Legal aid denied despite monthly surplus; costs upheld

ZB 2004 16Altro tribunale28 apr 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X., represented by counsel, challenged the refusal of legal aid in her pending employment appeal against Z. The Kantonsgerichtsausschuss held that her household had a monthly surplus of more than CHF 2,000 and could therefore fund legal representation by saving or paying in installments. The fact that counsel would not continue without an advance did not create entitlement to state-funded counsel. The court also upheld the low fee of CHF 300 for the legal-aid application as a permissible social-tariff cost. The complaint was dismissed and X. was ordered to pay the costs of the complaint proceedings.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1, 45, 46 ZPO; Art. 122 Abs. 1 ZPO; Art. 343 Abs. 3 OR: Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben fehlender Aussichtslosigkeit Prozessarmut voraus. Massgebend ist die Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs mit den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen; ein hinreichender monatlicher Überschuss schliesst Bedürftigkeit aus, wenn die Prozesskosten innert angemessener Frist ratenweise getragen werden können. Die Weigerung des gewählten Rechtsvertreters, ohne Vorschuss tätig zu sein, begründet keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das selbständige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege darf bei Abweisung eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben werden; bei Unterliegen fallen dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels an.

Testo completo

Ref.:Chur, 28. April 2004Schriftlich mitgeteilt am:

ZB 04 16

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger

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In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X., Klägerin und Beru­fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fon­tana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz,

gegen

die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 Abs. 1 ZPO),

in der vor Kantonsgericht hängigen Berufung betr. Forderung aus Arbeitsvertrag zwischen X., Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Z., Beklagter und Berufungsbeklagter,

hat sich ergeben:

A. X. war ab dem 1. August 2001 im Gastwirtschaftsbe­trieb von Z., Restaurant A., in Davos Dorf als Arbeit­nehme­rin angestellt.

B. 1. Mit Vermittlungsbegehren vom 29. April 2003 machte X. beim Kreispräsidenten Davos eine arbeitsrechtliche Klage gegen Z. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Mai 2003 bezog sie den Leitschein, den sie mit Prozesseingabe vom 6. Juni 2003 mit folgendem Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Prättigau/Davos pro­sequierte:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Arbeitsver­trag vom 1. August 2001 CHF 28247.20 zu zahlen, unter Abzug der im Vertrag aufgeführten Sozialversiche­rungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, Krankengeldversiche­rung, Beitrag für die berufliche Vorsorge) von CHF 40'934.70, zuzüglich 5 % Zins vom Nettobetrag seit dem 1.8.2002.

2. Der Beklagte sei gestützt auf Art. 323b Abs. 1 OR zu ver­pflichten, der Klägerin für die Monate August 2001 bis Juli 2002 schriftliche Lohnabrechnungen zu übergeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert­steuer zulasten des Beklagten.

2. Gleichzeitig liess X. Antrag auf Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege stellen. Mit Verfügung vom 25. August 2003, mitgeteilt am 26. August 2003, entsprach der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos diesem Gesuch und befreite X. für das erstinstanzliche Verfahren von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten.

C. Mit Urteil vom 4. Dezember 2003, mitgeteilt am 19. Januar 2004 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:

1. Die Klage der X. gegen Z. wird teilweise gut­geheissen und Z. wird verpflichtet, X. netto Fr. 7'120.30 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Kreispräsidenten Davos in Höhe von Fr. 200.00 ge­hen zulasten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichts Prätti­gau/Davos, bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr vonFr. 3'000.00

- einem Interessenwertzus. von (2% von Fr. 28'000.00)Fr. 560.00

- Schreibgebühren vonFr. 607.00

- Barauslagen vonFr. 80.00

total somit vonFr. 4'247.00

gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbin­dung mit Art. 343 Abs. 3 OR).

3. X. wird verpflichtet, Z. ausseramtlich mit Fr. 4'700.00 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwert­steuer) zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

D. Gegen dieses Urteil liess X. am 9. Februar 2004 Beru­fung an das Kantonsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

I. Rechtsbegehren

1. Das Urteil vom 4. Dezember 2003 des Bezirksgerichtes Prätti­gau/Davos (Pr. Nr. 110­2003-4) sei aufzuheben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Arbeitsver­trag vom 1. August 2001 CHF 24'797.10 zu zahlen, unter Abzug der im Vertrag aufgeführten Sozialversi­cherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, Krankengeldversicherung, Beitrag für die berufliche Vorsorge) von CHF 37484.60, zuzüglich 5% Zins vom Nettobetrag seit dem 1.8.2002.

(Vom Betrag von CHF 24'797.10 seien die Sozialversicherungsbei­träge, die sich auf­grund der gesamten Lohnsumme von CHF 37'484.60 ergeben abzuziehen.)

