Language of criminal proceedings in Graubünden

SK2 2013 24Altro tribunale5 giu 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The accused appealed a cantonal prosecutor’s refusal to change the language of a criminal proceeding from Italian to German. The Cantonal Court held the appeal admissible but dismissed it on the merits. It found that, because the relevant district was Italian-speaking and the penalty order would function as an indictment after opposition, the prosecutor had to use Italian. The accused’s German-language preference and lack of Italian did not justify a different result, since interpretation remained available. Costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 7–9 SpG GR; Art. 18 BV; Art. 354, 356, 428 StPO; language of criminal proceedings in a multilingual canton. The prosecuting authority has no free choice of language for a penalty order; the decisive language is that prescribed by the competent district and, upon opposition, by the language of the first-instance court. A penalty order must therefore already be drafted in the language applicable to the future trial court. Art. 18 BV confers no unrestricted right to choose the procedural language. A party’s inability to use the procedural language does not justify a change where interpretation under Art. 68 StPO is available. Departure from cantonal language rules is possible only by mutual agreement where the statute so provides.

Testo completo

Ref.:Chur, 05. Juni 2013Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 13 2409. August 2013

Mit Urteil 1B_312/2013 vom 25.September 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi

Aktuar ad hoc Brunner

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jan Donghi, Dufourstrasse 181, 8008 Zürich,

gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013,

betreffend Verfahrenssprache,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.

B. Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. April 2013 einen Strafbefehl auf Italienisch erlassen.

C. Dagegen hat X._____ am 3. Mai 2013 Einsprache erhoben mit dem Antrag, das Verfahren sei auf Deutsch durchzuführen.

D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von X._____ um einen Wechsel der Verfahrenssprache ab.

E. Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:

„1. Die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei als Verfahrenssprache Deutsch festzulegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.“

F. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden begründend darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Handlung im Bezirk O.2_____ ausgeführt worden sei. Für die in die dortige Zuständigkeit fallenden Strafsachen sei Italienisch als Verfahrenssprache massgebend. Der in Italienisch verfasste Strafbefehl sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgt. Der Beschwerdeführer könne im Übrigen eine Übersetzung des Strafbefehls vom 22. April 2013 verlangen, was er bis anhin nicht getan habe.

G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 7. Mai 2013, welche dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 eröffnet wurde und mit welcher dessen Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde (act. 16 Staatsanwaltschaft). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Frist von zehn Tagen begann am 9. Mai 2013 zu laufen und endete am 21. Mai 2013 (vgl. Art. 90 StPO). Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht worden.

2. In materieller Hinsicht ist die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgewiesen hat.

Zunächst ist die Verfahrenssprache für das Verfahren vor Kantonsgericht festzulegen (Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]). Nach Art. 8 Abs. 1 SpG können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Der Strafbefehl vom 22. April 2013 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor Kantonsgericht jedoch auf Deutsch verfasst. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Parteien grundsätzlich auf Deutsch miteinander korrespondierten. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig. Ausserdem ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2013, in deutscher Sprache ergangen. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren vor Kantonsgericht auf Deutsch zu führen.

3. Die Sprachenfreiheit von Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert das Recht des Individuums, die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. Soweit es sich dabei um eine schweizerische Landes- oder Amtssprache handelt, wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet. Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005).

3.1 Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz (Art. 5 EGzStPO).

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 SpG gelten Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke. Die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung muss für Rechtsschriften und Eingaben die Amtssprache des Bezirks verwendet werden. Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache des Bezirks geführt (Art. 9 Abs. 3 SpG).

