Telescope loader damage: direct tort claim despite missing insurance

ZF 2006 46Altro tribunale18 lug 2007Partially Granted

Sintesi

X. AG rented a telescopic loader to B. & C. AG; the machine was then used by Y. and damaged on a construction site. The district court had held Y. liable only for CHF 1,000, reasoning that X. AG’s missing insurance and misleading conduct limited his liability. On appeal, the cantonal court held that Y. had no direct contractual relationship with X. AG, but that this did not matter because X. AG had a direct tort claim. Based on the expert report, the court found that Y. consciously deactivated the safety system and caused the damage through grossly negligent use. The full damage of CHF 12,106.50 was awarded, together with interest, objection removal, and costs against Y.

Regest

Art. 41 OR; Art. 44 OR; Art. 79 SchKG; direct tort liability and effect of missing insurance cover; a plaintiff may pursue the tortfeasor directly even if another contractual or insurance relationship exists. The absence of an expected insurance policy does not reduce the tortfeasor’s liability as such; it may only be relevant as a reduction ground under Art. 44 OR where the injured party’s conduct has objectively worsened the defendant’s position. Grossly negligent use of a machine, in particular the conscious deactivation of a safety device, excludes any reliance on an insurance clause covering only non-fault damages. Once the claim is upheld, the enforcement objection must be removed for the awarded amount and interest (consid. 3-6).

Testo completo

Ref.:Chur, 06. November 2006Schriftlich mitgeteilt am:

ZF 06 46

Urteil

Zivilkammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Rehli, Vital und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

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In der zivilrechtlichen Berufung

der X. AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Beat Muralt, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 14. März 2006, mitgeteilt am 8. Mai 2006, in Sachen gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan­walt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur,

betreffend Forderung,

hat sich ergeben:

A.1. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 23. Mai 2003 überliess die X. AG (nachfolgend auch als X. AG bezeichnet) der Fir­ma B. & C. AG einen Teleskopstapler vom Typ Merlo Roto 40.18 EVS, Baujahr 1999. Der monatliche Mietzins belief sich auf Fr. 5'000.00. Zusätzlich hatte die Mieterin an die X. AG einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 430.00 für eine Maschinenbruchversi­cherung zu entrichten.

2. Der Stapler wurde von der B. & C. AG auf einer Baustelle in E. eingesetzt. Dort war auch die Gerüstbau Y. mit Arbeiten beschäftigt. In der Zeit vom 7. bis zum 9. Juni 2003 überliess die B. & C. AG den Teleskopstapler der Gerüstbau Y. zur Ausführungen von Arbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Beschädigung des Staplers, was die Gerüstbau Y. der B. & C. AG mitteil­te. Letztere setzte ihrerseits die X. AG vom Schadenfall in Kenntnis.

3. In der Folge stellte die X. AG der Gerüstbau Y. die Reparaturkosten sowie ihren eigenen, im Zusammenhang mit dem Scha­denfall entstandenen Aufwand - insgesamt Fr. 12'106.50 - in Rechnung.

4. Die Gerüstbau Y. stellte sich auf den Standpunkt, der Schadenfall sei über die Maschi­nenbruchversicherung abzuwickeln und wei­gerte sich, den Schaden mit Ausnahme des Selbstbehalts zu bezahlen.

5. Mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2003 betrieb die X. AG Y. für den Betrag von Fr. 12'106.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003. Y. erhob Rechtsvorschlag.

B.1. Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juni 2004 machte die X. AG die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Kreises Trins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühnever­handlung vom 5. Oktober 2004 bezog die Klägerin am 6. Oktober 2004 den Leit­schein und reichte ihre Klage am 25. Oktober 2004 beim Bezirksge­richt Imboden ein. Dabei wurde folgen­des Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 sowie Fr. 108.90 an Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes in 7013 Domat/Ems erho­bene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Ziff. 1 hiervor zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung machte die X. AG im Wesentlichen geltend, die Firma B. & C. AG habe den von ihr gemieteten Teleskop­stapler Y. auf Basis einer nicht näher bekannten vertraglichen Grundlage zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung des Staplers durch Y. sei es in der Folge zu einer Beschädigung des Staplers gekommen. Nach Erhalt der Schadensmeldung habe sich D., der Inhaber der X. AG, auf die Baustelle nach E. bege­ben und dort einen erheblichen Schaden am Teleskopstapler feststellen müs­sen. Die linke, vordere Stütztraverse sei in der Mitte eingeknickt gewesen. Der Abstütz-Teller sei weggerissen und die Stütze gegen das Fahrzeug hin einge­knickt gewesen. Die Stütztraverse sowie die Hydraulikeinheit hätten komplett ersetzt werden müssen.

Der Unfallhergang sei unklar. Das Sicherheitssystem des Teleskop­staplers Merlo, Typ Roto 40.18 EVS, sei so ausge­richtet, dass der Stapler nicht mehr bewegt werden könne, sobald eine der insgesamt vier Stütztraver­sen auch nur zwei bis drei Zentimeter abgesenkt und dann bis in die ganze Auslegespannweite von 1,8 Metern ausgefahren werde. Diese Überlastsiche­rung, die das Fahren mit dem Gabelstapler bei auch nur teilweise abgesenkten oder ganz ausgefahrenen Stützen verhindere, könne jedoch manuell mit einem Schlüssel, der sich auf der linken Seite des Armaturenbrettes befinde, ausge­schaltet werden, was bewirke, dass eine grosse rote Lampe, die sich unmittelbar neben dem Schloss befinde, zu leuchten beginne. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Beklagte aus Gründen der Zeitersparnis auf das vollständige Einfahren der Stütztraversen verzichtet habe und den Paletttransport mit nur leicht angehobenen Stützen unter Ausschaltung der Überlastsicherung durchgeführt habe. Ein zufälliges Ausschalten der Überlast­sicherung sei nicht möglich, weil diesfalls die rote Warnleuchte am Armaturen­brett neben dem Schloss für die Über­lastsicherung geblinkt hätte. Der Beklagte habe somit die Überlastsicherung wil­lentlich ausgeschaltet und den eingetretenen Schaden in einer grobfahrlässigen Weise verursacht, soweit er ihn nicht sogar in Kauf genommen habe. Im Verhältnis zwischen dem Beklag­ten und der Firma B. & C. AG sei zumindest von einer Gebrauchsleihe auszugehen, wo­bei die Firma B. & C. AG die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an die Klägerin abgetreten habe. Selbst wenn die Klägerin sich jedoch nur auf die ausservertragliche Haftung berufen könnte, habe sie genügend dargetan, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe, indem er die Überlastsicherung ausschaltet habe.

