Maintenance increased in divorce interim measures appeal

ZK1 2011 18Altro tribunale12 ago 2011Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A.X. appealed the Plessur district court's interim maintenance order in the divorce proceedings. The cantonal court held the appeal admissible, rejected the idea that the spouses' prior private separation arrangement bound the court, and recalculated maintenance from current incomes and needs using an excess-sharing method. It increased the respondent's maintenance obligation to CHF 3,000 per month from February to August 2011 and CHF 3,080 thereafter, while allowing set-off of amounts already paid since 1 February 2011. The court split first-instance and appeal costs equally and awarded no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 276 ZPO; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; interim maintenance during divorce proceedings. A prior out-of-court separation agreement is not binding on the court when regulating maintenance for the duration of divorce proceedings; it constitutes only one element to be considered among the circumstances. The court must determine the appropriate maintenance anew on the basis of the current economic situation, the parties' needs, and, where applicable, the children's entitlement to share in the spouses' standard of living. For child and spouse maintenance, an excess-income approach is permissible where the family budget leaves a distributable surplus. Retroactive higher maintenance is generally excluded for periods during which the parties have knowingly lived under an agreed arrangement without judicial intervention; in that respect, increased maintenance may begin only from the moment the agreement is no longer accepted. A deficiency in first-instance reasoning may be cured on appeal where the appellate court has full cognition and the parties suffer no procedural disadvantage (consid. 6-13).

Testo completo

Ref.:Chur, 12. August 2011Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 11 18

Urteil

I. Zivilkammer

Vorsitz Michael Dürst

Richter Brunner und Schlenker

Aktuar Blöchlinger

In der zivilrechtlichen Berufung

der A.X., Beru­fungs­klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexander­strasse 8, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur, vom 9. März 2011, mitgeteilt am 9. März 2011, in Sachen gegen B.X., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan­walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. A.X. und B.X. heirateten am 19. Juni 1998. Sie sind die Eltern der beiden Töchter C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001. Die Familie nahm Wohnsitz in F.. Im April 2004 trennte sich das Ehepaar. A.X. zog mit den beiden Töchtern nach E.. B.X. verblieb in F..

B. Am 21. Juni 2010 machte B.X. beim Vermittleramt des Kreises G. die Scheidungsklage anhängig. Nachdem die Parteien ein gemein­sames Scheidungsbegehren unterzeichnet hatten, wurde die Angelegenheit dem Bezirksgericht Plessur überwiesen. Da keine Einigung über die Nebenfol­gen der Ehescheidung erzielt werden konnte, eröffnete das Gericht den Schriftenwechsel.

C.1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 liess A.X. beim Ein­zelrichter des Bezirksgerichts Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wäh­rend der Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wo­bei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit sechs Jahren getrennt leben.

2. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C.X., gebo­ren am 1998, und D.X., geboren am 2001, sei allein der Gesuchstellerin zu übertragen.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001 sowie an ihren eigenen Unterhalt rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von total CHF 4'365.00, abzüglich der bereits geleisteten Unterhalts­beiträge von CHF 2'000.00 pro Monat seit dem 10. Januar 2010, zu leisten.

4. Unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs­gegners.

In der Begründung machte die Gesuchstellerin - basierend auf einer Unter­haltsberechnung - im Wesentlichen geltend, ihre eigenen Lebenshaltungs­kosten und jene der beiden Kinder beliefen sich auf CHF 6'704.60. Der Ge­suchsgegner habe einen Bedarf von CHF 2'854.40. Bei ihrer teilzeitigen Tätig­keit im Umfang von 40% - ein höheres Pensum sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar - erziele sie ein Einkommen von monatlich netto CHF 2'488.70. Das durchschnittliche monatliche Einkommen von B.X. belaufe sich demgegenüber auf CHF 7'294.25. Gestützt darauf hätten sie und die bei­den Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 4'365.20.

2. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 liess B.X. fol­gende Begehren stellen:

1. Ziff. 3 und 4 des Gesuchs seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien lebten bereits seit mehr als sechs Jahren getrennt. Die Gesuchstellerin habe kein Rechtschutzinteresse an der richterlichen Feststellung dieser Tatsache. Gleich verhalte es sich beim zweiten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin, nachdem sich die beiden Kinder bereits seit ihrer Trennung in ihrer Obhut befänden. Alsdann hätten sich die Parteien bei der Trennung darauf geeinigt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 2'412.00 inklusive Kinderzulagen leiste. Nachdem die Gesuchstellerin ab November 2009 die Kinderzulagen selbst bezogen habe, sei der Betrag im gegenseitigen Einvernehmen auf CHF 2'000.-- reduziert worden. Die Gesuchstellerin sei beim Abschluss der Vereinbarung von ihrer Schwester und deren Ehemann, die beide als Anwälte tätig seien, beraten worden. Die damals zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung gelte auch im Ehe­scheidungsverfahren weiter. Die Gesuchstellerin habe nicht aufgezeigt, inwie­weit sich die Verhältnisse erheblich verändert hätten oder offensichtlich unzu­treffend gewürdigt worden seien. Entsprechend bestehe auch keine Rechtfer­tigung, die getroffene Vereinbarung abzuändern. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin auch keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge.

D. Mit am 9. März 2011 erlassener und gleichentags mitgeteilter Verfügung erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben und diese Trennung im April 2004 vollzogen haben.

2. Für die Dauer der Trennung werden die Kinder C.X., geb. 1998, und D.X., geb. 2001, unter die Obhut der Gesuchstellerin ge­stellt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, weiterhin an den Unterhalt der Familie einen monatlich pränumerando zahlbaren Unterhalts­beitrag von CHF 2'000.00 (CHF 750.00 Kind und CHF 500.00 Ehefrau) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zulasten der gesuchstel­lenden Partei.

Die gesuchstellende Partei hat die gesuchsgegnerische Partei mit CHF 700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

Da die gesuchstellende Partei mit einer Bewilligung zur unentgeltli­chen Pro­zessführung prozessiert, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Mitteilung)

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Tren­nung hätten sich die Parteien grundsätzlich auch über die vom Gesuchsgeg­ner zu leistenden Unterhaltsbeiträge geeinigt. Bis zur Einrei­chung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 12. Januar 2011 seien keinerlei Gespräche, Kor­respondenzen oder dergleichen zwischen den Parteien zur Höhe der Unterhaltsbeiträge aktenkundig. Auch anlässlich der Anhörung vom 30. September 2010 sei diese Frage kein Thema gewesen. Ausserhalb der Scheidung bzw. während dieses Verfahrens bedürfe die Regelung des Getrenntlebens nicht zwingend der Festlegung bzw. Genehmigung durch den Richter. Es stehe den Parteien vielmehr frei, sich einvernehmlich zu verständi­gen und nach den getroffenen Vereinbarungen zu leben. Verbindlich werde die Regelung der Nebenfolgen, wenn der Richter diese rechtskräftig festgelegt oder die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien genehmigt habe. Dies bedeute allerdings noch nicht, dass bei einer Anrufung des Richters sämtliche Parteivereinbarungen ohne weiteres hinfällig würden. Vielmehr könnten auch frühere Abmachungen auf ihre Verhältnismässigkeit und Ange­messenheit überprüft und allen­falls genehmigt werden. Vorliegend hätten die Parteien über Jahre der von ihnen getroffenen Unterhaltsregelung nachgelebt. Sie erweise sich nicht als unverhältnismässig, nachdem sie es offensichtlich beiden Parteien erlaubt habe, ihren Lebensunterhalt während der Trennungs­zeit zu bestreiten und auch noch ge­wisse Sparguthaben zu äufnen. Das Vorlie­gen von Willensmängeln oder geänderten Verhältnissen werde von kei­ner Partei geltend gemacht. Der Schriftenwechsel im Hauptverfahren werde in Kürze geschlossen sein, so dass in absehbarer Zeit ein Urteil des Sachrichters vorliegen werde. Auch unter die­sem Aspekt erscheine es nicht richtig, in eine bereits sieben Jahre praktizierte Regelung einzugreifen. Das Gesuch um Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge sei deshalb abzuweisen und die bis­herige Unterhaltsregelung zu genehmigen.

E.1. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 21. März 2011 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

2.a) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001 sowie an ihren eige­nen Unterhalt rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von total CHF 4'365.00, abzüglich der bereits geleiste­ten Unterhalts­beiträge von CHF 2000.00 pro Monat seit dem 10. Januar 2010, zu leisten.