4. In Würdigung der hier zitierten Vorgaben erhellt, dass der Staatsanwaltschaft keine Hoheit zukommt, zu bestimmen, in welcher Sprache sie Strafbefehle, Anklageschriften etc. verfassen will. Solche Rechtsschriften beziehungsweise Eingaben sind in der Bezirksamtssprache zu verfassen. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, obwohl dagegen Einsprache erhoben worden ist, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift (Art. 354 StPO i.V.m. Art. 356 StPO). Demnach muss die Staatsanwaltschaft bereits beim Erlass des Strafbefehls berücksichtigen, dass dieser in der Sprache des erstinstanzlichen Gerichts zu verfassen ist. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer beschuldigt, auf dem Gemeindegebiet von O.1_____ mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, weshalb ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet worden ist. Die Gemeinde O.1_____ liegt im Kreis A._____ im Bezirk O.2_____ des Kantons Graubünden. Beim Bezirk O.2_____ handelt es sich um einen italienischsprachigen Bezirk. Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbefehl daher zwingend in der italienischen Sprache zu verfassen, ohne dass ihr hierzu ein Wahlrecht zusteht. Nach dem Gesagten wird klar, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Einwand, das Verfahren sei bereits auf Deutsch eingeleitet worden und auch die weiteren Verfahrensschritte seien in der deutschen Sprache erfolgt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft auch kein widersprüchliches Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der italienischen Sprache nicht mächtig, weshalb die Verfahrenssprache Deutsch angezeigt sei. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2013 darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 StPO einen Übersetzer beiziehen kann, sofern dieser die Verfahrenssprache nicht beherrscht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Im Übrigen scheint, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der italienischen Sprache mächtig zu sein.

4.2 Schliesslich zielt auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach ein Abweichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden zulässig sei, ins Leere. Nach Art. 7 Abs. 5 SpG ist eine Abweichung der gesetzlichen Vorgaben möglich, wenn die Parteien darüber im Einvernehmen sind. Ein Abweichen der gesetzlichen Bestimmungen ist im konkreten Fall nicht angezeigt, da bekanntlich kein Einvernehmen über die Frage der Verfahrenssprache herrscht. Im Übrigen bezieht sich die Bestimmung, wie der Beschwerdeführer zutreffend in seiner Beschwerde festhält, auf die Gerichte beziehungsweise die Schlichtungsbehörden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2013 als rechtens erweist, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Für das vorliegende Verfahren wird gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine Gebühr von CHF 1‘500.00 erhoben.

7. Infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

III. Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Parole chiave

criminal procedureprocedural languagemultilingual cantonpenalty orderinterpretationappeal admissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the prosecutor’s refusal to change the language of the proceedings was admissible and timely.

Decisione estratta

The appeal was admissible: the challenged order was appealable, the accused had standing, and the ten-day time limit was met.

Motivazione estratta

The decision concerned a prosecutorial order affecting the accused directly; he was entitled to challenge it within the statutory period under the StPO.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings before the cantonal court had to be conducted in German.

Decisione estratta

The proceedings before the cantonal court were to be conducted in German.

Motivazione estratta

Although the penalty order had been issued in Italian, the parties used German in their submissions, the accused understood German, and the challenged order was in German; this justified German as the court language.

Questione giuridica chiave

Whether the prosecutor had to draft the penalty order in German because the accused preferred German and the case had started in German.

Decisione estratta

No. The prosecutor had no discretion to choose an alternative language; the penalty order had to be drafted in the district’s official language, which was Italian.

Motivazione estratta

Under the cantonal language rules and the StPO structure, a penalty order functions as an indictment if opposition is filed, so it must be drawn up in the language of the first-instance court. The district concerned was Italian-speaking.

Questione giuridica chiave

Whether the accused could require German because he did not speak Italian well.

Decisione estratta

No. He could request interpretation if needed; this did not justify changing the procedural language.

Motivazione estratta

The StPO provides for an interpreter where the party does not sufficiently understand or express itself in the procedural language.

Questione giuridica chiave

Whether the parties could depart from the cantonal language rules without mutual agreement.

Decisione estratta

No. Departure from the statutory language rules required the parties’ agreement, which was absent.

Motivazione estratta

The cantonal language statute allowed deviation only by consensus, which was not present here.

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