeten Passi­ven wie auch die Äufnung von Aktiven fällt - ist kein Unterhalt geschuldet, da es anderenfalls zu einer unzulässigen Vermö­gens­verschiebung im Bereich des Güterrechts käme (vgl. Urteil des Bundes­gerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Abwei­sung des Gesuchs um Zusprechung von Unterhalt im Rahmen einer vorsorgli­chen Massnahme als gerechtfertigt.

b) Andere Gründe, welche die Zusprechung von Unterhaltszahlungen zu begründen vermögen, werden von der Berufungsklägerin nicht vorgebracht. Namentlich hat die Berufungsklägerin im Scheidungs- wie auch im vorliegen­den Massnahmeverfahren darauf verzichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenslage zu geben und unter Hinweis auf ihren Bedarf die Notwen­dig­keit von Unterhaltsleistungen zu belegen. Dies auch, nachdem sie richter­lich explizit aufgefordert wurde, entsprechende Belege ein­zureichen. Mit der Wei­gerung, Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen, fehlt es - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat - an einer weite­ren Grund­vorausset­zung für die Zusprechung von Unterhaltsleistungen (vgl. BGE 119 II 193). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend die beschränkte Un­tersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Wie dargelegt wurde, obliegt es grundsätzlich den Parteien, das Tatsächliche des Rechts­streits darzule­gen und - soweit erforderlich - zu belegen. Es versteht sich nun von selbst, dass derjenige Ehegatte, der vom anderen Unterhalt für die Dauer des Schei­dungs­verfahrens beantragt, in Bezug auf ihren Bedarf und die eigene (feh­lende) Leistungsfähigkeit die erforderlichen Behauptungen vorzu­bringen und diese glaubhaft zu belegen hat. Verzichtet die rechts­kundig ver­tretene Beru­fungs­klägerin auf solche Angaben und Belege, ist es auch in Beachtung der beschränkten Untersuchungsma­xime nicht Aufgabe des Gerichts, durch ent­sprechende Fragen und Aufforde­rungen auf die Ver­voll­ständigung des Sach­verhalts hinzuwirken. Dies umso weniger, als die be­stehende Beweislage zur Einkommens- und Vermögens­lage der Berufungs­klägerin einen Unterhaltsan­spruch vorweg als unglaubhaft erscheinen lässt.

ba) Die Berufungsklägerin war vor und während der Ehe berufstätig. Belegt ist insbesondere ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Partner­vermittlungsagentur und die Vermietung von Liegenschaften im Ausland (vgl. BB act. 8). Wie aus dem Ehevertrag ersichtlich ist, verfügte sie schon zu Be­ginn der Ehe über Liegenschaften in F., C. und im weiteren Aus­land sowie über Wertschriften. Wie die nicht für den Unterhalt herangezoge­nen Beiträge des Ehemanns belegen, war es ihr offenkundig möglich, ihren Bedarf auch wäh­rend der Ehe mit eigenen Mitteln zu decken. Es ist demnach davon auszuge­hen, dass die Eigenversorgungskapazität der Berufungskläge­rin, der nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses vermehrt Bedeutung beizumessen ist, genügend gross ist, um ihre Lebens­haltungskos­ten zu decken. Darauf ist umso mehr zu schliessen, als die Beru­fungsklägerin den an sich glaubhaften und letztlich auch nicht bestrittenen An­gaben des Berufungs­beklagten zufolge vor und während der Ehe Zahlun­gen in Höhe von annä­hernd fünf Millionen Schweizer Franken erhalten hat. Zwar hat der Beru­fungs­beklagte zwischenzeitlich einen Arrestbefehl erwirkt, gestützt auf wel­chen der Ar­rest in einem Umfang von 5 Millionen Schweizer Fran­ken vollzogen wurde. Dieser Arrest bezieht sich indessen nur auf Vermögens­werte der Be­rufungs­klägerin in der Schweiz. Nicht betroffen ist ihr Vermögen im Ausland, in wel­ches der Berufungsbeklagte seiner Ehefrau - den Belegen des Beru­fungs­be­klagten zufolge - auch namhafte Beträge überwiesen hat. Auf die dort erzielten Vermögenserträge, welche nebst dem Erwerb Teil der Eigen­versor­gungskapa­zität bilden (vgl. Urteil 5A_838/2009 des Bundesgerichts vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4 mit Hinweis), hat die Berufungsklägerin nach wie vor Zugriff.