2.b) Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der An­weisung den Berufungsbeklagten zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C.X., geboren am 1998, und D.X., geboren am 2001 sowie an ih­ren eigenen Unterhalt rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 und für die künftige Dauer der ehelichen Trennung monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbei­träge von total CHF 4'365.00, abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 2000.00 pro Monat seit dem 10. Januar 2010, zu leisten.

3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbe­klagten.

2. In seiner Berufungsantwort vom 4. April 2011 stellte B.X. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

3. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschrif­ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E.1.1.). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch strei­tig war (vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro­zessordnung, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz / Theiler, in Sutter-Somm / Hasen­böhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwan­der, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 24 zu Art. 308 ZPO). a) Nachdem alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Massnahmever­fahrens rechtskräftig erledigt wurden und lediglich die Unter­haltspflicht des Berufungsklägers strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 116 II 493).

b) Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von CHF 2'365.-- im Streit. Dieser Betrag wird von der Berufungsklägerin zusätzlich zu dem vom Berufungsbe­klagten anerkannten Betrag von CHF 2'000.-- rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 für die künftige Dauer der Trennung gefordert. Da die Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet haben, ist davon auszugehen, dass die strei­tige Unterhaltspflicht in jedem Fall die Dauer des erstinstanzlichen Hauptver­fahrens umfasst. Wohl darf grundsätzlich erwartet werden, dass dieses Verfah­ren bis Ende 2011 seinen Abschluss gefunden hat. Letztlich bleibt aber der Zeitraum des Verfahrens ungewiss. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer ist für den Streitwert grundsätzlich auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten auf den Barwert abzu­stellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von Unterhaltsleistungen von CHF 2'365.-- oder jährlich 28'380.-- ist allerdings auch ohne diese Vervielfachung auf das Zwanzigfache bereits aufgrund des bis zum heutigen Zeitpunkt aufge­laufenen Betrags von einem Streitwert von über CHF 30'000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzu­treten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzu­gebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt.

2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsa­chen und Beweismittel nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Ver­zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist jedoch auf Verfahren beschränkt, in welchem es an den Parteien liegt, dem Gericht gestützt auf die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO die ihren Begehren zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Verfahren hingegen, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, mithin die Untersuchungsmaxime nach Art. 55 Abs. 2 ZPO beachtlich ist, sind neue Taschen und/oder Beweismittel noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen (Botschaft zur ZPO, 7375, Reetz / Hilber, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 13 f. zu Art. 317 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner / Gasser / Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro­zessordnung, N. 17 zu Art. 317 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfah­rens ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Beru­fungsklägerin und den gemeinsamen Töchtern. Bei der Prüfung der Unter­haltspflicht gegenüber den Kindern, welche nicht getrennt vom Ehegattenun­terhalt vorgenommen werden kann, gelangt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wie auch die von ihnen ins Recht gelegten neuen Beweismittel sind demnach beachtlich. Den massgeblichen Sachverhalt hat das Gericht darüber hinaus von Amtes wegen festzustellen.

3. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Berufungsklägerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Bereich des Unterhalts unter anderem auch deshalb verneint, weil in absehbarer Zeit der Entscheid im Scheidungsverfah­ren vorliegen dürfte und es unter diesem Aspekt nicht richtig sei, in die von den Parteien während sieben Jahre beachtete Vereinbarung einzugreifen. Diese Argumentation mag aus verfahrensökonomischer Sicht richtig sein; sie vermag die Abweisung des von der Berufungsklägerin gestellten Begehrens aber nicht zu rechtfertigen. Zwar kann es durchaus sein, dass allfällige vor­sorgliche Massnahmen schon bald durch das in Rechtskraft erwachsende Urteil in der Hauptsache abgelöst werden. Bis dahin verliert die Berufungsklä­gerin jedoch nicht ihren Anspruch auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. So gilt zum einen darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens im Gegensatz zum einstweiligen Rechtsschutz in anderen Bereichen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt und insofern wohl eine Notwendigkeit, nicht aber auch eine Dringlichkeit für deren Anordnung bestehen muss (vgl. Leuenberger, FamKomm Scheidung, Band II; Anh. ZPO, N: 4 zu Art. 276 ZPO; Michael Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, 1995 S. 9). Ob Massnahmen für einen kurzen oder längeren Zeitraum Bedeu­tung haben, ist insofern irrelevant. Zum anderen hat die Berufungsklägerin - was gesetzlich an sich möglich ist (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 ZGB) - eine Unterhaltsregelung mit einjähriger Rückwirkung beantragt. Gegenstand des Verfahrens bildet demnach nicht nur die Unter­haltspflicht während einer allenfalls nur kurz währenden Zeit in der Zukunft. Und schliesslich steht zum heutigen Zeitpunkt auch noch gar nicht fest, ob das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwächst. Es kann mit anderen Worten durchaus sein, dass den beantragten vorsorglichen Massnahmen auch über den Erlass des vorinstanzlichen Urteils hinaus Bedeutung zukommt.

4. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, die Vorin­stanz habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass seine Mandantin mit den gestützt auf eine Vereinbarung geleisteten Unterhaltszahlungen einverstanden gewesen sei. Entgegen der diesbezüglichen Feststellung in der angefochtenen Verfügung habe A.X. den Berufungsbeklagten immer wieder mündlich auf ihre knappe finanzielle Situation aufmerksam gemacht. Der Berufungsbeklagte habe sich jedoch geweigert, ihr mehr Unterhalt zu leisten und habe damit gedroht, wegzuziehen oder auszuwandern, falls sie höhere Beiträge geltend machen würde. Die Abmachung sei zudem getroffen worden, ohne im Einzelnen den Umfang oder die Höhe der Leistungen zu bestimmen. Aus Angst, dadurch die gesamten Unterhaltszahlungen zu ver­lieren, habe sich die Berufungsklägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt an das Gericht gewandt. Ausserdem habe sie angenommen, dass die Scheidung rasch erfol­gen würde. Auch sei die Berufungsklägerin damals - entgegen der Be­haup­tung der Gegenpartei - nicht anwaltlich beraten worden. Demgegenüber lässt der Berufungsbeklagte ausführen, die Parteien hätten unbestrittenermassen eine Vereinbarung getroffen, an welche sie sich beide über Jahre gehalten hätten. Diese Vereinbarung und die Angemessenheit der vereinbarten Unter­haltsbeiträge sei der Grund gewesen, dass sich die Berufungsklägerin nicht früher an das Gericht gewandt habe. Die Berufungsklägerin sei bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich durch ihre Schwester beraten worden. Letztere habe denn auch im Jahre 2010 eine Scheidungskonvention ausgearbeitet, in welcher in etwa Unterhaltszahlungen vorgeschlagen worden seien, wie sie während Jahren bezahlt worden seien. Auch die von der Berufungsklägerin geäusserte Angst vor einem Verlust der Unterhaltsleistungen infolge eines Wegzugs des Berufungsbeklagten sei nicht der Grund für ein Zuwarten gewe­sen. Selbst wenn der Berufungsbeklagte zu Beginn der Auseinandersetzung je eine Äusserung in diese Richtung gemacht haben sollte, sei diese nicht ernst gemeint gewesen. Das habe auch der Berufungsklägerin bewusst sein müs­sen, nachdem der Berufungsbeklagte derart an seinen Kindern hänge.

a) Die Parteien haben sich, was unbestritten ist, bei ihrer Trennung im Jahre 2004 darauf geeinigt, dass B.X. an seine Ehefrau und die beiden Töchter monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'412.00 inklusive Kinder­zulagen leistet. Ab November 2009 bezahlte B.X. noch CHF 2'000.00, nach­dem seine Ehefrau die Kinderzulagen selbst bezog. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin beruhte dabei die bei der Trennung geschlossene Vereinbarung sehr wohl auf einer detaillierten Gegenüberstel­lung von Bedarf und Einkommen. Vom Berufungsbeklagten wurde im Schei­dungs­verfahren eine Zusammenstellung über Einkommen und Ausgaben ins Recht gelegt, die offenkundig der damals getroffenen Abmachung zugrunde gelegt wurde (vgl. Akten Scheidungsverfahren, Klägerische Beilagen act. 4). In dieser Zusammenstellung wurden die damals erzielten Einkommen berück­sichtigt. Aber auch bei den Grundbeträgen wurde auf die damaligen (tieferen) Ansätze abgestellt.