2. In seiner Prozessantwort vom 20. Dezember 2004 beantragte Y., es sei die Klage - soweit auf diese eingetreten werden könne - unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen. Der im Mietvertrag zwischen der X. AG und der B. & C. AG erwähnten Maschinenbruchversicherung wurde der Streit verkündet. Zur Begründung brachte Y. vor, bereits die klägerische Sachver­haltsdarstellung zeige, dass zur Geltendmachung des Schadenersatzes die falsche Partei eingeklagt worden sei. Der Teleskopstapler sei an die Firma B. & C. AG in K. vermietet worden. Diese habe den Stapler an den Beklagten untervermietet. Daraus ergebe sich keine Rechtsbe­ziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Das Vorgehen der Kläge­rin sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. So sei der zwischen der X. AG und der B. & C. AG abgeschlossene Mietvertrag mit dem Hinweis auf die Maschinenbruchversicherung nicht eingelegt worden. Desgleichen weigere sich die Klägerin, den Schaden beim Versiche­rer - wahr­scheinlich den C. Versicherungen - anzumelden.

Unzutreffend sei schliesslich auch, dass der Klägerin die Konditionen für die Überlassung des Staplers an den Beklagten nicht bekannt seien. In der zwischen der Firma B. & C. AG und der Klägerin am 15. März abgeschlossenen Abtretungserklärung werde wieder­holt festgehalten, der erwähnte Teleskopstapler sei von der Mieterin an die Einzelfirma Y. aus Ems „untervermietet" worden. Der Be­klagte habe an seine Unterver­mieterin pro Tag Fr. 250.-- bezahlt. Selbstverständlich sei im Rahmen der Untermiete auch die Maschinenbruch­versicherung übergegangen. Gerade derartige Beschädigungen, wie die Kläge­rin sie gegenüber dem Beklagten geltend mache, seien durch diese Versicherung abgedeckt.

In Bezug auf den Hergang des Schadensereignisses übertreffe sich die Klä­gerin geradezu in Mutmassungen. Y. habe die Überlastsiche­rung zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet. Die Stütztraversen seien zu den vom Beklagten ausgeführten Arbeiten nicht ausgefahren worden, da dies nicht not­wendig gewesen sei. Auch die Behauptung, ohne Ausschaltung der Überlast­sicherung könnten die Stützen nicht ausgefahren und somit auch nicht beschä­digt werden, sei unzutreffend. Aus der beigelegten Bescheinigung ergebe sich, dass die Stützen durch einen technischen Defekt durchaus ungewollt ausfahren könnten. Dass angeblich die Sicherheitsventile beim Begutachten des Schadens in Ordnung gewesen seien, lasse sich nicht über­prüfen. Zudem könne es durchaus sein, dass die Verschmutzung sich gerade durch das Schadensereignis wieder gelöst habe. Der Stapler sei am Vorabend von Herrn Y. in intaktem Zustand abgestellt worden. Der Beklagte könne es sich nicht anders erklären, als dass sich die Zylinder über Nacht von sich aus gering gesenkt hätten. Bei den normalen Fahrten über das Gelände müsse dann wohl ein solcher Zylinder an einer Unebenheit angeschla­gen und somit die Stützen verbogen haben. Die Stütztraversen seien während der Arbeittätigkeiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ausgefahren gewesen. Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 12'106.50 werde trotz der Einlage der Rechnungen bestritten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin eigene Aufwendungen in unsubstanziierter Höhe zur Rechnung der Unternehmung I. hin­zuschlagen wolle.

3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte das Bezirksgerichtspräsi­dium Imboden den Parteien mit, dass der Streitverkün­dung des Beklagten gegenüber der Maschinenbruchversicherung nicht statt­gegeben werden könne, da die X. AG gar keine solche Versicherung abgeschlossen habe.

4.a) In seiner Beweisverfügung vom 25. Februar 2005 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Imboden zur Frage, ob die Stützen des Teleskop­staplers Merlo Roto 40.18 durch einen technischen Defekt ausfahren können oder nicht, eine Expertise an. Den Parteien wurde Frist bis zum 21. März 2005 eingeräumt, um schriftlich Expertenfragen und Expertenvorschläge zu unter­breiten.

b) Mit Verfügung vom 19. Mai 2005, mitgeteilt am 23. Mai 2005, beauftragte der Bezirksgerichtspräsident Imboden G., dipl. Automobilingenieur, mit der Ausfertigung des Gutachtens.

C. Mit Urteil vom 14. März 2006, mitgeteilt am 8. Mai 2006, erkannte das Bezirksgericht Imboden:

1. Die Klage wird teilweise gutheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2003 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang des in Ziff. 1 erwähnten Betrages beseitigt.

3. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr vonFr. 2'000.00

- einer Schreibgebühr vonFr. 800.00

- Barauslagen vonFr. 3'960.00

- StreitwertzuschlagFr. 240.00

total somitFr. 7'000.00

gehen zu 9/10 zu Lasten der Klägerin und zu 1/10 zu Lasten des Beklagten.

Ausseramtlich hat die Klägerin den Beklagten mit Fr. 8'000.00 (inkl. 7.6 % Mehr­wertsteuer) zu entschädigen.

4. (Mitteilung).

D.1. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 24. Mai 2006 Beru­fung an das Kantonsgericht Graubünden erklären, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 14. März 2006 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 sowie Fr. 108.90 an Betreibungs­kosten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteiles zu bezahlen.

3. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes in 7013 Domat/Ems erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Ziff. 2 hiervor zu beseitigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beru­fungsbeklagten.

2. An der Berufungsverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsge­richts Graubünden vom 6. November 2006 waren die Rechtsver­treter der Parteien anwesend. Das Gericht tagte - nachdem sich Richterin Tomaschett-Murer kurzfristig entschuldigen lassen musste - in Viererbeset­zung. Gegen die Zuständigkeit und die vorerwähnte Zusammen­setzung der Zivilkammer des Kantonsgerichts wurden keine Ein­wände erho­ben, so dass das Gericht als legitimiert erklärt werden konnte. Neue Be­weisanträge wurden nicht gestellt, womit das Beweisverfahren ge­schlossen werden konnte.

In seinem Plädoyer hielt der Rechtsvertreter der X. AG an den Beru­fungsanträgen fest. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten bean­tragte in seinem Vortrag die kostenfällige Abwei­sung der Berufung. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gilt zu vermerken, dass beide Parteivertreter schrift­liche Ausfertigungen ihrer mündlichen Vor­träge zu den Akten gaben. Es folgten die Vorträge im Rahmen der Replik und Duplik.

