Withdrawal of complaint leads to discontinuance and annulment

SK2 2010 12Altro tribunale1 lug 2010Granted

Sintesi

A.X. appealed against the dismissal of the criminal proceedings against B.Y. and C.Y. for simple assault. During the appeal, he withdrew his criminal complaint as part of a settlement between the parties. The court held that withdrawal of the complaint in an ongoing second-instance review renders the proceedings moot as to the merits, but also requires replacement of the prior dismissal by a formal discontinuance because the complaint is a mandatory procedural prerequisite. The lower order was set aside, the proceedings against B.Y. and C.Y. were discontinued, and the CHF 600 appeal costs were split equally between the parties; no out-of-court costs were awarded.

Regest

Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 70 Abs. 4 StPO: Rückzug des Strafantrags während des Rechtsmittelverfahrens bei Antragsdelikt; das Strafverfahren ist einzustellen. Der Strafantrag bildet Prozessvoraussetzung. Wird er vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils zurückgezogen, entfällt die weitere Strafverfolgung; die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und durch eine Einstellung wegen fehlender Prozessvoraussetzung zu ersetzen, auch wenn die Vorinstanz bereits mangels Tatverdachts eingestellt hatte (consid. 3-5). Das Beschwerdeverfahren wird dadurch nicht bloss gegenstandslos, sondern die formelle und materielle Grundlage der Einstellung ist anzupassen. Die Kostenverlegung richtet sich nach dem Verfahrensausgang und allfälligen Parteivereinbarungen (consid. 6).

Testo completo

Ref.:Chur, 1. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 10 12

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Bochsler

Aktuar Blöchlinger

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A.X., Beschwerdeführer, ver­treten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010, in Sachen gegen B.Y. und C.Y., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,

betreffend Tätlichkeiten,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A.1. Im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am 30. Juli 2009 ereignet hatte, stellte A.X. am 28. Oktober 2009 Strafantrag gegen B.Y. und C.Y. wegen Körperverletzung. Zuvor hatten B.Y. und C.Y. ihrerseits Strafantrag gegen A.X. gestellt.

2. Mit Kompetenzentscheid vom 16. Dezember 2009 überwies die Staatsan­waltschaft das gegen B.Y. und C.Y. eröffnete Strafverfahren zur weiteren Behandlung an das Kreisamt Chur. Als in Betracht fallender Tatbe­stand wurde Art. 126 StGB (Tätlichkeit) genannt.

B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010, stellte der Kreispräsident Chur die gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafuntersuchung ein.

C.1. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 19. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben.

2. Mit Schreiben vom 2. März 2010 verzichtete der Kreispräsident Chur auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3. Die den Beschwerdegegnern angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde auf entsprechendes Gesuch bis zum 30. April 2010 erstreckt.

4. Am 26. April 2010 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht folgende, wörtlich wiedergegebene Parteivereinbarung zu:

Vereinbarung

zwischen

den Eheleuten

B.Y. und C.Y.**,

und

Herrn

A.X.

betreffend Vorfall vom 30. Juli 2009 bei der D.-Strasse:

Im Nachgange zu den Auseinandersetzungen vom 30. Juli 2009 hat A.X. gegen die Eheleute B.Y. und C.Y. am 28. Oktober 2009 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Am 8. September 2009 stellten die Eheleute B.Y. und C.Y. gegen A.X. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, evtl. Körper­verletzung.

Die Strafverfahren gegen die Eheleute B.Y. und C.Y. wurden durch den Kreispräsi­denten Chur am 26. Januar 2010 eingestellt, wogegen A.X. am 19. Februar 2010 beim Kan­tonsgericht von Graubünden Beschwerde führen liess (Verfahren SK2 10 12).

A.X. wurde mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 31. März 2010 durch den Kreispräsidenten Chur der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit (sowie anderen, vorlie­gend nicht interessierenden Delikten) verurteilt. Gegen das genannte Strafmandat hat A.X. Einsprache erhoben.

Vor diesem Hintergrund ziehen die Parteien die gegenseitig gestellten Strafanträge zurück und ersu­chen einerseits das Kantonsgericht von Graubünden das Verfahren SK2 10 12 infolge Strafantrag­rückzugs bzw. Rückzugs der Beschwerde vom 8. September 2010 abzuschrei­ben und andererseits die zuständigen Untersuchungsorgane das Straf­verfah­ren gegen A.X. betreffend Körperverlet­zung / Tätlichkei­ten einzustellen.

Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug vorliegender Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus den Vorfall vom 30. Juli 2009 als auseinandergesetzt. Vorbehalten bleiben eventuelle Ansprü­che der Sozialversicherungen (Kranken- oder Unfallversi­cherung von C.Y. ge­gen A.X.), die durch vorliegende Verein­ba­rung nicht tangiert werden. A.X. hält fer­ner die Eheleute B.Y. und C.Y. von sämtlichen Forderungen von Sozial­versicherun­gen (Kranken- oder Unfallversiche­rung von A.X. gegenC.Y.und/oder B.Y.) oder dadurch ent­ste­hende Mehrbelastungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juli 2009 schadlos.

Chur, den 13. April 2010

*(sig. B.Y.)*A.X.

(sig. C.Y.)**(sig. D. Brassel)

5. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Ent­scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. In ihrer Vereinbarung vom 13. April 2010 erklären die Parteien den Rück­zug der gegenseitig gestellten Strafanträge. Gestützt darauf wird einer­seits das Kantonsgericht ersucht, das vorliegende Verfahren infolge des Rück­zugs des Strafantrags beziehungsweise Rückzugs der Beschwerde vom 8. September 2010 abzuschreiben. Anderseits werden die zuständigen Untersu­chungsorgane angehalten, das gegen A.X. geführte Strafverfahren betreffend Körperverletzung / Tätlichkeiten einzustellen. Gegenstand des vor­liegenden Verfahrens bildet ausschliesslich das gestützt auf Antrag von A.X. durchgeführte Strafverfahren gegen B.Y. und C.Y.. Folglich gilt auch nur zu prüfen, welche Wirkung der von A.X. erklärte Rückzug des Strafantrags auf das Verfahren hat. Die Prüfung obliegt dabei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 8 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (BR 173.100) dem Kammervorsitzenden, der in der Sache alsdann mit einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Der Strafantrag stellt beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erfor­derli­che Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 20 vor Art. 30 StGB mit Hinweisen). Fehlt er, ist eine Strafverfolgung unzulässig. Nach Rückzug des Strafantrags ist deshalb ein bereits eröffnetes Strafverfahren umgehend einzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit zum Rückzug ist indes­sen in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag nur zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

3. Dass die in Art. 33 Abs. 1 StGB genannte Frist im vorliegenden Fall dem Rückzug des Strafantrags nicht entgegensteht, ergibt sich bereits daraus, dass die II. Strafkammer in der Angelegenheit noch gar nicht entschieden hat. Allerdings erscheint fraglich, ob die genannte Bestimmung im vorlie­genden Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich ist. Denn als Urteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat (nur) ein Entscheid der zuständigen Behörde zu gelten, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Beschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und gegebe­nenfalls die Rechtsfol­gen bestimmt, welche diese Handlung nach sich zieht (Trechsel / Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen­tar, N. 6 zu Art. 33 StGB mit Hinweis auf BGE 78 IV 151 und weitere bundes­gerichtliche Ent­scheide). Über Schuld und Unschuld wird im gerichtlichen Verfahren nach Anklageerhebung entschieden. Damit bezieht sich Art. 33 Abs. 1 vordergrün­dig nur auf Entscheide, die eine materielle Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfs im Schuld- und Strafpunkt zum Inhalt haben (a.M. offenbar Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 607 f.). In seinem Ent­scheid hat der Kreispräsident Chur jedoch nicht über Schuld oder Unschuld befunden, sondern lediglich geprüft, ob ein Tatverdacht besteht, der für eine Anklage ausreicht. Er hat dies verneint und gestützt darauf das Verfahren ohne Äusse­rung zur Schuldfrage eingestellt.