bb) Alsdann gilt darauf hinzuweisen, dass die Ehe der Parteien nur rund 16 Monate dauerte und somit von ausgesprochen kurzer Dauer war. Wohl bestand zwischen den Parteien schon vor der Ehe eine Beziehung. Tat­sache ist indes, dass sich das Paar nur sporadisch sah. Die Behauptung des Beru­fungsbeklagten, die Eheleute hätten sich selbst während der Ehe nur tage­weise und dies lediglich im Umfang von insgesamt 5 Wochen gesehen, wurde von der Berufungsklägerin je­denfalls nicht bestritten. Ir­gendwelche ehebe­dingten Nachteile werden von der Berufungsklägerin weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Hat die gemeinsame Zeit - wie es vorliegend der Fall ist - überhaupt keinen prägenden Einfluss auf die Lebensführung gehabt, ist jedoch bei der Frage von Unterhaltszahlungen auch im Rahmen des vor­sorgli­chen Massnahme­verfahrens nicht auf den ehe­lichen Lebensstandard abzu­stellen, sondern es ist an die vorehelichen Ver­hältnisse anzuknüpfen. War die Berufungsklägerin indessen vor der Ehe in der Lage, für ihre Lebens­haltungs­kosten aufzukom­men und hat sich diesbezüglich keine Änderung ergeben, besteht auch kein An­spruch auf Unterhaltszahlungen (vgl. Urteil 5A_479/2009 des Bundesge­richts vom 2. November 2009 E. 2.; BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; Hausheer / Geiser / Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivil­gesetzbu­ches, 4. Aufl., Bern 2010, S. 104 N. 09.37 mit Hinweis auf BGE 127 III 140).

10. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich die Berufung insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Begehrens um Zusprechung von Unter­haltszahlungen richtet, als offensichtlich unbegründet erweist. Ausge­hend davon besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Ent­scheids im Bereich der Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird für das Berufungs­verfah­ren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- erhoben. Desgleichen hat die Beru­fungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens dem Berufungsbeklagten eine Partei­entschädigung zur Abgeltung der notwendigen Auslagen und Kosten der berufs­mässigen Vertretung zu leisten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a. und b. ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht, in welcher ein Betrag von CHF 2'416.40 inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Unter Berück­sichti­gung des notwendigen prozessualen Auf­wands erscheint die geltend gemachte Ent­schädigung der Sache angemessen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird - soweit auf sie einzutreten ist - abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- verrechnet.

3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'416.40 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref­fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun­desgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge­mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu­lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Parole chiave

interim measuresspousal maintenancedivorceburden of proofrestricted inquisitorial principleshort marriagecost allocationappeal admissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the interim-measures order was admissible and properly framed

Decisione estratta

The appeal was admissible only insofar as it challenged the maintenance denial and the related costs; the other requests lacked specific prayer and reasoning.

Motivazione estratta

A civil appeal must contain concrete requests and reasons. Parts of the appeal that merely sought annulment without substantive challenge were not examined.

Questione giuridica chiave

Whether the husband had to pay interim spousal maintenance of CHF 10,000 per month

Decisione estratta

No interim maintenance was owed.

Motivazione estratta

The marriage contract regulated payments during the marriage and a one-time divorce settlement, but no continuing duty for the separation period. The wife did not show need or lack of means; the prior payments were used for debt reduction and asset accumulation, not living expenses. Given the short marriage and the parties' circumstances, no maintenance entitlement was made plausible.

Questione giuridica chiave

Whether the wife was entitled to an oral appeal hearing and further evidence gathering

Decisione estratta

No. The court could decide on the file and refuse further hearings and evidence.

Motivazione estratta

Both parties had waived a first-instance oral hearing; the appeal court had discretion under the ZPO. The existing written record was sufficient, and further evidence on the husband's finances was irrelevant once the maintenance claim failed on principle.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation for the appeal

Decisione estratta

Costs were charged to the appellant and party compensation was awarded to the respondent.

Motivazione estratta

The appellant lost the appeal. The court fixed the fee and found the claimed counsel costs reasonable.

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