Auf die Begründung der Parteianträge und die Erwägungen im ange­fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1. In Bezug auf die Parteien und ihre Vertretung anlässlich der Beru­fungsverhandlung gilt einleitend zu vermerken, dass seitens der Klägerin und Berufungsklägerin - der X. AG - eine vom einzelzeichnungsbe­rechtigten Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnete Vollmacht eingereicht wurde, mit welcher Rechtanwalt Muralt zur Vertretung ihrer Interessen ermächtigt wurde. Bei der Y. Gerüstbau handelt es sich um eine Einzelfirma ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Inhaber der Einzelfirma ist Y., der als solcher denn auch ins Recht gefasst wurde. Auch sein Rechtsvertreter - Rechtsanwalt Bardill - wurde gehörig zur Interessenwahrung bevollmächtigt.

2. In ihrer Prozesseingabe berief sich die X. AG für den gel­tend gemachten Schadenersatz einerseits auf den ihr von der B. & C. AG abgetretenen vertraglichen Anspruch, wobei sie von einem Leihvertrag ausging. Alsdann machte die X. AG geltend, Y. hafte ihr auch ausservertraglich aus Verschulden. In ihrem vorinstanzli­chen Parteivortrag stellte die Klägerin dann den ausservertraglichen Anspruch in den Vordergrund. Y. stellte in seiner Prozessantwort zwar nicht in Abrede, dass der - in seiner Höhe allerdings teilweise bestrittene - Schaden eintrat, als er den Teleskopstapler benutzte. In Bezug auf den vertraglichen Anspruch der X. AG berief er sich indes auf ein Untermietverhältnis mit der B. & C. AG und führte aus, darin eingeschlossen sei auch die Abdeckung allfälliger Schäden durch die Maschinenbruchversicherung. Die Vorinstanz prüfte nur den vertraglichen Anspruch der X. AG. Sie kam zum Schluss, dass zwischen der X. AG und Y. ein Untermiet­verhältnis bestanden habe. Sodann stellte die Vorinstanz - ohne sich aller­dings zum Mass des Verschuldens zu äussern - fest, dass Y. den Schaden verursacht hat und an sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der X. AG besteht. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz jedoch fest, die X. AG habe von der B. & C. AG für eine in Tat und Wahr­heit gar nicht bestehende Maschinenbruchversicherung ein Entgelt erhalten und damit sowohl bei der B. & C. AG wie auch beim Beklag­ten als Untermieter einen falschen Eindruck erweckt. Die X. AG sei ver­pflichtet gewesen, die andere Vertragspartei über das Fehlen der Versiche­rung aufzuklären. Die Verletzung dieser aus dem Vertrauensgrundsatz flies­senden vertraglichen Nebenpflicht sei als positive Vertragsverletzung zu wer­ten mit der Folge, dass die X. AG ebenfalls eine Schadenersatzpflicht treffe. So wäre der Beklagte bei richtiger Vertragserfüllung nur zur Übernahme des bei Eintritt des Versicherungsfalls zu tragenden Selbstbehalts verpflichtet gewesen. Folglich beschränke sich der Anspruch der Klägerin vorliegend auf den Betrag von Fr. 1'000.--.

a) Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen schon allein des­halb nicht zu überzeugen, weil selbst nach der Version des Beklagten keine direkte Vertragsbeziehung zur Klägerin besteht. So macht der Beklagte gel­tend, er habe mit der B. & C. AG einen Untermietvertrag abgeschlossen. Das Untermietverhältnis sei von der Klägerin genehmigt wor­den, was Letztere bestreitet. Ob diese Bestreitung zu Recht oder Unrecht erfolgt, kann dahingestellt bleiben. So oder anders bleibt entscheidend, dass ein allfälliger Untermietvertrag wie im übrigen auch jede andere vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nur die B. & C. AG und den Beklagten als Parteien einschliesst und dieser Vertrag vom Hauptvertrag - dem zwischen der Klägerin und der B. & C. AG geschlosse­nen Mietvertrag - unabhängig ist (vgl. dazu Peter Heinrich, Die Untermiete, Diss. Zürich 1999, S. 47; Roger Weber, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 262 OR). Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht unbestrittenermassen keine direkte vertragliche Beziehung. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Maschinenbruchversicherung als Nebenabrede im Mietvertrag. Die diesbezüg­lichen Rechte aus der Versicherung sind keineswegs - wie der Beklagte behauptet - auf ihn übergegangen. Anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte in den Vertrag der Klägerin und der B. & C. AG einge­treten wäre, was aber gleichfalls ausgeschlossen ist, nachdem er sich auf kein direktes Vertragesverhältnis, sondern nur auf einen Untermietvertrag beruft. Ob und in welchem Rahmen dem Beklagten der Schutz durch eine Maschi­nenbruchversicherung versprochen wurde, beurteilt sich letztlich nicht nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. & C. AG, sondern nach der Vereinbarung der B. & C. AG mit dem Beklagten. Wenn nun tatsächlich auch in dieser zweiten Vereinbarung die Maschinenbruchversicherung Vertragsgegenstand gewesen sein sollte, was von der Vorinstanz nicht näher geprüft wurde, fielen an sich zwei Varianten in Betracht. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die B. & C. AG dem Beklagten erklärt hat, er geniesse als Untermieter über die bereits beste­hende, durch die Hauptvermieterin abgeschlossenen Versicherung denselben Schutz, wie sie selbst (vgl. dazu Roland Schaer, Modernes Versicherungs­recht, § 19 N. 1 ff.). Damit wäre der Beklagte jedoch nicht in die bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten, sondern nur als - von der Klägerin aus gesehen - Dritter mitversichert. Oder aber es kann dem Beklagten - was dieser allerdings gar nicht behauptet - von der B. & C. AG ein von ihrem eigenen Versicherungsverhältnis unabhängigen Versicherungsschutz versprochen haben.

b) Aus den nämlichen Überlegungen gilt es auch hinsichtlich der vor­instanzlichen Feststellung, die Klägerin habe den Beklagten über den Abschluss oder den Schutz der Maschinenbruchversicherung getäuscht, zu differenzieren. Die Klägerin war weder in die Vertragsverhandlungen zwischen der B. & C. AG involviert, noch nahm sie sonst wie Einfluss auf den behaupteten Untermietvertrag. Nicht zutreffende Versprechen oder unrichtige Zusicherungen machte - wenn überhaupt - höchstens die B. & C. AG gegenüber dem Beklagten (vgl. dazu allerdings die Zeu­genaussage von B., der erklärte, die Maschinenbruchversiche­rung sei nicht Gegenstand besonderer Erörterungen gewesen). Die B. & C. AG wiederum könnte sich ihrerseits - soweit sie gestützt auf den zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag tatsächliche falsche Versprechungen machte (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 5.d) - an die Klägerin wenden.

c) Wie es mit den vorerwähnten Sach- und Rechtsfragen verhält, kann indes offen bleiben. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin im nämlichen Umfang wie die B. & C. AG auf die Vereinbarung betreffend Maschinenbruch­versicherung berufen könnte, erwiese sich die vorinstanzliche Feststellung, der Beklagte habe der Klägerin keinen eigentlichen Schadenersatz zu leisten, sondern ihr nur den bei tatsächlich abgeschlossener Versicherung zu tragen­den Selbstbehalt zu erstatten, als unhaltbar.