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Vermitt­lungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos und das Verfahren vor dem Kan­tonsgericht zu Lasten des Beklagten.

II. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin stellt hiermit aufgrund von Art. 42 ff. ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien in diesem Streit weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Insofern ist ein Gesuch um unentgeltli­che Rechtspflege nicht erforderlich. Wir stellen gestützt auf Art. 46 ZPO a­ber auch noch das Gesuch, den Unterzeichneten als Rechtsvertreter der Klägerin zu anerkennen.

E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch von X. um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

F. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. März 2004 Be­schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben mit folgen­dem Begehren:

1. Die Verfügung vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004, Ref. ZF 04 13, des Kantonsgerichtspräsidiums sei aufzuhe­ben und der Klägerin und Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, das heisst, der Unterzeichnete sei ge­stützt auf Art. 46 ZPO als Rechtsvertreter der Klägerin zu Lasten der Wohnsitzge­meinde zu anerkennen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Von der im Falle der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei­standes kostenpflichtigen Landschaft Davos Gemeinde wurde keine Stellung­nahme eingeholt.

Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Bei Beschwerden gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 47a ZPO prüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Be­schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses ist dabei auf Rechts­verletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmiss­bräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen.

2. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe­freiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor­liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Nicht Gegenstand der vorinstanzli­chen Prüfung bildete die Frage der Prozessaussichten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da überdies in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich keine amtlichen Kosten erhoben wer­den dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR), gilt vorliegend einzig zu prüfen, ob der Kan­tonsgerichtspräsident zu Recht die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verneint hat.

3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegen­überstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktu­ellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Dabei gilt es zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familien­recht nachgeht und insofern auch das Einkommen des Ehegatten der Gesuch­stellerin mit einzubeziehen ist. Der notwendige Lebensunterhalt der um unent­geltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegenüber zu­sammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktu­ellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen (PKG 2002 Nr. 15).

a) Ausgehend von den im Gesuch gemachten Angaben hielt der Kan­tonsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Exi­stenzminimum von X., ihres Gatten und der drei Kinder auf Fr. 4'117.60 pro Monat belaufe und das massgebliche Gesamteinkommen Fr. 6'867.-- betrage. Es resultiere demnach ein Überschuss von Fr. 2'750.--. Selbst unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Zuschlags zu den Grundbe­trägen verbleibe ein Betrag, der ausreiche, um die Anwaltskosten für das Be­rufungsverfahren - allenfalls auch in Raten - innert angemessener Frist zu be­gleichen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lässt die vom Kantonsge­richtspräsidenten berücksichtigten Zahlen grundsätzlich unbestritten und ge­langt in der Beschwerdebegründung zu der zutreffenden Feststellung, dass X. unter Berücksichtigung des zwanzigprozentigen Zuschlags ein Überschuss von Fr. 2'275.-- verbleibt. Er macht jedoch geltend, seine Mandan­tin sei nicht in der Lage, mit diesem Betrag das Berufungsverfahren zu finanzie­ren. Den gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten eingefor­derten Honorarvorschuss in Höhe von Fr. 3'228.-- habe X. nicht be­zahlen können. Die Familie brauche das Einkommen jeweils auf und sei ohne­hin aufgrund der langen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin fi­nanziell in Rückstand geraten. Er selbst sei nicht bereit, das Mandat ohne Si­cherung des Honorars weiterzuführen. Auf Teilzahlungen lasse er sich nicht ein. Dazu sei er auch nicht verpflichtet. Halte das Kantonsgericht an der Verweige­rung der un­entgeltlichen Rechtspflege fest, werde er das Mandat niederlegen. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne Beistand schon aus sprachlichen Gründen bei der Kommunikation mit dem Gericht grosse Schwie­rigkeiten ha­ben werde.

b) Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürfti­gen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen und hat keine in den Be­reich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion wahrzunehmen (BGE 122 I 207 f.). Sie hat insofern weder direkt noch indirekt der Sanierung und wirtschaftlichen Erholung des Schuldners/Gesuchstellers zu dienen noch hat sie einer Parteien den bestehenden Lebensstandard zu gewährleisten. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass im prozessualen Notbedarf die Abzah­lungs- und andere Schuldverpflichtungen für Nichtkompetenzstücke "die tat­sächlich erfüllt werden oder ohne grössere Nachteile nicht aufgehoben oder sistiert werden können" berücksichtigt werden (BGE 124 I 1). Von einer Partei in einem Zivilprozess, der immer im privaten Interesse geführt wird, kann und muss somit verlangt werden, dass sie das ihr Mögliche zur Prozessfinanzierung beiträgt.

Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verbleibt nach Abzug des pro­zessualen Notbedarfs unbestrittenermassen ein Überschuss von Fr. 2'275.--. Dieser Überschuss fällt dem Ehepaar seit August 2003 an. Damit war es dem Ehepaar durchaus mög­lich, die im Gesuch geltend gemachten Schulden von rund Fr. 5'700.--, die aus dem Jahr 2002 stammen, noch im Jahre 2003 zu be­gleichen. Solches durfte von der Beschwerdeführerin umso mehr erwartet wer­den, als ihr im erstinstanz­lichen Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2003 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde und sie folglich von diesen Auslagen entlastet war. Angesichts dessen, dass diese Schulden bereits im vorinstanzlichen Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht wurden und nun - 8 Monate später - nicht behauptet wird, es sei zwischenzeit­lich zur Betreibung ge­kommen, darf denn auch davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Be­träge tatsächlich bezahlt wurden. Wie es sich damit ver­hält, kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss der Beschwerdeführerin bei einem derartig gros­sen Überschuss zugemutet werden, für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren selbst aufzukommen. Zwar ist fraglos davon auszugehen, dass die Begleichung dieser Kosten eine zeitlich befristete Reduzierung des Lebensstandards zur Folge hat. Da die Prozessführung letzt­lich aber zum er­weiterten Lebensbedarf zählt und Abzahlungs- und andere Schuldverpflichtun­gen für Nichtkompetenzstücke keinen Anspruch auf unent­geltlichen Prozess­führung begründen, ist jedoch eine solche Einschränkung im gewohnten Lebensstan­dard für einen beschränkten Zeitraum hinzunehmen.

c) Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den für das Berufungsverfahren eingeforderten anwaltlichen Kostenvorschuss von Fr. 3'228.-- nicht beglich und ihr Rechtsvertreter sich nicht bereit erklärt, ohne Si­cherung seines Honorars das Mandat weiterzuführen. Die Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach den persönlichen finanziellen Ver­hältnisse der gesuchstellenden Partei und hängt nicht von den Vorstellun­gen ihres Rechtsvertreters über die Bezahlung des Honorars ab. Gemäss be­ste­hender Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten innert Monaten (PKG 2002 Nr. 15; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 03 8, 02 39, 02 23, 02 14, alle veröffentlicht unter http://www.kg-gr.ch; BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungs­weise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändi­geres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. ZBJV 2000 S. 601 Ziff. E unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998 i.S. J.D.). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei müssen mit anderen Worten nicht derart gut sein, dass sie in der Lage ist, das Honorar ihres Anwalts für das betreffende Verfahren mit dem in einem Monat verblei­benden Überschuss zu bezahlen. Es wird als zumutbar erachtet, dass eine Partei in einem für das jeweilige Verfahren angemessenen Zeitraum die Pro­zesskosten raten­weise begleicht. Eine solche Begleichung in Teilbeträgen, welche im Übrigen auch die Interessen des Rechtsvertreters an­gemessen wahrt, ist vorlie­gend durchaus möglich. Zur Deckung der vom Anwalt in Rech­nung gestellten mut­masslichen Anwaltskosten reicht es aus, wenn die Be­schwerdeführerin wäh­rend dreier Monaten - mithin dem Zeitraum, den das Berufungsverfahren ohne Zweifel noch beanspruchen wird - monatlich die Hälfte des Überschusses als Vorschuss überweist. Überdies musste die Be­schwerdeführerin angesichts der zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze bei einem Überschuss von mehr als Fr. 2'000.-- nach­gerade in einem Berufungs­verfahren wie dem vorliegenden, in welchem keine amtlichen Kosten anfallen, damit rechnen, dass dem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ent­sprochen werden könnte. Ent­sprechend war sie auch gehalten, spätestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Berufung mo­natliche Rückstellungen zu ma­chen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der unent­geltlichen Rechtspflege, bei an und für sich ausreichenden Mitteln der Partei das Inkassorisiko des Anwalts zu verringern. Selbst wenn die Anwaltskosten den vorschussweise geltend ge­machte Betrag von Fr. 3'228.-- für 13 Stunden anwaltliche Tätigkeit deutlich übersteigen würde, müsste dem­nach die Mög­lichkeit der ratenweisen Beglei­chung bejaht und entsprechend der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei­ständung verneint werden. Unter diesen Um­ständen braucht auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, in­wiefern sich die Beschwerdeführerin die ihr vor erster Instanz bereits zugespro­chene und nach Abzug der Entschä­digung, welche an die Gegen­partei zu entrichten ist, verbleibende Forderung bereits anrechnen lassen muss. Keiner weitergehenden Erörterung bedarf, dass allfällige sprachliche Schwierig­keiten der Beschwerdeführerin keinen Ein­fluss auf die Beurteilung ihrer pro­zessualen Bedürftigkeit haben und insofern bei der Frage der Gewährung eines unentgelt­lichen Rechtsbeistands nicht weiter beachtlich sind. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Der Kantonsgerichtspräsident hat X. in Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfah­renskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Ihr Rechtsvertreter macht geltend, diese Kostenauflage sei willkürlich. Der Entscheid ergehe nicht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern stelle einen Verfahrensschritt in einer zivilrechtlichen Streitigkeit dar. Eine gesetzliche Grundlage für eine separate Auferlegung der Verfahrenskosten fehle. Eine Kostenauferlegung rechtfertige sich umso weniger, als ein Gesuchsteller, der um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege ersuche, sich ohnehin in einer finanziell schwierigen Lage befinde.

Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechts­pflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. Dies bedeutet indes nicht, dass keine Kostenerhe­bung möglich ist. Beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren eigenständiger Prägung. Wohl handelt es sich um einen Zwischenentscheid des Hauptverfahrens. Vom Ge­genstand her ist das Verfah­ren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Hauptverfahren unabhängig. Es weist eine vom Hauptverfahren unabhängige Parteienkonstellation auf und wird in der Regel nur auf Antrag einer Partei durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Rechts­vertreters der Beschwerdeführerin handelt es sich letztlich um ein eigenständi­ges Verfahren der sogenannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Stu­der / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilpro­zess, Kriens 1994, N1 zu § 133). Die nichtstrei­tige oder auch freiwillige Ge­richtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu. Im Kostenta­rif im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) sieht Art. 4b denn auch bei Anordnung von Verfügungen auf einseitigen Antrag einen Kostenrahmen für die Gerichts­gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 4'000.-- vor, sofern nicht Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beste­hen. Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht, weshalb die allgemeinen Vor­schriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung ge­langen. Demgemäss wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Wie bereits aus dem Gesetzes­wortlaut folgt, sind Ausnahmen von der Kostentragungspflicht möglich. Nament­lich können Billigkeitsüberlegungen eine solche Ausnahme rechtfertigen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsaus­schusses erscheint es jedoch nicht ange­bracht, den Gesuchsteller in jedem Falle aus solchen Billigkeitsgründen von den Verfahrenskosten zu befreien. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem bedürftigen Antragsteller selbst­verständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat auf die Auferlegung der Verfahrenskosten gänz­lich verzichten sollte. Ein Ausgleich ist vielmehr dadurch zu schaffen, dass re­gelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines „Sozialtarifs“ zur Anwen­dung gebracht wird (vgl. ZB 02 14, Ur­teil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Februar 2003). Indem der Kan­tonsgerichtspräsident der Beschwerdeführe­rin Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegte, wurde dieser Billigkeitsüberle­gung ausreichend Rechnung getra­gen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Da X. mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig auch an der nötigen Voraussetzung, um sie von den Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichts­ausschuss zu befreien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 5 lit. b KT) und einer Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen bei dieser Sachlage in An­wendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Sozialtarifs rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.--.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts­gebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 50.--, total somit Fr. 450.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Parole chiave

legal aidindigenceappointed counselemployment disputecostsprocedural economymonthly surplusinstallmentssocial tariff

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether X. was entitled to legal aid and appointed counsel for the appeal proceedings.

Decisione estratta

No. Her family income exceeded the pro se minimum by a sufficient margin, so she could finance the appeal by saving or paying in installments.

Motivazione estratta

Legal aid requires indigence and non-frivolous prospects. The court held that a monthly surplus of more than CHF 2,000 made it reasonable to bear lawyer’s fees over a suitable period, even if that required temporary lifestyle restrictions. Counsel’s refusal to act without an advance did not determine entitlement.

Questione giuridica chiave

Whether the CHF 300 costs imposed by the presidentship for the legal-aid application were unlawful.

Decisione estratta

No. The legal-aid proceeding is a separate non-contentious procedure and may be charged a low fee under the tariff; the social-tariff amount was acceptable.

Motivazione estratta

Although the legal-aid request is linked to the main case, it is procedurally independent. Where aid is refused, a modest fee may be imposed; the court found the amount justified and not arbitrary.

Questione giuridica chiave

Whether X. should be exempted from the costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

No. As the complaint failed, the costs of the appeal proceedings had to be borne by X.

Motivazione estratta

Under the applicable cost rules, the unsuccessful party bears the costs, and no basis for waiver existed.

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