b) Die Vereinbarungen wurden vor Anhängigmachung der Scheidungs­klage getroffen, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem bei richterlicher Rege­lung des Getrenntlebens die erforderlichen Massnahmen im sogenannten Eheschutzverfahren erlassen werden. Nach Anhängigmachung der Eheschei­dung sind demgegenüber die Verhältnisse für die Dauer des Verfahrens vom Richter über den Erlass von vorsorgliche Massnahmen zu regeln, wobei allfäl­lige richterliche Eheschutzmassnahmen ihre Gültigkeit behalten, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert beziehungsweise ersetzt werden (BGE 129 III 61).

c) Sowohl richterliche Eheschutzmassnahmen wie auch richterlich erlas­sene vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens können nur dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (vgl. Art. 179 ZGB, Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB; Isenring / Kessler, Basler Kommentar, Band I, N. 3 zu Art. 179 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre­chung). Nicht gesetzlich geregelt ist, was dann zu gelten hat, wenn die Par­teien vorerst einvernehmlich - ohne Einschaltung des Gerichts - Vereinbarun­gen bezüglich ihres Getrenntlebens treffen, und alsdann eine Partei beim Richter ein Gesuch um Erlass von Massnahmen stellt, welche mit den einver­nehmlich getroffenen Regelungen im Widerspruch stehen. Selbstverständlich muss einer früher getroffenen Vereinbarung vorweg immer dann die Wirkung versagt bleiben, wo ein wesentlicher Irrtum (Art. 24 OR) oder andere Mängel wie Täuschung oder Furchterregung den Abschluss der Vereinbarung beein­flusst haben. Sodann erscheint klar, dass bei Regelungen, die der Untersu­chungsmaxime unterliegen, vorweg keine Einschränkung in der Überprüfbar­keit bestehen kann. Vereinba­rungen über nicht frei verfügbare Ansprüche - dar­unter fällt vorliegend die Re­gelung des Kinderunterhalts - stellen lediglich eigenständige Par­teianträge dar, welche für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwan­der, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 12 zu Art. 279 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt unabhängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen. Aber auch in Punkten, in denen - wie etwa beim Ehegattenunterhalt - die Verhandlungsmaxime beachtlich ist, darf das Vorlie­gen von wesentlichen Veränderungen nicht zur Voraussetzung gemacht wer­den. Auszugehen ist diesbezüglich vom Wesen der Vereinbarung und den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen. Während der Ehe besteht zwischen den Ehegatten eine umfassende Beistands- und Zusammenwirkungspflicht. Diese Pflichten fallen grundsätzlich nicht dahin, wenn sich die Ehegatten zur Aufhe­bung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB entschliessen. Treffen die Ehegatten in Bezug auf ihr Getrenntleben ohne Einschaltung des Gerichts eine Vereinbarung, so kommt den darin enthaltenen Regelungen insofern keine wesentlich andere Bedeutung zu wie ihren während intakter Ehe getroffenen Abreden. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien allen­falls beim Abschluss der Vereinbarung anwaltlich beraten wurden. Die Verein­barung gibt auch diesfalls nur das zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachten. Wie bei einer während intakter Ehe getroffenen Abrede wird die Trennungsvereinbarung als Regelung ver­standen, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation ange­messen Rechnung. Entsprechend besteht vorweg auch kein Grund, bei Anru­fung des Richters bei Uneinigkeit danach zu unterscheiden, ob die Parteien vorgängig eine einvernehmliche Regelung in Bezug auf ihr Getrenntleben geschlossen haben oder erstmals überhaupt solche Regelun­gen getroffen werden müssen. Nur dieser eingeschränkten Bedeutung ent­sprechend ist die Vereinbarung deshalb auch in den späteren Erlass von Massnahmen zu wür­digen. Ausgehend von den Behauptungen der Parteien hat das Gericht dem­zufolge in allen strittigen Punkten - unabhängig davon, ob die Untersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt und ungeachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon geraume Zeit einer einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachge­lebt haben - abzuklä­ren, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächli­cher Hinsicht angemessen erscheinen. Dabei sind beim richterlichen Ent­scheid zwar sowohl die von den Parteien geschlossene Vereinbarung als bis­herige Regelung bezüglich der Aufgabenteilung und Geldleistungen wie auch die seither eingetretenen Veränderungen zu berück­sichtigen (vgl. Art. 125 Abs 1 Ziff. 1 ZGB; Urteil 5A_848/2010 des Bundesge­richts vom 16. Mai 2011 E. 2.3.1.). Nicht von Relevanz ist jedoch, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verän­dert haben (vgl. Urteil ZK1 11 20 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Juli 2011 E. 3.b) mit Hinweis auf die die Verfügung PZ 2001 155 des Kantonsgerichts­präsidiums Graubünden vom 26. November 2001, E. 2; Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 223; Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teil­band II 1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N. 9 zu Art. 179 ZGB).

d) Von Bedeutung ist das Bestehen einer früheren Übereinkunft darüber hinaus aber auch für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festge­setzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt, müssen sich - solange die Verständigung andauert und kein Ehe­gatte eine richterliche Regelung verlangt - beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist. Eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlos­sen (vgl. ZR 104 Nr. 58 Erw. 4 S. 223). Diese für das Eheschutzverfahren geltenden Grundsätze können ohne weiteres herangezogen werden, wenn die gerichtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge wie im vorliegenden Fall erstmals im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verlangt wird (vgl. Urteil ZK1 11 20 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Juli 2011 E. 3.b).

e) Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Berufungsklägerin - nach­dem sie die bestehende Regelung nicht mehr gelten lassen will - durchaus Anspruch auf eine vorbehaltlose richterliche Prüfung des eigenen Unterhalts­anspruchs und der Ansprüche der Kinder. Vorweg ausser Betracht fällt hinge­gen die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum, in welcher der Vereinbarung unwidersprochen nachgelebt wurde. So vermag auch die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe sich aus Angst, die gesamten Unterhaltszahlungen zu verlieren, nicht zu einem früheren Zeitpunkt an das Gericht gewandt, nicht zu überzeugen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten folgt, war sie spätestens seit Ende Juni 2010 anwaltlich vertreten. Am 9. Juli 2010 stellte sie im Hinblick auf das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darin wurde vorbehaltlos auf die bestehende Unterhaltspflicht des Berufungsbe­klagten verwiesen. Auch nachdem die Verhandlungen betreffend Abschluss einer Scheidungskonvention gescheitert waren, wurde darauf verzichtet, um­gehend mittels eines Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen höhere Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einzu­fordern. Ein entsprechendes Begehren wurde erst am 12. Januar 2011 einge­reicht. Der Vereinbarung wurde demnach unwidersprochen auch noch wäh­rend eines längeren Zeitraums nachgelebt, in welchem die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten war und die Frage der Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit der Scheidung zwangsläufig erörtert werden musste. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in jenem Zeitraum oder gar schon zuvor nur aus Angst, ihren Unterhaltsbeitrag zu verlieren, an der Regelung festhielt und auf die Anrufung des Richters verzichtete. Ausgehend davon, dass die Beru­fungsklägerin die Vereinbarung bis in den Januar 2011 akzep­tierte, fällt die Zusprechung von höheren Zahlungen somit überhaupt erst für den Monat Feb­ruar 2011 in Betracht.

5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die bestehende, auf eine Verein­barung gestützte Unterhaltsregelung den Verhältnissen angemessen Rechnung trage, und verpflichtete den Berufungsbeklagten weiterhin die bis­her geleisteten Beiträge in Höhe von CHF 2'000.-- (je CHF 750.-- für die Kin­der, CHF 500.-- für die Berufungsklägerin) zu bezahlen. Wie die Berufungsklä­gerin jedoch zu Recht geltend macht, beschränkte sich die Vorinstanz auf die blosse Feststellung der Angemessenheit der bisherigen Leistungen. Eine nachvoll­ziehbare Prüfung des Gesuchs im Rahmen einer Unterhaltsberech­nung, in welcher die aktuellen Verhältnisse gewürdigt werden, unterlieb. Eine solche Begründung vermag dem verfassungsrechtlich (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch in Art. 53 ZPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. So braucht sich zwar das Gericht nicht mit jedem tatsächlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Zumindest die entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel, welche die Behörde beim Erlass eines Entschei­des berücksichtigt, haben indessen in der Begründung aufzuscheinen (BGE 127 III 576 E. 2.c S. 578; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Frage der Angemessenheit einer Unter­haltsleistung, hat sich der Richter letztlich mit den in den Rechtsschriften dar­gelegten Einkommensverhältnissen und dem Bedarf der Parteien auseinan­derzusetzen und die Unterhaltspflicht im Rahmen einer eigenen Berechnung festzulegen. Nachdem es an solchen richterlichen Darlegungen fehlt, ist im Ergebnis auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zur Feststellung gelangt ist, die dem Grundsatze nach vor 7 Jahren einvernehmlich festgelegte Unterhaltszahlungen würden den massgeblichen Verhältnissen nach wie vor Rechnung tragen. Die Berufung erweist sich inso­fern als begründet.

6. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfah­ren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der ersten Instanz nicht eingeschränkt ist und den Parteien mit der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. Tarkan Göksü, in Brunner / Gasser / Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 40 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 I 201 mit zahlreichen Hinweisen; PKG 1993 Nr. 28). Der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt im vorliegenden Berufungs­verfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Namentlich ist auch - nachdem auch die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder beantragt wird - die Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs 2 ZPO) beachtlich. Beide Parteien haben sich alsdann im Berufungsverfahren umfas­send zur fraglichen Unterhaltspflicht geäussert. Nachteile entstehen ihnen durch die Beurteilung der Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren inso­fern nicht. Die Rückweisung würde letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Beide Parteien ver­langen denn auch primär die Beurteilung und nicht die Rückweisung zur Neu­beurteilung. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungs­verfahren möglich, kann auf die Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO) verzichtet werden.

7. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter die Geldbe­träge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Füh­rung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegatten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teil­habe an der bisherigen Lebenshaltung. Der bis zur Aufhebung des gemeinsa­men Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits wäh­rend der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten. Das hat auch vorliegend zu gelten, wo die Parteien seit rund 7 Jahren getrennt leben. Nur bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben der Ehegatten während mindestens 8 bis 10 Jahren ist aus­nahmsweise auf den Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei wäh­rend der Trennungszeit abzustellen (vgl. BGE 130 III 537 E. 2.2. S. 539 f.; BGE 121 III 201; Gloor / Spycher, Basler Kommentar, Band I, N. 3 zu Art. 125 ZGB).

8. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode zur Unter­haltsbemessung vor. Dieses geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss es sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundes­gerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinwei­sen).

a) Die Berufungsklägerin vertritt - wie aus ihren Eingaben folgt - die Auffas­sung, die Unterhaltsansprüche seien im Rahmen einer Gegenüberstel­lung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit an­schliessender Überschussverteilung zu ermitteln. Demgegenüber macht der Berufungsbeklagte geltend, da die Parteien lediglich während sechs Jahren verheiratet gewesen seien und nun seit sieben Jahren getrennt lebten, sei keine solche Berechnung angezeigt. Vielmehr sei der gebührende Unterhalt zu ermitteln. Von diesem sei alsdann das Einkommen abzuziehen und so der Unterhaltsbeitrag zu berechnen.

b) Die vom Berufungsbeklagten vertretene Argumentation ist insoweit wider­sprüchlich, als er selbst in seiner Berufungsantwort den Bedarf - nament­lich jenen der Berufungsklägerin und der Kinder - sehr restriktiv nach den bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Grundsätzen errechnet, was offenkundig nicht der mit dem gebührenden Unterhalt abzugeltenden Lebenshaltung entspricht. So wird von keiner der Parteien behauptet, dass die Parteien während intakter Ehe ein Leben am Existenzminimum führten. Haben die Parteien und die Kinder bei dieser frag­los lebensprägenden Ehe grundsätzlich Anspruch auf Beibehaltung des bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführten Lebensstandards, beschränkt sich die Unterhaltspflicht folglich auch nicht auf die Finanzierung des Existenzminimums, wenn tatsächlich mehr Mittel vorhanden sind. Bei durchschnittlichen Verhältnissen, wie sie vorliegend bestehen, ist darüber hin­aus auch nicht anzunehmen, dass während der Ehe nennenswerte Sparquo­ten gebildet wurden und mehr Einkommen vorhanden ist, als für die Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten erforderlich ist. So verfügen zwar beide Ehegatten jeweils über ein Barvermögen von rund CHF 35'000.--. Mittel in die­ser Grösse können aber - insbesondere bei dem Dreipersonenhaushalt der Berufungsklägerin - schwerlich als nennenswerte Ersparnisse angesehen werden. In erster Linie verstehen sie sich als Rückstellungen für grössere An­schaffungen oder Auslagen (Prozesskosten, Autokauf, zahnärztliche Spezial­behandlungen), die nicht über das laufende Einkommen bezahlt werden kön­nen. Nachgerade bei solchen Verhältnissen erscheint - zumindest was die Unterhaltspflicht während laufendem Scheidungsverfahren betrifft - die Me­thode des Existenzminimums mit Überschussteilung angezeigt (BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.; Gloor / Spycher, a.a.O., 36 f. zu Art. 125 ZGB; Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.61c S. 74).

c) Schliesslich lässt sich auch nicht einfach behaupten, die Berufungskläge­rin und die Kinder hätten keinen Anspruch auf eine allfällige Überschussbeteiligung, da der bisherige Unterhalt, der keinen eigentlichen Überschussanteil enthielt, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten aus­reichte. Stehen mehr Mittel zur Verfügung, haben sowohl die Eltern als auch die Kinder Anspruch auf Teilhabe an einer höheren Le­benshaltung (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 12). Ebensowenig ist vorliegend davon auszugehen, dass die Zuweisung von freien Mitteln an die Berufungs­klä­gerin und die Kinder zu einer unzulässigen Vermögensverschie­bung führt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezem­ber 2008, E. 2.1, mit Hinweisen). Dafür ist - wie noch aufzuzeigen sein wird - der zu vertei­lende Überschuss vorweg zu gering.

9. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversor­gungs­ka­pazität bzw. die Leis­tungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist demnach als erstes einzu­gehen.

a) Die Berufungsklägerin führt aus, sie sei zu 40% als Physiotherapeutin beim I. beschäftigt und erziele ein Nettoeinkommen von CHF 2'488.70 pro Monat. Infolge gesundheitlich bedingter, dauernder Beein­trächtigung ihrer Erwerbsfähigkeit könne sie ihr Pensum nicht erhöhen und werde in Zukunft nicht mehr verdienen als bis anhin. Der Berufungsbeklagte macht geltend, das Einkommen der Berufungsklägerin sei deutlich höher. Ge­mäss Lohnausweis des Jahres 2009 erziele die Berufungsklägerin - ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen - ein Einkommen von CHF 2'601.25. Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2010 sei auf ein Einkommen von ca. CHF 3'400.-- zu schliessen. Den Lohnausweis 2010 habe die Berufungsklägerin nicht eingereicht. Daraus müsse geschlossen werden, dass ihr monatliches Nettoeinkommen wohl höher liegen dürfte. Das ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis sei nicht glaub­haft.

aa) Die Berufungsklägerin hat - entgegen der Behauptung des Berufungsbe­klagten - den Lohnausweis des Jahres 2010 durchaus ins Recht gelegt (vgl. Scheidungsverfahren, Beilagen Ehefrau act. 32). Demge­mäss erzielte die Berufungsklägerin im besagten Jahr einen Nettolohn von CHF 37'493.--. In diesem Betrag enthalten sind Kinderzulagen in Höhe von CHF 4'810.--. Aktuell belaufen sich die im Kanton I. ausgerichteten Kin­derzu­lagen für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr auf CHF 200.-- und für Kin­der vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr auf CHF 210.-- pro Monat. Diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leis­tungen sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3 mit Hinwei­sen). Ent­sprechend ist von einem Einkommen von jährlich netto CHF 32'683.-- aus­zugehen. Dies entspricht einem Monatslohn von netto CHF 2'723.60. Aller­dings weist die Berufungsklägerin im Scheidungsverfahren (Replik S. 6) in Bezug auf ihr Einkommen im Jahre 2010 darauf hin, dass sie in den Monaten April und Mai 2010 aufgrund eines Handgelenkbruchs einer Kollegin ihr Pen­sum um 10% erhöht habe. Nach den besagten zwei Monaten hätten sich bei ihr Burn-out Symptome eingestellt. In derselben Rechtsschrift bestätigte die Berufungs­klägerin zusätzlich auch ein jährliches Zusatzeinkom­men im Jahr 2010 von CHF 480.-- für 12 Stunden Arbeit in einer Physiothera­piepraxis in E.. Gemäss eigenen Ausführungen hat die Berufungsklägerin einer Kol­legin nach der Geburt von deren Kind während 6 Wochen mit 2 Stun­den Arbeit unter­stützt. Die Tätigkeit - so die Berufungsklägerin - sei ein Freundschafts­dienst und nicht von Dauer gewesen. Wann genau diese Arbeitsleistungen erbracht wurden, wurde nicht dargelegt. Ebensowenig wur­den für die Ein­künfte ein Beweis angeboten. Im vorsorglichen Massnahme­verfahren einge­reicht wurde alsdann ein Arztzeugnis, das vom 29. Juni 2010 datiert (Akten vorsorgli­ches Massnahmeverfahren, GS act. 13). Darin wird festgehalten, dass die Berufungsklägerin in ärztlicher Behandlung sei und neben ihren Aufgaben in der Erziehung und im Haushalt keiner beruflichen Arbeitstätigkeit von mehr als 40% nachgehen könne.