3. Grundsätzlich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Kläge­rin mit der Verschuldenshaftung auf einen eigenen, aus Art. 41 OR resultierenden direkten Anspruch gegenüber dem Beklagten beruft. Haften mehrere Personen dem Verletzten aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift für den­selben Schaden, so wird gemäss Art. 51 Abs. 1 OR die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. Nach Art. 51 Abs. 2 OR trägt dabei in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Hand­lung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Aus dieser Ordnung folgt, dass sich die Haftung einer Person gegenüber dem Geschädigten nicht dadurch vermindert, dass auch ein anderer für den glei­chen Schaden einzustehen hat. Der Geschädigte kann solange von jedem Schadenersatz verlangen, als sein Anspruch nicht befriedigt ist. Das Innenver­hältnis der Haftenden berührt seinen Anspruch grundsätzlich nicht, weshalb er vorgehen kann, gegen wen er will (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.). Auf wel­chen von allenfalls mehreren Ansprüchen (vertraglich oder ausservertraglich) er sich dabei gegenüber der ins Recht gefassten Person beruft, ist dabei ebenfalls irrelevant.

a) Diese Wahlfreiheit besteht selbstverständlich auch dann, wenn nebst anderen eine Versicherung für den Schaden einzustehen hat. Als Bei­spiel kann auf den Fall der Auto-Kaskoversicherung verwiesen werden. Ver­mietet der Eigentümer sein kaskoversichertes Fahrzeug an eine Person und verursacht eine Drittperson mit dem Fahrzeug schuldhaft einen Schaden, kann der Vermieter denjenigen, den er belangen will, auswählen (vgl. Michael Hochstrasser, Freizeichnung zugunsten und zu zulasten Dritter, Diss. Zürich 2006, S. 134 N. 365). Er kann den Fahrer, den Mieter oder den Versicherer heranziehen und braucht seine Wahl nicht zu rechtfertigen. Nimmt er den Mieter oder den Fahrer in Anspruch, haben diese möglicherweise ein Regress­recht gegenüber der Kaskoversicherung. Dieses Recht beschlägt den Umfang ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Eigentümer indes nicht (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.b).

b) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klä­gerin einerseits die Mieterin, andererseits aber auch den Beklagten - soweit ihm gegenüber gestützt auf Art. 41 OR ein Anspruch besteht - für den Scha­den in Anspruch nehmen kann. Wäre die Versicherung abgeschlossen wor­den, hätte sie schliesslich auch die Möglichkeit die Versicherung - soweit tat­sächlich ein Deckungsanspruch besteht - zur Übernahme des Schadens anzuhalten. Die vom Kläger tatsächlich belangte Person hätte dann ihrerseits - soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind - ein Regressrecht gegenüber den anderen Haftpflichtigen. Daneben hat sie grundsätzlich auch die Möglich­keit, den ihr von der Mieterin abgetretenen Anspruch gegenüber dem Beklag­ten geltend zu machen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um einen direkten Schadenersatzanspruch. Wohl entfällt nun für die Klägerin die Mög­lichkeit, von der Versicherung die Schadensdeckung zu verlangen, nachdem sie - entgegen ihrem Versprechen gegenüber der B. & C. AG - keine solche abgeschlossen hat. Dies führt indessen nicht zum Verlust eines allfälligen Anspruchs gegenüber dem Beklagten. Denn dieser ist ja - wie dar­gelegt wurde - von einem Anspruch gegenüber einem anderen allfälligen Haft­pflichtigen unabhängig. Entsprechend lässt sich auch nicht einfach zur Fest­stellung gelangen, die Klägerin hätte nur den Selbstbehalt zu tragen, wenn sie eine Versicherung abgeschlossen und diese belangt hätte und könne folglich auch nur in Höhe dieses Selbstbehalts auf den Beklagten zurückgreifen. Der Beklagte bleibt vielmehr voll haftpflichtig (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.). Entgegenzuhalten hat sich die Klägerin den fehlenden Versicherungsab­schluss höchstens als Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR. Demge­mäss kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr ent­binden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Ver­schlimmerung des Schadens eingewirkt haben oder er die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert hat. Grundsätzlich besteht die Schadener­satzpflicht aus Art. 41 OR unabhängig vom Abschluss einer Versicherung. Die Unterlassung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags stellt als nicht adäquat kausale Ursache für den Schaden kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 OR dar (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allge­meiner Teil, Band I, § 5 N. 145). Anders kann es sich jedoch dann verhalten, wenn der Abschluss einer Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. So könnte vorliegend dann auf eine Erschwerung der Stellung als Ersatzpflichtiger geschlossen werden, wenn der Beklagte an sich Rückgriff auf die Versiche­rung nehmen könnte und die Klägerin mit dem Nichtabschluss der verspro­chenen Versicherung dieses Regressrecht gleichfalls in Missachtung einer sie treffenden Verpflichtung vereitelt hat (vgl. dazu Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 44 OR; Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Auf­lage, N. 52 f., 2. Auflage auch N. 64 f. zu Art. 44 OR; ZR 85 (1986) S. 212 ff. mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts, mit welchen die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung abgewiesen wurde).

Folglich gilt es nachstehend in einem ersten Schritt abzuklären, ob der Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 41 OR aus Verschulden für einen nach­gewiesenen Schaden ersatzpflichtig ist. Soweit dies zu bejahen ist, gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit der Beklagte bei dem ihm konkret vorwerfbaren Mass an Verschulden die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Ver­sicherung, zu deren Abschluss sich die Klägerin verpflichtet hat, Rückgriff zu nehmen. Bejahendenfalls stellte sich dann in einem letzten Schritt die Frage, inwiefern dies zu einer Herabsetzung oder Entbindung von der Ersatzpflicht führt.

4. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässig­keit. Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Schaden, einen adä­quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem die Haftpflicht begründenden Verhalten, die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung und ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus.

a) Von Y. wird nicht in Abrede gestellt, dass der Tele­skopstapler an einer Stütze beschädigt wurde, als er ihn über die Pfingstfeier­tage des Jahres 2003 für seine Arbeiten auf der Baustelle benutzte. Insofern ist auch das Vorliegen eines Schadens zu bejahen. Der Berufungsbeklagte bestreitet indessen die Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt. Er macht geltend, er habe die Stütze nicht ausgefahren und es sei nicht ausgeschlos­sen, dass sich die Stützen während der Nacht selbständig gesenkt hätten.

b) Die Vorinstanz hat zur Frage der Schadenverursachung ein Gut­achten in Auftrag gegeben. In seiner Expertise vom 4. November 2005 führte G., dipl. Automobil-Ing. HTL/ETS, aus, dass mit an Sicherheit grenzen­der Wahrscheinlichkeit keine Funktionsstörung bestanden habe. Die Konstruktion verfüge über den höchsten Sicherheitsstandard im EU-Bereich. Die Sicherheitssysteme funktionierten auf einem computergesteuerten System zur Stabilitätskontrolle mit Überlastsicherung. Bei irgendeiner Störung im tech­nischen, steuertechnischen bzw. elektronischen Bereich trete die Maschine sofort ausser Funktion. Beim Ausschalten des Sicherheits­systems leuchte zudem eine grosse, rot blinkende Warnlampe an den Armaturen auf, wobei eine doppelte Sicherheit seitens der Mechanik/Hydraulik und der Elek­tronik bestehe (vgl. Expertise, act. V/13, S. 4, Beantwortung Frage 3). Der Stapler­fahrer habe sich nach den Sicherheitsvorrichtungen und dem Beschrieb des Objekts an das computergesteuerte Sicherheitssystem zu halten, um damit alle nötigen Funktionen in den Griff zu bekommen. Die mutmassliche Ursache des entstandenen Schadens sei darin zu sehen, dass der Fahrer mit ausge­schalte­tem Sicherheitssystem unachtsam gefahren sei; ein Versagen der Technik falle ausser Betracht (S. 5, Beantwortung Frage 6). Aufgrund der dop­pelt gegebenen Sicherheit sei es bewegungstechnisch unmöglich, dass es zu einer Funktionsstörung, wie sie der Behauptung von Y. zugrunde liege, gekommen sei. In einem derartigen Fall hätte die Maschine sofort still­gestanden bzw. abgeblockt. Das Staplerobjekt könne ohne Inbetriebnahme gar nicht in eine Eigenbewegung kommen. Ein unbemerktes Absenken falle ausser Betracht. Im Übrigen sei die Darstellung des Beklagten, die Stütztra­versen seien während der Arbeitstätigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgefahren worden, unglaubwürdig. Aufgrund des computergesteu­erten Sicherheitssys­tems (CSS) und doppelter Sicherheit könne diese Behaup­tung einfach nicht zutreffen. An der mutmassli­chen Unfallstelle sei sodann ein Hydraulik-Ölfleck festgestellt worden, was be­deute, dass Arme und Zylinder teilweise ausgefah­ren gewesen seien (S. 7).

In seinem Nachbericht vom 19. Dezember 2005 (vgl. Expertise act. V/20) führt der Gutachter ergänzend aus, dass ein geringfügiges nächtliches Absenken einer Stütze auf einen hyd­raulischen Druckzusammenfall zurück­geführt werden müsste mit der Folge, dass jegliches weiteres Fahren stillge­legt bzw. blockiert worden wäre. Eine so gesenkte Stütze sei vom Staplerfah­rer in Sitzposition hinter dem Lenkrad zwar nicht zu sehen, doch wisse der routinierte Benützer aufgrund der Armaturen so­fort um die Stellung der Aus­fahrarme und der Stützzylinder. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich­keit habe der Fahrer das Objekt mit ausgeschalteter Überlastsicherung unauf­merksam manövriert und ein stabiles Hindernis ange­fahren.

c) Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärun­gen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass der Schaden am Teleskopstapler auf eine unsachgemässe Nutzung zurückzuführen ist. Was der Berufungsbeklagte vorbringt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der schlüs­sigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters in Frage zu stellen. Mit der Frage, ob es - wie der Berufungsbeklagte in seinen Eingaben wie auch anlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht Imboden geltend machte - möglich ist, dass sich die Stützen über Nacht oder beim Wegfahren unbemerkt etwas gesenkt hätten, hat sich der Experte insbesondere auch in seinen ergänzenden Ausführungen vom 19. Dezember 2005 eingehend auseinander­gesetzt. Er hielt diesbezüglich fest, dass bei dem vorliegenden Teleskopstap­ler, der eine Konstruktion mit totaler Überwachung jeder Funktion mit doppelter Sicherheit aufweise, eine solche Störung auszuschliessen sei. Bei einem Sen­ken der Stütze während der Nacht oder einer Pause hätte sich - so der Experte - der Stapler gar nicht in Betrieb setzen lassen, da eine solche Verän­derung die Fahrzeugfunktion, die mit doppelter Sicherheit über die Hydraulik und Mechanik reagiere, ausgeschaltet hätte. In Bestätigung seiner Ausführun­gen im Gutachten erklärte der Gutachter, dass der Fahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eben mit ausgeschalteter Überlastsicherung unaufmerksam manövriert habe. Diese Feststellungen stehen im Übrigen auch nicht in einem wesentlichen Widerspruch zu den Ausführungen von H., der vom Berufungsbeklagten vorprozessual um Auskunft ersucht wurde. Auch diese Fachperson bestätigte, dass die meisten Beschädigungen an einer Maschine die Folge eines Bedienungsfehlers seien. Desgleichen bestätigte er, dass das Absenken einer Stütze dem Fahrer bei eingeschalteter Sicherung angezeigt werde und das Fahren blockiert werde. Um dennoch fah­ren zu können, müsse ein Sicherheitsschalter betätigt werden. Wohl führte H. zusätzlich an, er bezweifle, dass der "ziemlich ungeschützt mon­tierte Schalter immer einwandfrei funktioniere". Dafür, dass das Sicherungs­system vorliegend nicht funktionierte, sind jedoch überhaupt keine Anhalts­punkte gegeben. Insbesondere hätte ja nachgerade der Ausfall des Siche­rungssystems als Störung wiederum zur sofortigen Blockierung des Staplers geführt (Gutachten S. 3). Es darf demnach ohne Weiteres als erwiesen gelten, dass der Beklagte, um mit dem Teleskopstapler auch mit ausgefahrenen Stüt­zen manövrieren zu können, das Sicherheitssystem bewusst ausschaltete und in der Folge mit einer Stütze an einem Hindernis oder einer Bodenunebenheit angeschlagen ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem einge­tretenen Schaden und dem Verhalten des Berufungsbeklagten ist demnach zu bejahen. Ausser Frage steht schliesslich die Widerrechtlichkeit der Schädi­gung, nachdem diese einen Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut (Eigentum an einer Sache) darstellt.

