Bankruptcy annulled after payment and proven solvency

SKG 2008 40Altro tribunale5 nov 2008Granted

Sintesi

The debtor appealed against the bankruptcy opening ordered by the Bezirksgerichtspräsident Surselva. He produced bank transfers showing payment of the creditor’s claim and a debt-enforcement extract indicating many paid-off debts, including an additional payment to the debt office. The cantonal court found the requirements of Art. 174 Abs. 2 SchKG satisfied, upheld the debtor’s solvency as credible, and annulled the bankruptcy order. Despite this success on the merits, the costs of both the first-instance and appellate proceedings were put on the debtor because the bankruptcy had been justified on the state of affairs at the time of the initial order.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be annulled if the debtor, with the appeal, credibly establishes solvency and proves by documents that the claim, including interest and costs, has meanwhile been paid, deposited, or waived by the creditor. Payment may be inferred from documented transfers to the creditor; solvency is credible when the overall debt enforcement situation and current payments render continued ability to meet obligations plausible (consid. 1). Where the bankruptcy was correctly opened on the facts then prevailing, procedural costs may nevertheless be charged to the debtor despite the successful appeal (consid. 2).

Testo completo

Ref.:Chur, 5. November 2008/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKG 08 40

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 7. Oktober 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 7. Oktober 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 7. Oktober 2008, 14.15 h, den Konkurs eröffnete,

  • dass eine Forderung der Y. von Fr. 29'602.30 zuzüglich Zinsen und Kosten offen war,

  • dass X. gegen diesen Entscheid am 16. Oktober 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides begehrte,

  • dass mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde,

  • dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat und das Bezirksgerichtspräsidium Surselva auf eine Stellungnahme verzichtet hat,

  • dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, das inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,

  • dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervorgeht, dass er der Y. am 19. August 2008 Fr. 12'000.--, am 23. September 2008 Fr. 3'300.--, am 7. Oktober 2008 Fr. 3'200.-- und am 10. Oktober 2008 Fr. 20'000.-- überwiesen hat,

  • dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Forderung der Gläubigerin bezahlt ist,

  • dass dem eingereichten Betreibungsauszug vom 16. Oktober 2008 zu entnehmen ist, dass gegen X. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 16. Oktober 2008 insgesamt 65 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 340'091.30 registriert werden mussten,

  • dass die allermeisten dieser Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt worden sind und X. noch am 16. Oktober 2008 dem Betreibungsamt Fr. 40'000.-- zur Tilgung weiterer Forderungen bezahlt hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht wurde,

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben ist,

  • dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva und des Kantonsgerichts zu Lasten des Schuldners gehen, da beim damaligen Stand der Zahlungen der Konkurs vom Bezirksgerichtspräsidiums Surselva zu Recht eröffnet wurde,

  • dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

verfügt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 200.-- und jene des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X..

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident:

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