ab) A.X. hat neben ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin für die beiden Kinder zu sorgen. Mit einem Arbeitspensum von 40% hat die Beru­fungsklägerin - geht man von der zur Frage der zumutbaren Erwerbspflicht bei gleichzeitigen Betreuungspflichten entwickelten Rechtsprechung aus - bis anhin mehr als ausreichend dazu beigetragen, den mit der Trennung verbun­denen finanziellen Mehraufwand zu decken. So gilt darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann erwartet wer­den kann, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter ent­wach­sen ist (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10, bestätigt in Urteil 5A_6/2009 des Bun­desge­richts vom 30. April 2009 E. 2.2.; Urteil 5A_210/2008 des Bundesge­richts vom 14. November 2008 E. 3.3.). Von der Berufungsklägerin nun bereits für die verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens einen weiteren Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit zu verlangen, erscheint nicht gerechtfertigt. Zum einen gilt darauf hinzuweisen, dass die jüngere Tochter D.X. am _ gerade erst das 10. Altersjahr erreicht hat. Zum anderen ist auch C.X., wel­che am _ dreizehn Jahre alt wird, klarerweise noch in erheblichem Mass auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen.

ac) Ist der Berufungsklägerin vorderhand eine Tätigkeit von 40% anzurech­nen, sind die im April und Mai 2010 erbrachten Mehrleistungen wie auch die Zusatztätigkeit ausser Acht zu lassen. Üblicherweise wird der Berufungskläge­rin ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'773.45 ausgerichtet. Im April und Mai 2010 waren es indessen aufgrund der Mehrleistungen CHF 3'662.85 (April) bzw. CHF 3'366.90 (Mai). Die in Abzug zu bringenden Differenzbeträge belaufen sich demzufolge auf CHF 889.40 (April) und CHF 593.45 (Mai), total somit CHF 1'482.85. Ausgehend vom vorstehend in Ziffer 9.aa) errechneten Nettojahreslohn von CHF 32'683.-- errechnet sich nach Abzug von CHF 1'482.85 ein anrechenbares Nettoeinkommen von jährlich CHF 31'200.15 bzw. monatlich CHF 2'600.--. Nicht geprüft zu werden braucht, ob einem Ausbau der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin dauerhaft, das heisst über den Abschluss des Schei­dungsverfahrens hinaus gesundheitliche Gründe entge­genstehen. Angemerkt sei lediglich, dass das mehr als ein Jahr alte unpräzise Arztzeugnis schwerlich als Beleg für eine dauerhaft auf 40% reduzierte Erwerbsfähigkeit angesehen werden kann.

b) Der Berufungsbeklagte, der als Revierförster tätig ist, behauptet, das ihm anrechenbare monatliche Einkommen belaufe sich unter Einbezug des 13. Monatslohns auf CHF 6'436.40. Gemäss den von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen für die ersten 6 Monate des Jahre 2010 - ein Lohnausweis für das Jahr 2010 liegt nicht vor - wurde ihm zwar viermal - nämlich im Januar, März, April und Juni Beträge in der angegebenen Höhe ausgerichtet (vgl. Akten des Scheidungsverfahrens, kläg. Beilagen act. 11). Das anrechenbare Gehalt ist aber zweifellos höher. So wurde dem Berufungsbe­klagten gemäss Lohnausweis (vgl. vorsorgliche Massnahmen, GS, act. 25) bereits im Jahre 2009 ein Nettolohn von CHF 87'531.--, was monatlich netto CHF 7'294.25 ent­spricht, ausgerichtet. Wohl sind in diesem Betrag noch die Kinderzulagen ent­halten. Gemäss Ausführungen des Berufungsbeklagten - die Berufungskläge­rin äussert sich zu dieser Frage nicht - war dies bis und mit Oktober 2009 der Fall (vgl. Stellungnahme S. 3 Ziff. 6). Im Jahre 2009 beliefen sich die Kinder­zulagen im Kanton Graubünden auf CHF 220.--. Entsprechend ist für den Zeit­raum Januar bis Oktober ein Betrag von CHF 4'400.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibt eine Lohnsumme von CHF 83'131.--, was einem monatlichen Ein­kommen von netto CHF 6'927.60 entspricht. Der Berufungsbe­klagte arbeitet nach wie vor an derselben Arbeitsstelle und es insofern auch nicht ersichtlich, weshalb er heute weniger verdienen sollte. Auch der Beru­fungsbeklagte ver­mag dafür keine Erklärung zu liefern. Letztlich dürfte es sich so verhalten, dass in den Auszahlungen von CHF 6'436.40 der 13. Monatslohn - entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten - nicht mit eingeschlos­sen ist. So besteht vorweg gar kein Grund, dem Berufungsbeklagten diesen Lohnbestandteil in monatlichen Teilbeträgen auszurichten. Ausgehend davon ist das dem Beru­fungsbeklagten anzurechnende Einkommen auf CHF 6'927.50 zu veranschla­gen.

10. In Bezug auf ihren Bedarf verlangt die Berufungsklägerin die Berücksichti­gung eines Grundbetrags von CHF 1'350.--. Für die Tochter C.X. veranschlagt sie einen Grundbetrag von CHF 600.-- und für D.X. einen solchen von CHF 400.--. Im weiteren macht die Berufungsklägerin Wohnkosten von CHF 1'480.--, Krankenversicherungskosten von total CHF 493.90, spezielle Kinderauslagen (Musikschule) von CHF 120.--, Kosten für die Haus­haltversicherung von CHF 30.70, berufsbedingte Autofahrkosten von CHF 400.--, Berufsauslagen und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 230.--, Telefon-/Internetkosten von CHF 50.-- und eine Steuerlast von CHF 1'000.-- geltend. Weitere CHF 550.-- will die Berufungsklägerin als Bei­trag an ihre Altersvorsorge angerechnet erhalten.

a) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 ist bei der Bedarfsberechnung für eine alleinstehende Person mit Erziehungspflichten ein Grundbetrag in Höhe von CHF 1'350.-- zu berücksichtigen. Für ein Kind bis 10 Jahren beträgt der Grundbetrag CHF 400.--. Bei einem Kind über 10 Jahren beläuft sich der massgebliche Grundbetrag auf CHF 600.--. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Beträge entsprechen demzufolge der Praxis, wobei auch für die Tochter D.X., welche im August 2011 das 10. Lebensjahr erreicht, von Amtes wegen ab September 2011 ein Betrag von CHF 600.-- zu veranschla­gen ist. Unbestritten sind auch die von der Berufungsklägerin ausgewiesenen Mietkosten von CHF 1'480.--. Für die Krankenkasse bezahlt die Berufungsklä­gerin für sich und die Kinder aktuell jährlich CHF 6'805.80, wobei sie in den Genuss von einer jährlichen Prämienverbilligung in Höhe von CHF 876.-- kommt (vgl. Akten URP-Gesuch, act. 23 und 24). Damit belaufen sich die anrechenbaren Krankenkassenkosten auf jährlich CHF 5'928.80 bzw. monat­lich CHF 494.15.

b) In Bezug auf die Autokosten macht die Berufungsklägerin geltend, die Anreise zu ihrer Arbeitsstelle mit der Eisenbahn würde zu einem täglichen Mehraufwand von über einer Stunde führen. Der Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Benutzung der öffentlichen Verkehrs­mittel sei ohne weiteres zumutbar. Auf der Strecke E. - I. würden die Züge in Abständen von 20 Minuten fahren. Die Zugreise dauere 12 Minu­ten. Entsprechend würden auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen.