d) In Bezug auf das Mass des Y. anzulastenden Ver­schuldens, zu dem die Vorinstanz sich nicht geäussert hat, gilt einleitend fest­zustellen, dass Vorsatz ausser Betracht fällt. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Fahrlässigkeit beurteilt sich nach einem objektiven Mass­stab, die subjektive Entschuldbarkeit ist unerheblich. Es ist von einem Stan­dard des Voraussehens, der Willensbildung des Verhaltens auszugehen, den jeder Mensch zu gewährleisten hat (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 N. 80). Dabei ist kein starrer Massstab anzulegen, vielmehr sind die konkreten Umstände - wie beispielsweise Alter, Beruf des betreffenden Menschen sowie die Schwierig­keit und Gefährlichkeit seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Je schwieriger, bzw. gefährlicher sein Tun, desto grösser die anzuwendende Sorgfalt (Anton K. Schnyder, a.a.O., N. 48 zu Art. 41 OR). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt dabei insbesondere auch vom Bestehen besonderer Vorschriften ab. Polizeirechtlichen und technischen Vorschriften in Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Anweisungen verstehen sich insofern als Kodifikationen von gebotenen Anforderungen an die Sorgfalt und stellen ein Indiz für die Ver­schuldensfrage dar (R. Brehm, a.a.O., N. 187 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 N. 98). Die Fahrlässigkeit wird in grobe und leichte unterschieden. Grob ist die Fahrlässigkeit dann, wenn der Haftpflichtige unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jedem ver­ständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 107). Als typisch grobfahrlässige Verhaltensweise gilt im Bereich der Maschinenversicherung insbesondere das Ausschalten von Sicherheitseinrichtungen (vgl. Schaer, a.a.O., § 18 N. 53).

da) Wie dargelegt wurde, liegt ein wesentlicher Zweck des Sicherheits­system gerade darin, das Fahren mit ausgefahrenen Stützen zu verhindern. Das macht sicherheitstechnisch durchaus Sinn, birgt doch das Fahren mit ausgefahrenen Stützen zusätzliche Gefahren. So dürfen für das Arbeiten mit Staplern schon grundsätzlich nur Personen eingesetzt werden, welche ausreichend ausgebildet sind (Urteil des Eidgenössischen Versiche­rungsgerichts vom 29. Juni 1994, U203). Es handelt sich nach dem Gesetz um eine Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Arbeitsmittel müssen deshalb bestimmungsgemäss verwendet werden. Vor­gaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berück­sichtigen (Art. 32a VUV).

db) Eigenen Angaben zufolge (Prozessantwort S. 5) ist der Berufungs­beklagte im Umgang mit Teleskopstaplern geübt und verfügt selbst über derartige Maschinen. Dies befähigte ihn ohne weiteres, die Bedeutung des Sicherungssystems zu erkennen und folglich ist auch davon auszugehen, dass er durchaus wusste, dass er das Sicherheitssystem nicht einfach aus­schalten darf, um den Stapler mit ausgefahrenen Stützen fortbewegen zu kön­nen. Tat er dies dennoch, setzte er sich letztlich über die elementaren Sorg­faltspflichten hinweg, die in einer derartigen Situation geboten sind bzw. von Gesetzes wegen auch verlangt werden. So mag es durchaus sein, dass bei­spielsweise die grosse Erfahrung den Berufungsbeklagten veranlasste, zur Zeitersparnis das System auszuschalten. Doch vermochte er selbst mit seiner Erfahrung das Risiko, dass eine Stütze an einem Hindernis oder einer Unebenheit anstiess, nicht einzuschränken. So hat der Staplerfahrer - wie der Gutachter in seinem Nachtragsbericht festhält - keine Möglichkeit, von seiner Sitzposition aus die gesenkten Stützen zu sehen. Entsprechend hoch ist somit auch die Gefahr, dass der Fahrer mit einer Stütze an einer Unebenheit oder einem Hindernis anschlägt. Der Berufungsbeklagte räumt denn auch in seiner in seiner Prozessantwort (S. 7) selbst ein, er habe den konkreten Schadens­hergang nicht beobachten bzw. bemerken können, da er dazu auch Einblick unter den Stapler hätte haben müssen. Hinzu kommt, dass bei einem solchen Arbeitsfahrzeug letztlich ein besonderes Mass an Konzentration für das Manövrieren bzw. den Arbeitsvorgang verlangt wird und dadurch auch bei einer erfahrenen Person leicht vergessen geraten kann, dass die nicht einseh­baren Stützen die Bodenfreiheit einschränken. Setzte der Beklagte die Sicher­heitsvorrichtung bewusst ausser Betrieb, um den Stapler mit ausgefahrenen Stützen fahren zu können, obwohl im bewusst sein musste, dass dies gegen die Betriebsvorschriften verstiess und hatte er letztlich überhaupt keinen Ein­blick in den Gefahrenbereich, verursachte der den Schaden demnach grob­fahrlässig.

e) Schaden im Sinne von Art. 41 OR besteht in einer Vermögensver­minderung und stellt die Differenz dar zwischen dem Vermö­gensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses. Zum Schaden gehört bei Beschädigung einer Sache die Reparaturkosten (vgl. Brehm, a.a.O., N. 77 zu Art. 41 OR). Für die Reparatur des Teleskopstaplers hatte die Klägerin gemäss Rechnungen der Firma I. total Fr. 10'771.80 inkl. MWSt. aufzubringen (vgl. KB act. 6, 18 und 19). Der Gutachter hat die Reparaturkos­ten überprüft und sie in ihrer Höhe als gerechtfertigt erachtet. Entsprechend dürfen diese Kosten als ausgewiesen gelten. Dies umso mehr, als seitens des Beklagten auch keine substanziierten Einwände gegen die Höhe der Kosten gemacht wurden. Als weiterer Schaden wurden von der Klägerin Reiskosten von 672.50 und eine Aufwandentschädigung von Fr. 662.17 geltend gemacht. Unbestritten ist, dass sich D., der Inhaber der Klägerin mit Sitz in F., nach Meldung des Schadens nach E. begab, um sich ein Bild über den Schaden und die Schadensursache zu machen und die Reparatur des Teleskopstaplers zu regeln. Im Hinblick auf die Schadensbehebung und die Klärung der Sachlage handelte es sich hierbei um eine notwendige Vor­kehrung. Auch diesbezüglich wird seitens des Beklagten - ausser einer pau­schalen Bestreitung - nichts Gegenteiliges vorgetragen. Der daraus resultie­rende, bzw. von der Klägerin geltend gemachte Aufwand, der nach Auffassung der Zivilkammer des Kantonsgerichts in seiner Höhe gerechtfertigt erscheint, ist demnach ebenfalls als ausgewiesener Schaden im Sinne von Art. 41 OR aufzufassen. Ingesamt beläuft sich der finanzielle Schaden der Klägerin dem­nach auf Fr. 12'106.50.

