Provisional debt opening requires clear written acknowledgment

SKG 2006 25Altro tribunale14 giu 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed against the Surselva district court presidency's refusal to grant provisional debt opening against Y. The appellate court held that the filed correspondence, bank statements, and a purchase contract did not constitute a clear written acknowledgment of debt under Art. 82 SchKG. The new bank statements produced on appeal were inadmissible as novelties. The complaint was therefore dismissed as manifestly unfounded, and no costs were imposed. X. remained free to pursue an ordinary civil action on the merits.

Massima Omnilex

Art. 82 Abs. 1 SchKG; provisorische Rechtsöffnung setzt eine durch öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus; eine solche liegt nur vor, wenn aus dem Schriftstück oder aus mehreren in offensichtlichem Zusammenhang stehenden Urkunden die Schuld- und Zahlungspflicht klar, unbedingt und betragsmässig bestimmt hervorgeht. Korrespondenz, Bankauszüge und Vertragsunterlagen genügen nicht, wenn sie kein vom Schuldner unterzeichnetes, eindeutiges Schuldbekenntnis enthalten. Im Beschwerdeverfahren gelten zudem die Novenbeschränkungen; neue Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht von Amtes wegen zu prüfende Fragen betreffen (consid. 4–5).

Testo completo

Ref.:Chur, 14. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am:

SKG 06 25

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuarin ad hoc

Halter

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 6. Juni 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. X. leitete beim Betreibungsamt Ruis in Rueun die Betreibung gegen Y. wegen angeblicher Nichtrückzahlung der Restschuld eines ihr von ihm geleisteten Kredites ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Ruis am 2. Mai 2006 gegen Y. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 26'955.-- nebst Zins zu 13.095 % seit 1. Januar 2003 (Betreibungs-Nr. 206134). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 100.-- veranschlagt. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den ihr am 2. Mai 2006 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte X. mit Schreiben vom 5. Mai 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.

Auf eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde verzichtet.

2. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 6. Juni 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt:

„1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Mitteilung).“

3. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. Juni 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden.

4. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die eingelegten Akten des Gesuchstellers stellen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Eingereicht wurden nämlich Korrespondenzschriften, Bankauszüge sowie die Kopie eines Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der A. vom 26. Juli 2000. Diese Urkunden genügen dem Erfordernis des unterschriftlich bekräftigten Rechtsöffnungstitels nicht. Eine Schuldanerkennung hat grundsätzlich bedingungs- und vorbehaltlos zu erfolgen. Aus der Erklärung der Schuldnerin muss klar hervorgehen, dass sie nicht nur die Forderung, sondern auch ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt. Eine solche Erklärung seitens der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Die Bankbelege und die Korrespondenzen enthalten kein von ihr unterschriebenes Schuldbekenntnis, ebenso wenig wie der Kaufvertrag, welcher zwischen X. und der A. geschlossen worden war. Ein Schriftstück, in dem klar die Schuldverpflichtung mit genau beziffertem Betrag anerkannt wird, ist in den Akten somit nicht aufzufinden.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Rechtsöffnungstitel sich aus mehreren Schriftstücken zusammensetzt. Vorausgesetzt wird aber auch hier, dass das Zahlungsversprechen und die weiteren Urkunden eindeutig in einem offensichtlichen Zusammenhang stehen und dass der Forderungsbetrag klar bestimmbar ist (H. Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95 (1999) Nr. 7, S. 139; K. Spühler/S. Pfister, Schuldbetreibung- und Konkursrecht I, Zürich 1999, S. 88). Dies ist hier – wie dargelegt – nicht der Fall.

5. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsschrift neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um Kontoauszüge der B.-Bank vom 25. Januar 2001, 22. Januar 2002 und 31. Dezember 2002. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorgelegen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssen. Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (sog. Novenverbot). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14).

6. Aus dem Gesagten folgt, dass ein voller und liquider Beweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anerkennung einer Zahlungspflicht über einen bestimmten Betrag nicht vorliegt. Eine provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht erteilt werden.

7. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO tritt das Kantonsgerichtspräsidium auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen.

1. X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO), in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung befunden wird – unbenommen, eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (sog. Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG).

9. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Vizepräsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Parole chiave

debt enforcementprovisional legal openingacknowledgment of debtwritten evidencenovum bansummary proceedingsappeal admissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the documents produced constituted a written acknowledgment of debt allowing provisional debt opening under Art. 82 SchKG.

Decisione estratta

No. The submitted correspondence, bank statements, and purchase contract did not amount to a clear, unconditional written acknowledgment by the debtor of both the debt and the duty to pay a specific amount.

Motivazione estratta

A valid acknowledgment must clearly show an unconditional promise to pay by the debtor. The documents were not signed acknowledgment instruments, and the contract was between the creditor and a third party. Multiple documents may be combined only if their connection and the amount are unmistakable, which was not the case here.

Questione giuridica chiave

Whether the new bank statements submitted on appeal could be considered.

Decisione estratta

No. New evidence was inadmissible on appeal and had to be ignored.

Motivazione estratta

The appellate court had to review the case on the same factual basis as the lower court. The new documents did not concern matters to be examined ex officio, so the novum ban applied.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of provisional debt opening should be upheld.

Decisione estratta

No. The appeal was manifestly unfounded and had to be dismissed without further proceedings.

Motivazione estratta

Because no full and liquid proof of a debt acknowledgment existed, provisional debt opening could not be granted.

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