ba) A.X. ist für ihre Arbeit nicht auf ein Auto angewiesen. Sie benutzt ihr Fahrzeug lediglich für die Fahrt zur Arbeit. Eine Anrech­nung der Fahrzeugkosten ist diesfalls grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn die Fahrt mit dem Auto zum Arbeitsplatz eine unumgängliche Auslage darstellt (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 2010, N. N. 28 zu Art. 93 SchKG und N. 22 f. zu Art. 92 SchKG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Unumgänglich ist - zumindest was die Anrechnung von Fahrkos­ten bei einer eherechtlichen Unterhaltsberechnung betrifft - nicht mit unver­meidbar gleich­zusetzen. Selbst wenn die Benützung von öffentlichen Ver­kehrsmittel an sich möglich ist, fällt die Anrechnung der Fahrkosten bei Benüt­zung des Autos nicht vorweg ausser Betracht. Bestehen Alternativen, sind die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Eine Anrechnung der Autofahr­kosten erscheint insofern dann gerechtfertigt, wenn die Benützung der öffentli­chen Verkehrs­mittel zu einem unverhältnismässigen Zeitaufwand führt. Wann ein Zeitauf­wand unverhältnismässig ist, lässt sich dabei nicht pauschal bestimmen. Als Richtschnur kann der regelmässig bei der Steuerveranlagung geltende Grund­satz herangezogen werden, wonach sich die Benützung des Autos immer dann rechtfertigt, wenn damit eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück bei Hinfahrt am Mor­gen und Rückkehr am Abend) erzielt werden kann.

bb) Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, dauert die Zugfahrt von E. nach I. (Bahnhof) lediglich 12 Minuten. Hinzuzurechnen ist jedoch noch der Zeitbedarf für die Wegstrecken von und zu den Bahnhöfen und - nachdem die Abfahrtszeiten vorgegeben sind - allfällige Wartezeiten. Unter Berücksichtigung von Wohn- und Arbeitsort und der massgeblichen Fahrpläne von Bus und Bahn zeigt sich, dass die Berufungsklägerin für ihren Arbeitsweg bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit kaum mehr als 45 Minuten rechnen muss. Mit dem Auto beträgt der Zeitbedarf - wie die Über­prüfung mit einem Routenplaner zeigt - rund 25 Minuten. Damit erscheint der Zeitbedarf bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weder unverhältnis­mässig, noch ergibt sich bei Benützung des Privatfahrzeugs ein erheblicher Zeitgewinn. Entsprechend hat die Berufungsklägerin auch keinen Anspruch auf Abgeltung der Autokosten. Zu berücksichtigen sind lediglich die tieferen Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, welche sich - wie die Internetrecherche ergibt - bei einem Streckenabonnement auf monatlich CHF 73.50 belaufen.

bc) Zuzusprechen ist der Berufungsklägerin jedoch ein Betrag für die Kos­ten der auswärtigen Verpflegung. Eine Rückkehr am Mittag ist bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vom Zeitbedarf kaum möglich und macht vom Erholungszweck der Mittagspause schlicht keinen Sinn. Gemäss Richtlinien sind pro auswärtiger Hauptmahlzeit CHF 9.-- bis CHF 11.-- an den Bedarf an­zurechnen. Angesichts der von der Berufungsklägerin ausgeübten Tätigkeit erscheinen CHF 10.-- angemessen. In Bezug auf die Zahl der abzugeltenden Mahlzeiten ist von den Angaben der Berufungsklägerin in ihrer Steuererklä­rung auszugehen (vgl. vorsorgliche Massnahmen, GS act. 10). Demgemäss fallen an 100 Arbeitstagen Kosten für auswärtige Verpflegung an. Der anre­chenbare Betrag beläuft sich folglich pro Jahr auf CHF 1'000.-- bzw. monatlich auf CHF 83.--.

c) Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist die Anrechnung des von der Berufungs­klägerin geltend gemachten Betrags von CHF 550.-- für den Ausbau ihrer Altersvorsorge. Die Parteien sind noch nicht geschieden. Damit haben die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unerhaltsleistungen einzig der Abdeckung der in dieser Zeit anfallenden Lebenshaltungskosten zu die­nen. Ein Anspruch, während laufender Ehe eine eigene Altersvorsorge aufzu­bauen, besteht nicht (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB; Thomas Geiser, Die Auswirkungen der AHV und der be­ruflichen Vorsorge auf die Scheidung, de lege lata et ferenda, in: recht 1991 S. 3). Alsdann hängt die Frage, ob die Berufungsklägerin für den Aufbau einer ausreichenden Vorsorge Anspruch auf zusätzliche Mittel hat, wesentlich von den ihr aus Art. 122 f. ZGB zufliessenden Mittel ab. Darüber ist grundsätzlich erst im Urteil betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden. Nach­dem während laufendem Scheidungsverfahren nur die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO) und die von der Berufungsklägerin verlangten Mittel nicht die Deckung der laufenden Kosten, sondern die Absicherung im Alter bezwecken, muss - damit die Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen bejaht werden kann - zumindest eine Gefähr­dung dieser für die Zukunft geschuldeten Ansprüche glaubhaft sein. Die Berufungsklägerin beschränkt sich jedoch auf die pauschale Behauptung, sie benötige ein Altersguthaben von CHF 170'536.55 und bringt nichts vor, was den Schluss auf eine Gefährdung ihrer Vorsorgeansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten rechtfertigen würde. Entsprechend ist auf die Zuspre­chung von Mitteln für den Aufbau der Altersvorsorge abzusehen.

d) Gegen die Berücksichtigung der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Auslagen für die Hausratversicherung und das Telefon/Internet wendet der Berufungsbeklagte ein, diese Kosten seien bereits im Grundbetrag berücksichtigt. Das trifft zu (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Nach der Praxis des Kantonsgerichts werden solche Auslagen nur dann zusätzlich an den Bedarf angerechnet, wenn - was ansonsten regelmässig der Fall ist - beide Parteien sich gegenseitig Mittel zur Deckung dieser Auslagen zugestehen. Nachdem eine solche Bereitschaft vorliegend nicht besteht, ist von der Anrechnung dieser Auslagen abzusehen.

e) Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der von der Beru­fungsklägerin geforderte Betrag von monatlich CHF 120.-- für die von den Kin­dern besuchte Musikschule sei nicht anrechenbar, da solche Auslagen bereits durch den Grundbetrag gedeckt seien. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend. Gemäss Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums sind besondere Auslagen für die Schu­lung der Kinder zusätzlich zu berücksichtigen. Der Anrechnung dieser Ausla­gen, die in der Höhe unbestritten blieben, steht insofern nichts entgegen.

f) Für die Steuern verlangt die Berufungsklägerin die Anrechnung eines monatlichen Betrags von CHF 1'000.--. Eine solch hohe Steuerlast besteht offenkundig nicht. Zwar werden der Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Entscheid höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Wie eine Online-Berech­nung unter Berücksichtigung der Faktoren 2009 und unter Hinzurechnung der zusätzlich fliessenden Unterhaltsleistungen zeigt, beläuft sich ihre monatliche Steuerlast jedoch lediglich auf rund CHF 370.-- pro Monat.

11. Beim Bedarf des Berufungsbeklagten unbestritten geblieben sind der Grundbetrag (CHF 1'200.--) und die Mietkosten von CHF 1'000.--. Glaubhaft belegt (vgl. Scheidungsverfahren, kläg. Beilagen act. 5) sind auch die vom Beru­fungsbeklagten geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 343.25. Von der Berufungsklägerin bestritten sind schliesslich die vom Beru­fungsbe­klagten geltend gemachten Autokosten, die Kosten der auswärtigen Verpfle­gung, die Besuchsrechtskosten und die Steuerlast.

a) Der Berufungsbeklagte verlangt die Anrechnung von monatlichen Beträ­gen von CHF 600.-- für Autospesen und von CHF 400.-- für auswärtige Ver­pflegung. Diesbezüglich führt er aus, er sei als Forstwart für die Ausübung sei­ner Tätigkeit auf ein Auto angewiesen und nehme seine Mahlzeiten auswärts ein.