4. Folge des Rückzugs des Strafantrags ist - wie dargelegt wurde - die Einstellung des Verfahrens. Zu prüfen bleibt insofern, ob dem Rück­zug des Strafantrags noch Bedeutung beigemessen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückzugser­klärung ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, mit welchem das Verfahren mangels ausreichendem Tatverdacht bereits für ein­gestellt erklärt wurde.

a) Sah die Vorinstanz von einer weite­ren Strafverfol­gung mangels ausrei­chendem Tatverdacht ab, blieben zwar der Schuld- und Strafpunkt von der Beurteilung ausgeklammert. Gleichwohl beruht die Einstellungsverfü­gung jedoch - dies in Bezug auf den Tatverdacht - auf einer materiellen Beurteilung des Sachverhaltes. Mit der Beschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gehemmt und eine inhaltliche Überprüfung dieser mate­riellen Beurteilung verlangt. Wird nun im Beschwerdeverfahren der Straf­antrag zurückgezogen, entfällt einerseits die inhaltlich Überprüfung. Insofern wird das Beschwerdeverfahren gegenstands­los (vgl. Verfügung BK 06 52 des Kantons­gerichtspräsidiums Graubünden vom 15. November 2006 E. 6). Ande­rerseits ist aber - nachdem über die Einstel­lung mangels ausreichendem Tat­verdacht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde - nicht die mate­rielle Beurteilung dieser Frage, sondern das Fehlen einer Prozessvoraus­setzung der Rechts­grund, welcher die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. Wird nur das Beschwerdeverfahren für gegenstandlos erklärt und die von der Vorinstanz erlassene Verfügung belassen, bliebe dem­nach der tatsächliche Grund für die Einstellung des Verfahrens unberücksich­tigt. Ebensowenig fände der Grund­satz, dass der Sachverhalt bei einem Rückzug des Strafantrags offen und förmlich unbeurteilt zu bleiben hat (vgl. Urteil 1P.362/2006 des Bundesgerichts vom 23. November 2006 E. 3.), Beachtung. Soll beidem Rechnung getragen werden, muss der Rückzug des Strafantrags demnach auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben.

b) Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StGB. So lässt die Bestim­mung den Rückzug des Strafantrags in zwei­ter Instanz unabhängig vom Ergebnis des erstinstanzlichen Ver­fahrens zu. Auch im gerichtlichen Verfahren hat dabei der Rückzug die Ein­stellung des Verfah­rens zur Folge (Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 33 StGB mit Hin­weisen; BGE 92 IV 161 ff.). Selbst im Falle des Frei­spruchs in erster Instanz führt der rechtzeitige Rückzug des Strafantrags im Rechtsmittel­verfah­ren folglich nicht nur zur Gegenstandslosigkeit des Rechts­mittelverfah­rens unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils, sondern zur Einstellung des Straf­verfahrens unter Aufhebung des Freispruchs.

c) Ausgehend davon ist demnach auch in dem gegen B.Y. und C.Y. geführten Strafverfahren eine Einstellungs­verfügung zu erlassen, wel­che den Rückzug des Strafantrags berücksichtigt und insofern die bereits wegen mangelndem Tatverdacht verfügte Verfahrenseinstellung ersetzt.

5. In Bezug auf die Zuständigkeit für die neu zu erlassende Einstellungsver­fügung gilt darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessöko­nomischen Gründen kann jedoch von diesem Grundsatz ausnahmsweise dann abge­wichen werden, wenn die Verhältnisse in tatsächli­cher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres eine Entscheidung in der Sa­che zulassen (W. Padrutt, Kommen­tar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau­bünden, Vorbem. zu Art. 137 - 139 N 3; PKG 1975 Nr. 61). Vorliegend führt der Rückzug des Straf­antrags nur zu einer veränderten Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids verfügte Einstellung des Verfahrens. Diesem Umstand kann im Beschwerdeverfahren problemlos dadurch Rechnung getra­gen werden, dass die betreffenden Ziffern des vorin­stanzlichen Entscheids für aufgehoben erklärt werden und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfah­ren infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt wird. Eine Rück­weisung an die Vorin­stanz erübrigt sich.

6. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 30. Juli 2009 als ausei­nandergesetzt. Vorbehalten bleiben lediglich eventuelle Ansprüche der Sozial­versicherungen. Ausgehend davon sind die Kosten des Beschwerdeverfah­rens von Fr. 600.-- den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtli­chen Entschädigungen wettzuschlagen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfahren wird infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnern - Letz­teren unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Die ausseramtli­chen Kosten werden wettgeschlagen.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichts­gesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent­scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu­reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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