5. In Bezug auf den Umfang der Versicherung und den Versiche­rungsschutz hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einerseits den zwi­schen ihr und der B. & C. AG am 23. Mai 2003 abgeschlos­senen Mietvertrag eingelegt. Andererseits legte sie Mietbedingungen ins Recht, die vom 26. Mai 2003 datieren. Während im Mietvertrag die Maschi­nenbruchversicherung wohl Erwähnung findet, der Umfang des Versiche­rungsschutzes jedoch nicht umschrieben wird, beinhalten die Mietbedingungen in Ziff. 9 folgende Regelung:

Maschinenbruchversicherung: Versichert sind Schäden, die unvorher­gesehen und plötzlich eintreten in Folge von äusseren Einwirkungen wie Zusammenstoss, Um- oder Abstürzen, Naturereignissen (Sturm, Blitzschlag, Überschwemmung), Brand, Explosion, sowie Beschädi­gungen oder Zerstörungen als Folge von Konstruktions-, Material-, oder Fabrikationsfehlern, Versagen der Überlast, Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

Nicht gedeckt sind Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Scha­densverursachung oder Verschulden zurückzuführen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmungen gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abge­stützt, Verwenden von falschem Öl), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern und Reifenschäden.

a) Der Beklagte macht geltend, es sei nicht im Entferntesten darge­tan, dass die Mietvertragsbedingungen, die nachträglich eingelegt und bekannt geworden seien, Vertragsgegenstand zwischen der X. AG und der Firma B. & C. AG gebildet hätten. Insbesondere sei auch nicht belegt, dass diese Mietbedingungen auf den Beklagten übergegangen seien. Wohl bestehe eine gewisse Ähnlichkeit in der Unterschrift auf dem sei­tens der B. & C. AG unterzeichneten Mietvertrag und jener auf den Mietbedingungen. Es fehle jedoch auf den Mietbedingungen der Fir­menstempel. Aussagekräftiger sei die Aussage von Herrn B. als Zeuge, wo er den seines Erachtens bestehenden Schutz gemäss Mietvertrag defi­niere. B. sei demgemäss davon ausgegangen, dass die Maschinen­bruchversicherung eine Art Vollkaskoversicherung gewesen sei. Laut seiner Schilderung könnten die angeblichen nicht versicherten Elemente nie und nimmer individuell verabredet worden sein.

b) Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht belegt, dass die Mietbedingungen auf ihn übergangen seien, ist auf die Ausführungen in Ziffer 2. der Erwägungen zu verweisen. Der Beklagte hat mit der Klägerin keinen eigenen Vertrag geschlossen und auch keine eigenständige Abrede in Bezug auf den Versicherungsschutz getroffen. Seine Rechte aus der Versicherung leiten sich allein aus dem zwischen der Klägerin und der B. & C. AG abgeschlossenen Vereinbarung ab, die sich die Klägerin im übrigen nur entgegenzuhalten braucht, soweit sie - wie der Beklagte wenigstes behauptet - das Untermietverhältnis genehmigt hat. Über die B. & C. AG konnte der Beklagte gegenüber der Klägerin bestenfalls in den Genuss desjenigen Versicherungsschutz gelangen, die Erstere selbst hatte. Wenn die Mietbedingungen für die B. & C. AG gegen­über der Klägerin verbindlich waren, sind sie es mit anderen Worten auch gegenüber dem Beklagten. Insoweit der Beklagte mit der B. & C. AG einen weitergehenden oder anderen Versicherungsschutz vereinbart hat, ist dies hingegen vorliegend nicht weiter von Relevanz, da der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann.

c) Sowohl die Mietbedingungen und der Mietvertrag wurden seitens der B. & C. AG von Herrn B. unterzeichnet. Die Unter­schriften sind nicht nur - wie der Beklagte geltend macht - ähnlich, sondern identisch und auch der Beklagte verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, die Unterschrift auf den Mietbedingungen sei gefälscht. Auch ohne den Firmenstempel darf somit davon ausgegangen werden, dass sowohl der Mietvertrag und die Mietbedingungen von Herrn B. als Vertreter der Mieterin B. & C. AG unterzeichnet hat. Sodann gilt darauf hin­zuweisen, dass diese Mietbedingungen keineswegs erst nachträglich in den Prozess eingebracht bzw. bekannt wurden. Bereits in seinem vorprozessualen Schreiben vom 23. April 2004 (KB act. 16) wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass gemäss den von der B. & C. AG unterzeich­neten Mietbedingungen Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Scha­densverursachung zurückzuführen seien, von der Versicherung nicht abge­deckt seien. Der beklagtische Anwalt hat sich nicht gegen diese Auffassung an sich zur Wehr gesetzt, sondern der Klägerin lediglich mitgeteilt, sein Mandant habe das selbständige Absenken der Stützen nicht bemerken können. Es liege somit auch keine fahrlässige Schadenverursachung vor, weshalb die Versiche­rung ersatzpflichtig werde (vgl. KB act. 8). Schliesslich legte die Klägerin die Mietbedingungen mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2005 - vorerst in Kopie - ins Recht. Dabei wies sie in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Bedeutung der Mietbedingungen hin. Am 11. April 2005 wurde dann schliess­lich B. als Zeuge befragt. Anwesend war der Rechtsvertreter des Beklagten. Seitens der Klägerin nahm niemand an der Befragung teil. Anläss­lich seiner Zeugenbefragung erklärte der Zeuge, eine Maschinenbruchversi­cherung sei eine Art Vollkaskoversicherung, welche normalerweise Schäden wie den Vorliegenden übernehme. Damit bestand ein offenenkundiger Wider­spruch zwischen den unterzeichneten bzw. ins Recht gelegten Mietbedingun­gen und dem vom Zeugen behaupteten Versicherungsschutz. Alsdann erklärte der Zeuge auch, der Stapler sei dem Beklagten nicht gegen Entgelt zur Verfü­gung gestellt worden, was klarerweise gegen die vom Beklagten behauptete Untermiete sprach bzw. spricht. Hätten nun seitens des Beklagten tatsächlich Zweifel an der Echtheit oder der Relevanz der Mietbedingungen in Bezug auf das konkrete Miet- und Untermietverhältnis bestanden, wäre es nahe gelegen, B. darauf anzusprechen. Wurde darauf verzichtet, den Zeugen auf diese Widersprüche zu befragen, legt dies den Schluss nahe, dass an der Relevanz der Mietbedingungen an sich nicht gezweifelt wurde. Aus den dar­gelegten Gründen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des engen zeitli­chen Zusammenhangs darf somit davon ausgegangen werden, dass die Miet­bedingungen auf den zuvor abgeschlossenen Mietvertrag Bezug nehmen und auf diesen anwendbar sind.

