Bankruptcy appeal dismissed for lack of Art. 174 SchKG proof

SKG 2007 11Altro tribunale27 mar 2007Dismissed

Sintesi

The Kantonsgerichtspräsidium of Graubünden dismissed Z. GmbH's appeal against the bankruptcy order entered by the Bezirksgerichtspräsidium Imboden. The debtor relied on a settlement with the creditor but failed to show, by documentary evidence, that the debt had been paid, deposited with the court, or waived, and also made no substantiated showing of solvency. The court therefore found the appeal manifestly unfounded and decided the case without further submissions. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy may be set aside on appeal only if, at the time of lodging the appeal, the debtor both makes solvency credible and proves by documents that the debt including interest and costs has been paid, deposited, or waived by the creditor. Later disputes about a settlement do not suffice. If these cumulative requirements are not met, the appeal is manifestly unfounded and may be dismissed without further proceedings under Art. 25 Abs. 3 GVV zum SchKG. The costs of the appeal are borne by the losing party.

Testo completo

Ref.:Chur, 27. März 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKG 07 11

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner.

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der Z. GmbH, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 14. März 2007, in Sachen der X., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. März 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 14. März 2007 auf Gesuch der X. und gestützt auf die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Rhäzüns vom 31. Januar 2007 gegen die Z. GmbH per 14. März 2007, 16.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,

  • dass die Z. GmbH dagegen am 23. März 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob mit dem Begehren um Aufhebung des Konkursentscheides,

  • dass das obere Gericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,

  • dass die Beschwerdeführerin der X. gemäss Konkursandrohung einen Betrag von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins schuldet,

  • dass die Z. GmbH in ihrer Beschwerde auf einen gerichtlichen Vergleich zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin eingeht und geltend macht, die Abmachungen in diesem Vergleich seien durch die X. nicht eingehalten worden,

  • dass auf diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann,

  • dass die Schuldnerin die Konkurseröffnung lediglich abwenden kann, wenn er die in Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgegebenen Bedingungen im Zeitpunkt der Beschwerdeführung erfüllt hat,

  • dass die Z. GmbH weder nachweist, dass die gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Schuld getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Kantonsgerichtsausschuss hinterlegt ist noch dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,

  • dass im Weiteren keine Ausführungen über die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht werden,

  • dass unter diesen Umständen kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde,

  • dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 25 Abs. 3 GVV zum SchKG ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden kann,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,

verfügt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident

Parole chiave

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