aa) Ausser Frage steht, dass der Berufungsbeklagte aus beruflichen Grün­den auf ein Auto angewiesen ist. Allerdings werden ihm die daraus resultie­renden Aufwendungen weitgehend vergütet. Wie der vertraglichen Vereinba­rung zwischen dem Forstrevier H. und dem Fortrevier F. (vgl. Scheidungsakten kläg. Beilagen act. 8) zu entnehmen ist, hat der Beru­fungsbeklagte grundsätzlich zwei Dienstorte, nämlich L. und F.. Der Wohnort ist F.. Innerhalb der Reviere hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Kilometerentschädigung von 80 Rappen. Für solche Fahr­ten macht der Berufunbeklagte denn auch keine Entschädigung geltend. Letzt­lich verlangt er diese nur für die Fahrten zum anderen Revier. Wohl sieht die Vereinbarung nun vor, dass der Revierförster ausserhalb der Reviere Anspruch auf Abgeltung seiner Spesen nach Massgabe der kantonalen Per­sonalverordnung hat. Nach der kantonalen Personalverordnung besteht jedoch nur Anspruch auf Entschädigung von Dienstfahrten (Art. 25 Abs. 1 lit. e PV, BR 170.410). Dazu gehört der Arbeitsweg, mithin die Anreise zum Dienst­ort nicht. Fahrten vom Wohnsitz in F. bzw. dem Dienstort F. in das andere Revier sind folglich als Arbeitsweg nicht entschädigungspflichtig. Nur so ist es letztlich auch zu erklä­ren, dass der Berufungsbeklagte die betreffenden Unkosten als Berufsausla­gen in den Steuererklärung 2009 gel­tend gemacht und - wie die Veranla­gungsverfügungen belegen - auch ange­rechnet erhalten hat (vgl. Akten vor­sorgliches Massnahmeverfahren, GS, act. 10, Steuererklärung; Akten Scheidungsverfahren, kläg. Beilagen act. 9 und 10, Veranlagungs­verfügungen). Nicht gerechtfertigt ist hingegen die Höhe des geltend gemach­ten Betrags. Gemäss der vorerwähnten Steuererklärung fallen dem Beru­fungsbeklagten für solche Fahrten jährlich 3'960 Kilometer an. Bei einer Ab­geltung mit 60 Rappen entspricht dies einem Betrag von CHF 2'376.--, womit monatlich CHF 198.-- anrechenbar sind.

ab) Mit der nämlichen Begründung wie im Falle der Berufungsklägerin ist dem Berufungsbeklagten schliesslich auch ein Teil der geforderten Entschädi­gung für auswärtige Verpflegung zuzusprechen. Soweit er im Revier F. tätig ist, kann ihm ohne Weiteres zugemutet werden, das Mittagessen daheim ein­zunehmen. Ist er hingegen im anderen Revier beschäftigt, macht die Rück­kehr nach Hause vom Zeitbedarf, dem Erholungszweck der Mittagspause aber auch von den Kosten her keinen Sinn. Gemäss Steuererklärung 2009 fallen dem Berufungsbeklagten an 110 Tagen Auslagen für auswärtige Verpflegung an. Wie dargelegt wurde, sind gemäss Richtlinien pro auswärtiger Hauptmahl­zeit CHF 9.-- bis CHF 11.-- an den Bedarf anzurechnen. Ausgehend von der Tätigkeit des Berufungsbeklagten erscheint die Berück­sichtigung des Ansat­zes von CHF 11.-- gerechtfertigt. Entsprechend ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von jährlich CHF 1210.-- bzw. monatlich CHF 100.80 an den monatlichen Bedarf anzurechnen.

b) Weitere CHF 500.-- beansprucht der Berufungsbeklagte für die Abgel­tung der mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Fahrkosten. Fraglos fallen dem Berufungsbeklagten solche Kosten an, nachdem die Kinder in E. leben und das Besuchsrecht regelmässig in dem rund 170 km ent­fernten F. ausgeübt wird. Die Berufungsklägerin weist indessen in ihrer im Scheidungsverfahren eingereichten Replik (S. 5) darauf hin, dass man sich in der Mitte der Wegstrecke - bei der Autobahnraststätte in O. - treffe. Dass die Parteien sich üblicherweise den Fahraufwand teilen, erscheint nur schon allein aufgrund der bei Hin- und Rückfahrt anfallenden Distanz von 340 km glaubhaft. In Bezug auf die Anzahl der anfallenden Fahrten ist von der gegenwärtigen Besuchs- und Ferienrechtsregelung auszugehen. Im Schei­dungsverfahren forderte der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf die gegen­wärtigen Verhältnisse ein Besuchsrecht von 2 Wochenenden pro Monat und ein Ferien­recht von 4 Wochen pro Jahr. Die Berufungsklägerin stellte demge­genüber den Antrag, es sei dem Berufungsbeklagten ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat sowie drei Wochen Ferien einzuräumen. Dass das vom Berufungsbeklagten beanspruchte Besuchs- und Ferienrecht der beste­henden Regelung entspricht, wurde von der Berufungsklägerin allerdings nicht bestritten. Plausible Gründe, weshalb der Berufungsbeklagte während laufen­dem Scheidungsverfahren seine Kinder nicht mehr im gewohnten Umfang se­hen soll, werden von der Berufungsklägerin nicht genannt. So ver­mag die räumliche Entfernung - nachdem sich diesbezüglich bis anhin offen­bar keine Probleme ergeben haben und ein regelmässiger Umgang mit dem Vater im Interesse der Kinder steht - zumindest im vorliegenden Mass­nahme­verfahren keinen Grund darzustellen, um bei der Abgeltung der mit der Aus­übung des Besuchs- und Ferienrechts verbundenen Kosten eine andere Regelung zu berücksichtigen. Ausgehend von 24 jährlichen Fahrten, geteiltem Reiseweg und einer Kilometerentschädigung von 60 Rappen ist dem Beru­fungsbeklagten demnach für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts ein Betrag in Höhe von jährlich CHF 2'448.-- (4080 x CHF 0.60) bzw. monatlich CHF 204.-- zuzu­sprechen. Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der geteilten Wegstrecke auch, denselben Betrag dem Bedarf der Kinder aufzu­rechnen. Bei den diesbe­züglichen Kosten handelt es sich im Kern um beson­dere Kinderbetreuungskosten, welche nicht durch den Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 S. 915 zu Art. 93 SchKG) und gestützt auf die vorerwähnte Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen sind.

c) Für die Steuern verlangt B.X. die Anrechnung eines monatli­chen Betrags von CHF 510.--. Dieser Betrag entspricht der bisherigen Steuer­last. Aufgrund dessen, dass der Berufungsbeklagte - wie nachstehend darge­legt wird - höhere Unterhaltleistungen zu zahlen hat, verringert sich diese Ausla­gen. Wie eine Online-Berechnung unter Berücksichtigung der Faktoren 2009 und unter Abzug der zusätzlich geschuldeten Unterhaltsleis­tungen zeigt, hat B.X. mit einer Steuerlast von rund CHF 310.-- pro Monat zu rech­nen.

12. Unter Berücksichtung der vorstehend dargelegten Faktoren ergibt sich demnach folgende Unterhaltsberechnung:

a) Unterhalt bis zum 10. Altersjahr von D.X.

A. X. mit C.X. und D.X.

B. X.

Grundbetrag der Parteien von C.X. von D.X.

1350.00 600.00 400.00

1200.00

Wohnung

1480.00

1000.00

Krankenkasse

494.15

343.25

öV / Auto

73.50

198.00

auswärtige Verpflegung

83.00

100.80

Musikschule

120.00

Besuchs-/Ferienrecht

204.00

204.00

Steuern

370.00

310.00

Zwischentotal

5174.65

3356.05

abzüglich Kinderzulagen

-410.00

Total Minimalbedarf

4764.65

3356.05

-8120.70

Einkommen

2600.00

6927.60

9527.60

Zulagen

Gesamteinkünfte

Überschuss

1406.90

b) Im August 2011 wird D.X. 10 Jahre alt. Ab September 2011 ist folglich auch für sie ein Grundbetrag von CHF 600.-- zu veranschlagen. Damit erhöht sich der Bedarf auf Seiten der Berufungsklägerin und der Kinder auf CHF 4'964.65. Der Überschuss reduziert sich demzufolge auf CHF 1'206.90.