d) Gemäss klarem Wortlaut der Mietbedingungen sind Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Verursachung oder Verschulden zurückzufüh­ren sind, durch die Versicherung nicht gedeckt. Aus Art. 100 OR folgt, dass dieser zwischen den Parteien vereinbarte, auch die leichte Fahrlässigkeit betreffende Haftungsausschluss zwar an sich zulässig ist. In Bezug auf den Versicherungsschutz ist die Vereinbarung aber nur insoweit beachtlich, als sie die Haftung für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit ausschliesst. Denn mit dem Privatversicherer kann gestützt auf Art. 98 des Bundesgesetzes über den Ver­sicherungsvertrag, VVG, SR 221.229.1) in Verbindung mit Art. 14 VVG wohl ein Haftungsausschluss für Grobfahrlässigkeit, nicht aber ein solcher für leichte Fahrlässigkeit vereinbart werden (vgl. Andreas Hänger / Marcel Süss­kind, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 52 ff. zu Art. 14 VVG). Soweit mit den Mietbedingungen eine Haf­tung für Grobfahrlässigkeit vereinbart wurde, erweist sich die Regelung aller­dings nicht als ungewöhnlich. Nachgerade im Bereich von Kaskoversicherun­gen sind solche Einschränkungen der Versicherung gegenüber Mietern kei­neswegs unüblich. Insbesondere kann der Mieter aus der Bezahlung eines Aufpreises für eine Kaskoversicherung regelmässig nur ableiten, dass seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist (vgl. dazu Hochstrasser, a.a.O., S. 136 f. N. 370 ff. mit Hinweisen). Alsdann steht es der Vermieterin frei, das nicht abwälzbare Risiko einer leichtfahrlässigen Schadenverursa­chung in Kauf zu nehmen und auf den Abschluss einer Kaskoversicherung zu verzichten (vgl. Hochstrasser, a.a.O., N. 370 mit Fn. 575). Selbst ohne die Mietbedingungen hätte mit anderen Worten kein Grund bestanden, von einem umfassenden Haftungsausschluss auszugehen. Vorliegend verursachte der Beklagte den Schaden - wie dargelegt wurde - grobfahrlässig. Diesfalls steht ihm - nachdem die Versicherungsdeckung für grobfahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen wurde - kein Regressrecht gegenüber der im Miet­vertrag mit der B. & C. AG vereinbarten Versicherung zu. Ent­sprechend lässt sich auch nicht zur Feststellung gelangen, die Klägerin habe mit dem Nichtabschluss der Versicherung die Stellung des Beklagten erschwert. Für eine Herabsetzung oder gar Entbindung des Beklagten von der Schadenersatzpflicht infolge einer Erschwerung seiner Stellung bleibt somit kein Raum. Ebensowe­nig werden seitens des Beklagten andere Gründe geltend gemacht, welche seine Schadenersatzpflicht mindern würden. Entsprechend hat der Beklagte auch Schadenersatz im Umfang des ausgewiesenen Schadens von Fr. 12'601.50 zu bezahlen.

d) Zum klagbaren Schaden gehört unbestrittenermassen auch der Schadenszins (BGE 118 II 363 f.). Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig und setzt keine Mahnung der Gläubigerin voraus (Brehm, a.a.O., N. 97 zu Art. 41 OR mit Hinweis). Mit der ab dem 1. August 2003 geforderten Verzinsung wird dem Zeitpunkt der Anspruchsbe­rechtigung Rechnung getragen. Der Satz von 5 % ergibt sich sodann aus Art. 73 Abs. 1 OR. Der Beklagte wird demnach in Gutheissung der Berufung ver­pflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 12'106.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2003 zu bezahlen.

6. Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20301414. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG muss im ordentlichen Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt werden, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen. Abzuweisen ist hingegen der zusätzlich gestellte Antrag auf Bezahlung der aufgelaufenen Betreibungskosten. Nicht zugesprochen werden können dahingegen die von der Berufungsklägerin vorgeschossenen Zah­lungsbefehls-, Arrest- und Inkassokosten. Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu bezahlen. Der Gläubiger hat diese jedoch vorzuschiessen. Aus diesem Grund sind die Betreibungskosten in der laufen­den Betreibung einzubeziehen und können aus dem Erlös der Betreibung vor­weg beglichen werden. Dabei besteht die Pflicht des Schuldners zur Bezah­lung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Weder hat das Gericht den Schuldner zusätzlich zur Begleichung der Kosten zu verpflichten, noch ist für diese Auslagen ausdrücklich Rechtsöffnung zu gewähren (vgl. PKG 1982 Nr. 14, 1991 Nr. 28 und 30). Der Rechtsvorschlag ist demnach aufgrund des vor­liegenden Sachentscheids im Betrage von Fr. 12'106.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 zu beseitigen.

7. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsver­fah­rens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Sodann ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 ZPO).

a) Die Klägerin ist mit ihren Anträgen - mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Zusprechung der Betreibungskosten - vollum­fänglich durchgedrungen. Damit rechtfertigt es sich, dem Beklagten als Unter­liegendem einerseits die Kosten des Kreispräsidenten Trins als Vermittler von Fr. 200.-- und die Kosten des Bezirksgerichts Imboden in Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 800.--, Barauslagen Fr. 3'960.--, Streitwertzuschlag Fr. 240.--) aufzuerlegen. Andererseits hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 368.--, total somit Fr. 3'368.-- zu tra­gen.

b) Alsdann hat der Beklagte die Klägerin für beide Verfahren ausser­amtlich zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Darin macht sie eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 10'739.40 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Dieser Betrag erscheint dem erforderlichen Aufwand angemessen. Im Beru­fungsverfahren hat die Klägerin - entgegen ihrem Vermerk im schriftlichen Plä­doyer - keine Honorarnote eingereicht. Offensichtlich wurde der diesbezügli­che Vermerk einfach aus dem vorinstanzlichen Plädoyer übernommen, das auch ansonsten weitgehend dem vor Kantonsgericht gehaltenen Vortrag ent­spricht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Normalan­satzes gemäss Honorarordnung des Anwaltsverbandes er­scheint für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inklusive Mehr­wertsteuer angemessen.

Demnach erkennt die Zivilkammer :

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.

2. Y. wird verpflichtet, an die X. AG Fr. 12'106.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2003 zu bezahlen.

3. In der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamts des Kreises Rhä­züns vom 7. August 2003 wird der namens von Y. am 25. August 2003 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 beseitigt.

4. a) Die Kosten des Kreispräsidenten Trins als Vermittler von Fr. 200.--, die Kosten des Bezirksgerichts Imboden in Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichts­gebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 800.--, Barauslagen Fr. 3'960.--, Streitwertzuschlag Fr. 240.--) gehen zu Lasten von Y., der die X. AG für das vorinstanzliche Verfah­ren mit Fr. 10'739.40 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von Fr. 3'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 368.--, total somit Fr. 3'368.-- gehen zu Lasten von Y., der die X. AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.

1. Mitteilung an: __________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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