Residence permit after marital breakdown and Article 50 AuG

U 2010 9Altro tribunale4 mag 2010Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Turkish national challenged the revocation of his residence permit after separation from his Swiss wife. The administrative court held that the authorities had not sufficiently proved a sham marriage or abusive reliance on Article 50 AuG, and that the record did not justify denying successful integration. It therefore allowed the appeal, annulled the departmental decision, and sent the case back for further clarification and a new decision. Court costs were imposed on the Canton of Graubünden, which also had to pay the appellant CHF 1,000 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 50 AuG, Art. 51 AuG; entitlement to renewal after dissolution of the marital union and limits of abuse of rights. A conflicted or strained marriage does not, by itself, establish that the spouses lived together only pro forma. To deny the statutory entitlement on abuse grounds, the authority bears the burden of proof and must rely on concrete, persuasive indicia of a sham relationship. Successful integration cannot be negated on the basis of unsubstantiated references to job changes or absent social contacts when the person has consistently earned his own livelihood and received positive work references. If the statutory prerequisites are insufficiently clarified, the matter must be remanded for further investigation and a new decision.

Testo completo

U 10 9

1. Kammer

URTEIL

vom 4. Mai 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Aufenthaltsbewilligung

  1. … wurde im Juni 1981 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 13. Oktober 2005 heiratete er die Schweizer Bürgerin … (geb. 1956). Am 18. Oktober 2005 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Familiennachzug). Diese wurde ihm in der Folge verlängert, letztmals bis 12. Oktober 2009. Bereits am 31. Mai 2006 erstattete die Ehefrau bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Das Amt für Polizeiwesen nahm in der Folge eine Befragung der Eheleute vor und eröffnete eine Aufenthaltsprüfung. Das Verfahren wurde indessen wieder eingestellt, nachdem die Eheleute versicherten, sie wollten die Ehe retten. Am 18. November 2008 erhielt das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht von der Einwohnerkontrolle … die Meldung, dass … per 1. November 2008 in … Wohnsitz genommen habe. Gleichzeitig erfuhr das Amt von der Trennung der Eheleute. Am 17. Dezember 2008 befragte das Amt … zur Sache. Er erklärte, sie hätten eheliche Probleme, weshalb ihn seine Ehefrau zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe. Deshalb sei er nach … gezogen. Jetzt würden sie sich wieder besser verstehen und er sei überzeugt, dass die Ehe wieder in Ordnung komme. Am 11. März 2009 wurde die Ehefrau befragt, welche im Wesentlichen erklärte, dass ihre Ehe seit den Streitigkeiten im Jahre 2006 nicht mehr intakt sei. Ihr Mann sei ihrer Meinung nach krank und Alkoholiker. Sie wolle die Scheidung und sei an einer Sanierung der Ehe nicht mehr interessiert. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 widerrief das Amt für Polizei und Zivilrecht die Jahresaufenthaltsbewilligung für … und verfügte seine Wegweisung per 31. August 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Polizei und Gesundheit (DJPG) mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 ab.

2. Dagegen erhob … am 22. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Departementes aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an der Befragung seiner Ehefrau teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Ehefrau sei von der Fremdenpolizei nicht vollständig über die rechtliche Lage informiert worden. Insbesondere sei ihr verschwiegen worden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls aus Art. 50 des Ausländergesetzes (AuG) einen eigenen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Die Befragung der Ehefrau sei auch insoweit einseitig und nicht vollständig gewesen, als sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf Beibehalt seiner Bewilligung aus eigenem Recht habe. Im Protokoll seien keine Fragen festgehalten, vielmehr sei offensichtlich ein loses Gespräch geführt und das Ganze als „Stellungnahme“ der Ehefrau protokolliert worden. Die Befragung des Beschwerdeführers sei ganz anders geführt worden. Eine neuerliche und vor allem rechtsgenügliche Befragung der Ehefrau würde ergeben, dass die Ehe nicht gescheitert sei. Die Ehefrau habe keine Scheidungsabsichten und sie verbrächten ihre Freizeit gemeinsam.

3. Das DJPG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht GR gegenüber dem Beschwerdeführer liege nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau bei der Befragung darauf aufmerksam hätte gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Beibehaltung seiner Bewilligung aus eigenem Recht haben könnte. Im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen die Würdigung im angefochtenen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 II 267 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 50 ist ein Rechtsmissbrauchstatbestandnicht ohne weiteres ersichtlich. Theoretisch denkbar ist allenfalls die wahrheitswidrige Berufung auf eine dreijährige Ehegemeinschaft, die bereits früher faktisch definitiv aufgelöst war. Diesbezüglich ist freilich die Behörde beweisbelastet und jedenfalls auf aussagekräftige Indizien angewiesen (z.B. nachweislich definitiver Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten bereits nach zwei Ehejahren). Anders als beim Anspruch auf Einbürgerung setzen der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung jedoch nicht eine intakte Ehe voraus (vgl. Spescha, in Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationrecht, N. 8 zu Art. 51 AuG). Vielmehr kommen die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche überhaupt erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Tragen, d.h. sie setzen zumindest das faktische Ende der Beziehung notwendigerweise voraus (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3. 2). Zwar stehen - wie erwähnt - auch die vom AuG gewährleisteten Rechtsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Jedoch beschränkt sich dessen Anwendung - aufgrund der veränderten Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3. 2).

2. Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Oktober 2005 die Schweizerin ... Seit anfangs November 2008 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Er lebte somit bis zu seiner Trennung etwas mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei aktenkundig, dass die Ehegatten bereits im Jahre 2006 und somit kurz nach ihrer Hochzeit eheliche Probleme hatten, welche sie auch nachher nicht in den Griff bekamen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehe tatsächlich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gescheitert sei, mithin die Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe. Die Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erweise sich aufgrund der vorliegenden Umstände daher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der drei Jahre eine eigene Wohnung bezogen habe, sei zudem als Indiz dafür zu werten, dass er die Vorschriften des Ausländergesetzes zum Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich umgehe, zumal er nach eigenen Angaben um die Dreijahres-Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gewusst habe. In diesem Zusammenhang seien auch seine Aussagen vom 17. Dezember 2008 zurückhaltend zu würdigen, seien diese doch nach Ablauf der Frist erfolgt und müsse der Beschwerdeführer für einen eigenen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gerade nicht mehr an der Ehe festhalten.

3. Mit diesen Ausführungen geht die Vorinstanz zunächst fälschlicherweise davon aus, dass die Ehe vor der zumindest faktischen Trennung intakt gewesen sein müsse. Vielmehr lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nur zum Schein zusammengelebt haben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich ausschliesslich auf die Befragungen der Eheleute abstützen, die teilweise widersprüchlich sind, genügen nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein etwas mehr als drei Jahre zusammen mit seiner Frau gelebt hat. Zwar kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten gehabt hat. Einen stringenten Nachweis, dass dem so ist, haben die beweisbelasteten Vorinstanzen jedoch nicht erbracht. Der Rechtsmissbrauch kann demnach nicht als bewiesen gelten. Dazu bedürfte es weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz.

4. Art. 50 lit. a AuG setzt weiter voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht. Was unter einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verstehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die Bereitschaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten - also die Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration - und die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen, deuten jedenfalls auf eine solche hin (vgl. Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 50 AuG). Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat; bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration wohl zumeist nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (BGU 2C_304/2009). Vorliegend macht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einzig geltend, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2005 in der Schweiz aufhalte, könne aufgrund seiner zahlreichen Stellenwechsel innert kurzer Zeit und den fehlenden engen persönlichen Kontakten zur Schweiz von keiner erfolgreichen Integration gesprochen werden. Weshalb Stellenwechsel auf mangelnde berufliche Integration hinweisen sollen, bleibt das Geheimnis der Vorinstanz. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt stets selber verdient hat und ihm die verschiedenen Arbeitgeber auch gute Zeugnisse ausgestellt haben. Dass er keine persönlichen Kontakte zu Schweizern pflegt, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen nach Art. 50 AuG nicht genügend abgeklärt hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zu entrichten hat, die mangels Einreichung einer Honorarnote ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt wird.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochten Entscheid aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

1'719.--

gehen zulasten der Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden entschädigt den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST).

Parole chiave

residence permitmarital breakdownabuse of rightsintegrationremandparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant retained a right to renewal of his residence permit under Art. 50 AuG after marital breakdown.

Decisione estratta

The case had not been sufficiently clarified to deny the statutory entitlement; the matter had to be reassessed by the lower authority.

Motivazione estratta

A conflicted marriage does not by itself prove a sham relationship. The available evidence, mainly inconsistent spouse interviews, did not establish that the appellant lived with his wife only to evade immigration rules.

Questione giuridica chiave

Whether the invocation of Art. 50 AuG was abusive under Art. 51 AuG.

Decisione estratta

Abuse of rights was not proven.

Motivazione estratta

The authorities bore the burden of proof and had not shown with convincing indicia that the marriage had been only a sham or that the appellant had merely used the relationship to obtain immigration status.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was successfully integrated within the meaning of Art. 50(1)(a) AuG.

Decisione estratta

The record did not support a finding of unsuccessful integration.

Motivazione estratta

The appellant had consistently earned his own living and had positive employment references; the authority's reliance on job changes and lack of Swiss contacts was insufficiently substantiated.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and party compensation.

Decisione estratta

Costs were charged to the Canton of Graubünden and the appellant received party compensation.

Motivazione estratta

Because the appeal succeeded, the lower authority/canton had to bear the court costs and pay an out-of-court indemnity.

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