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SKG 2007 12 ΓÇó Bankruptcy opening upheld for lack of proof under Art. 174 SchKG
SKG 2007 12Altro tribunale27 mar 2007Dismissed
The Graubünden cantonal court president dismissed Z. GmbH’s complaint against the district court’s bankruptcy opening. The appellant argued only that the underlying debt to X. AG was unlawful, but it did not show payment, deposit of the debt, or waiver by the creditor, and it made no submissions on solvency. The court held that only the conditions of Art. 174(2) SchKG are relevant on appeal against a bankruptcy opening and that the debtor’s objections to the debt itself could not be considered. The appeal was therefore manifestly unfounded and dismissed, with costs of CHF 300 charged to Z. GmbH.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Beschwerde gegen Konkurseröffnung: Aufhebung nur bei Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und urkundlichem Nachweis der Tilgung, Hinterlegung oder des Verzichts des Gläubigers; Einwendungen gegen Bestand oder Rechtmässigkeit der Forderung sind im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiteres Verfahren abgewiesen werden (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 GVV zum SchKG).
Ref.:Chur, 27. März 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 12
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner.
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der Z. GmbH, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 14. März 2007, in Sachen der X. AG, Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. März 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 14. März 2007 auf Gesuch der X. AG und gestützt auf die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Rhäzüns vom 31. Januar 2007 gegen die Z. GmbH per 14. März 2007, 16.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,
dass die Z. GmbH dagegen am 23. März 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob mit dem Begehren um Aufhebung des Konkursentscheides,
dass das obere Gericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin der X. AG gemäss Konkursandrohung einen Betrag von Fr. 4'189.50 zuzüglich Zins schuldet,
dass die Z. GmbH in ihrer Beschwerde ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Schuld gegenüber der X. AG bestreitet,
dass auf diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann,
dass die Schuldnerin die Konkurseröffnung lediglich abwenden kann, wenn er die in Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgegebenen Bedingungen im Zeitpunkt der Beschwerdeführung erfüllt hat,
dass die Z. GmbH weder nachweist, dass die gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Schuld getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Kantonsgerichtsausschuss hinterlegt ist noch dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
dass im Weiteren keine Ausführungen über die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht werden,
dass unter diesen Umständen kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 25 Abs. 3 GVV zum SchKG ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden kann,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,
verfügt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.
4. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident