No supplementary attachment in Lugano Convention provisional seizure

SKA 2004 12Altro tribunale31 ago 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The creditor complained against the Oberengadin debt enforcement office’s refusal to carry out a supplementary attachment. The office had executed a provisional seizure ordered by the Maloja district court president as a security measure under the Lugano Convention for specified assets of the debtor. The cantonal supervisory authority held that only the judge ordering the measure had competence to determine its scope and that the enforcement office could not enlarge it by adding further assets. The complaint was therefore dismissed, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 39 LugÜ; provisional seizure as a security measure: the judicial authority ordering exequatur-related security measures has exclusive competence to determine their object, content and extent; the enforcement office acts only as executing authority and may not, on its own initiative, supplement an insufficiently broad provisional seizure by ordering additional assets to be attached. Any such expansion would constitute an impermissible encroachment upon judicial competence (consid. 3). In cantonal supervisory complaint proceedings under the SchKG, no costs are levied and no party compensation is awarded where the applicable fee provisions so provide.

Testo completo

Ref.:Chur, 31. August 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 12

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl

Aktuarin ad hoc

Bühler

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Häberling, Postfach 832, Forchstrasse 452, 8029 Zürich,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. März 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z., Schuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Piotrkowski, Postfach 6273, Via Carducci 1, 6901 Lugano,

betreffend provisorische Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 11. März 2003, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 22. März 2004 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Entscheid vom 09. Februar 2004 den Entscheid des Tribunale di Como vom 16. Oktober 2004 in Sachen X. gegen Z. betreffend Forderung als vollstreckbar erklärt hat,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident im erwähnten Entscheid als Sicherungsmassnahme für den Betrag von Fr. 449'937.-- zuzüglich Zins die Stockwerkeinheit Nr. S50'565 und der Miteigentumsanteil B., beides Grundbuch von A. und im Eigentum von Z., provisorisch gepfändet und das Betreibungsamt Oberengadin angewiesen hat, diese Pfändung zu vollziehen,

  • dass der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja in der Folge beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden angefochten wurde und die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2004 abgewiesen wurde,

  • dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,

  • dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja angeordnete Pfändung vom Betreibungsamt Oberengadin am 11. Februar 2004 vollzogen wurde und in der Pfändungsurkunde festgehalten wurde, dass die provisorische Pfändung aus heutiger Sicht ungenügend sei,

  • dass X. am 25. Februar 2004 das Betreibungsamt Oberengadin um die Vornahme einer Ergänzungspfändung ersuchte,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. März 2004 das Begehren zurückwies mit der Begründung, eine weitere provisorische Pfändung könne nur aufgrund einer weiteren Verfügung eines Gerichtes erfolgen,

  • dass X. dagegen am 11. März 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, das Betreibungsamt Oberengadin sei anzuweisen, so viele vorhandene Vermögenswerte des Schuldners Z. zu pfänden, bis die Forderungen der Beschwerdeführerin samt Zinsen und Kosten gemäss Betreibung Nr. C. befriedigt seien,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

  • dass das Verfahren mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 31. März 2004 sistiert wurde, bis über die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 09. Februar 2004 rechtskräftig entschieden sei,

  • dass Z. sich nicht vernehmen liess,

  • dass das Betreibungsamt Oberengadin die vorliegende provisorische Pfändung nicht im Rahmen eines unter seiner Verfahrensherrschaft erfolgten Betreibungsverfahrens vollzogen hat, sondern im Auftrage des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, welcher über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides gemäss LugÜ zu befinden hatte,

  • dass die provisorische Pfändung im Sinne einer Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 LugÜ vom Bezirksgerichtspräsidenten für ganz bestimmte Vermögenswerte des Schuldners angeordnet hat und das Betreibungsamt Oberengadin lediglich als Vollzugsbehörde eingesetzt hat,

  • dass damit gesagt ist, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Sicherungsmassnahme beim Bezirksgerichtspräsidenten liegt und er auch über den genauen Inhalt und Umfang der provisorischen Pfändung zu entscheiden hat,

  • dass es unter diesen Umständen ausgeschlossen erscheint, dass der die provisorische Pfändung vollziehende Betreibungsbeamte eine Ergänzungspfändung vornehmen kann, sofern sich die provisorische Pfändung als ungenügend erweist,

  • dass ansonsten der Betreibungsbeamte in die ausschliessliche richterliche Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten eingreifen und zusätzliche Sicherungsmassnahmen verfügen würde,

  • dass dies offensichtlich unzulässig ist und das Betreibungsamt Oberengadin das Begehren um Ergänzungspfändung somit zu Recht abgewiesen hat,

  • dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können, erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

Parole chiave

debt enforcementprovisional seizuresupplementary attachmentLugano Conventionexecuting authorityjudicial competencesupervisory complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the enforcement office could order a supplementary attachment after a judge had ordered a provisional seizure under Art. 39 LugÜ

Decisione estratta

No. The scope and content of the provisional seizure are within the judge's exclusive competence; the enforcement office could not add further security measures on its own.

Motivazione estratta

The attachment was ordered as a judicial security measure for specific assets and the office acted only as executing authority. Allowing the office to supplement an insufficient seizure would intrude into the judge's exclusive competence to determine the measure's extent.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to carry out an additional attachment had to be set aside

Decisione estratta

No, the refusal was correct and lawful.

Motivazione estratta

Because the office lacked competence to expand the judicially ordered provisional seizure, it properly rejected the request for supplementation.

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