13. Verbleibt nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima ein Über­schuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Eine Aufteilung nach Hälften ist indessen dann nicht mehr gerecht­fertigt, wenn ein Ehe­gatte für minderjäh­rige Kinder aufkommt (BGE 126 III 8 ff.). In diesem Fall ist die Auftei­lung so vorzunehmen, dass auch die Kinder an der höheren Le­benshaltung der Parteien teilhaben können. In welchem Mass die Kinder am Überschuss partizi­pieren sollen und damit vom Grundsatz der hälftigen Auftei­lung abzuweichen ist, entscheidet sich dabei nach den konkreten Umständen. Massgebend sind insbesondere die Höhe des Frei­betrages, die persönlichen Bedürfnisse der El­tern sowie die Zahl, das Alter und der Bedarf der Kinder (vgl. dazu Aeschlimann / Bähler / Freivogel, FamKomm Scheidung, Band II, Anhang UB, S. 458 f. N. 72 ff.).

a) Der verbleibende Überschuss ist nicht derart gross, dass er den Par­teien ein deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard ermöglicht. Er reicht letztlich nur für punktuelle Verbesserungen in der Le­benshaltung aus. Die beiden Kinder sind bereits 10 und 13 Jahre alt. Ihrem Bedürfnis nach altersgemässer Förderung wurde insoweit Rechnung getragen, als solche Kosten - soweit sie geltend gemacht wurden - in den Grundbetrag mit eingerechnet wurden. Hobbys, mit welchen besondere Auslagen verbun­den sind, gehen offenbar weder die Eltern noch die Kinder nach. Zu berück­sichtigen gilt hingegen, dass die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater verbringen. Will der Vater mit den Kindern etwas unternehmen, fallen Auslagen an, die im Bedarf nicht berücksichtigt wurden. Ausgehend davon erscheint es gerechtfertigt, den Überschuss zu 3/5 der Berufungsklägerin mit den Kindern und zu 2/5 dem Berufungsbeklagten zuzuweisen. Damit ergeben sich folgende Unterhaltsleistungen:

b) Unterhalt bis zum 10. Altersjahr von D.X.

Anteil am Überschuss von 1'406.90

844.10

562.80

Bedarf

4764.65

3356.05

bereinigter Gesamtbedarf

5608.75

3918.85

abzgl. eigenes Einkommen

-2600.00

-6927.60

Unterhaltsbeitrag

3008.75

-3008.75

c) Unterhalt ab dem 10. Altersjahr von D.X.

Anteil am Überschuss von 1'206.90

724.10

482.80

Bedarf

4964.65

3356.05

bereinigter Gesamtbedarf

5688.75

3838.85

abzgl. eigenes Einkommen

-2600.00

-6927.60

Unterhaltsbeitrag

3088.75

-3088.75

d) Wie aus der vorstehenden Berechnung folgt, ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin und den Kindern nach Massgabe der aktuellen Verhältnisse deutlich höher als jene gemäss Vereinbarung. Das ist einerseits darauf zurückzuführen, dass sich das Jah­reseinkommen des Berufungsbeklagten zwischenzeitlich doch um annähernd CHF 14'000.-- gesteigert hat. Diese zusätzlichen Mittel kamen bis anhin allein dem Berufungsbeklagten zugute. Zum anderen hat die Erhöhung ihren Grund darin, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Jahre 2004 beim Bedarf deutlich tiefere Grundbeträge Berücksichtigung fanden. So wurden für die beiden Kinder noch jeweils CHF 250.-- pro Monat veranschlagt. Dass den Bedürfnissen der nunmehr 7 Jahre älteren Kindern mit solchen Beträgen nicht mehr Rechnung getragen wird, ist offenkundig. Schon allein aus diesen Grün­den kann die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht mehr als eine der Sache angemessene Regelung verstanden werden. An ihr ist folglich auch nicht festzuhalten und es sind der Berufungsklägerin und den beiden Kindern stattdessen Unterhaltsbeiträge im errechneten Gesamtumfang zuzu­sprechen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen erscheint es dabei gerechtfertigt, beginnend mit dem Monat Februar 2011 der Tochter D.X. bis zum Erreichen des 10. Alters­jahrs einen Betrag von CHF 800.-- und danach einen solchen von CHF 1'000.-- zuzusprechen. Für C.X. rechtfertigt sich ebenfalls ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1000.--. Gegenüber der Berufungsklägerin ist bis und mit August 2011 ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'200.-- und von da an für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens ein solcher von gerundet CHF 1'080.-- geschuldet.

e) Der Berufungsbeklagte hat eine Unterhaltspflicht von CHF 2'000.-- aner­kannt. Es ist davon auszugehen, dass er diese Zahlungen auch während der Dauer des Massnahmeverfahrens erbracht hat. Entsprechend wird B.X. ermächtigt, die im vorerwähnten Zeitraum bereits erbrachten Unter­haltsleis­tungen mit dem geschuldeten Unterhalt zu verrechnen.

14. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Par­tei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes­sen verteilen. Eine derartige Ausnahme ist namentlich für familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

a) Sowohl in Würdigung des Verfahrens als familienrechtlicher Prozess wie auch vom Ausgang her erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.--) wie auch jene des Berufungsverfah­rens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. So gilt zum einen zu berücksich­tigten, dass auch der Kinderunterhalt festzulegen war, was letztlich von beiden Parteien gleichermassen zu vertreten ist. Darüber hinaus bewegt sich auch das Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in ähnlichem Rahmen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren wird für das Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- erhoben. Anzumerken gilt, dass A.X. im vorinstanzlichen Verfahren die unent­geltliche Rechtspflege gewährt wurde. Entsprechend sind die ihr für das vor­instanzliche Verfahren auferlegten Kosten dem Kanton Graubünden in Rech­nung zu stellen. Die CHF 1'000.--, welche A.X. im Berufungsverfahren auferlegt wurden, sind hingegen von der Berufungskläge­rin persönlich zu tragen, nachdem ihr für diesen Verfahrensabschnitt gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der vorste­hend in Ziff. 8.b) erwähnten Rückstellungen abgewiesen wurde (vgl. ERZ 11 169).

b) Aus den nämlichen Überlegungen und unter Berücksichtigung dessen, dass beiden Parteien in etwa der gleich grosse Aufwand entstanden ist, sind die Parteienentschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beru­fungsverfahrens wettzuschlagen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirksgerichts Plessur vom 9. März 2011 werden aufgehoben.

2. B.X. wird verpflichtet, A.X. folgende, monat­lich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab Februar 2011 bis und mit August 2011 CHF 3'000.--, nämlich CHF 800.-- für die Tochter D.X., CHF 1'000.-- für die Tochter C.X. und CHF 1'200.-- für A.X.,

b) ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfah­rens CHF 3'080.--, nämlich je CHF 1'000.-- für D.X. uns C.X. und CHF 1'080.-- für A.X..

3. B.X. ist berechtigt, Unterhaltsleistungen, die er für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 bereits erbracht hat, von der Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 2 hiervor in Abzug zu bringen.

4.a)Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von B.X. und A.X.. Für das vor­instanzliche Verfahren werden keine Parteient­schädigungen geschul­det.

b)Gestützt auf die für das vorinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltli­che Rechtspflege hat das Bezirksgericht Plessur die A.X. auferlegten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.-- dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von B.X. und A.X.. Für das Berufungs­verfahren werden keine Parteientschädigungen geschuldet.

6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref­fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun­desgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

7. Mitteilung an:

Parole chiave

interim maintenancedivorcechild supportspousal maintenancesurplus sharingprocedural costslegal aidseparation agreementretrospective maintenancehearing rights

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the interim measures decision was admissible despite the value threshold

Decisione estratta

The appeal was admissible because the disputed maintenance claim exceeded CHF 10,000.

Motivazione estratta

The relevant value was the amount still contested at first instance; the recurring maintenance claim already exceeded CHF 30,000.

Questione giuridica chiave

How the parties' prior separation agreement affected later judicial interim maintenance

Decisione estratta

The prior private arrangement was relevant only as a factual benchmark, not binding on the court; the court had to assess the present situation independently.

Motivazione estratta

An out-of-court separation agreement does not prevent judicial review of current appropriateness, including for child support and spousal maintenance.

Questione giuridica chiave

Whether higher maintenance could be awarded retroactively before February 2011

Decisione estratta

No higher maintenance was awarded for the period during which the agreed arrangement had been followed; increases were only allowed from February 2011.

Motivazione estratta

A party living under the agreement without objection for a prolonged period cannot later obtain retroactive higher payments for that period.

Questione giuridica chiave

What interim maintenance amounts were appropriate for the wife and children

Decisione estratta

Maintenance was increased based on current incomes, needs, and an excess-income sharing approach.

Motivazione estratta

The court recalculated the parties' budgets, found the respondent's income higher than assumed below, and allocated the remaining surplus primarily to the wife and children.

Questione giuridica chiave

Allocation of procedural costs and legal aid

Decisione estratta

Costs of both instances were split equally; no party compensation was awarded; first-instance costs charged to the canton under legal aid were upheld for the aided party.

Motivazione estratta

In family matters and given the mixed outcome, equal apportionment was equitable.

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