No traffic-rule violation when emergency braking in curve

SK1 2010 13Altro tribunale5 mag 2010Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed a district court conviction for violating traffic rules after falling from his motorcycle while braking hard in a blind left curve to avoid a cyclist who had entered his lane. The Kantonsgericht held that the cyclist created a sudden, unforeseeable danger and that X.'s emergency braking was the only effective reaction. The court rejected the lower court's speculative stopping-distance assumptions and found no culpable failure to control the motorcycle. The appeal was upheld, the conviction and fine were set aside, and X. was acquitted. Costs of the lower proceedings and the appeal were allocated to the relevant public bodies, with compensation awarded to X.

Massima Omnilex

Art. 31 Abs. 1 SVG; emergency braking in a blind curve caused by a third party's traffic-rule violation; no culpable loss of control where the driver reacts to a sudden, unforeseeable hazard with the only effective manoeuvre. A fall occurring in such circumstances does not establish lack of vehicle mastery or negligence if no safer alternative was available and speculative assumptions about stopping distance are not proven (consid. 3). In appeal proceedings, factual findings based on unproven hypotheses cannot sustain a conviction; if the appeal succeeds, costs and indemnities are allocated under Art. 160 Abs. 3 and 4 StPO.

Testo completo

Ref.:Chur, 5. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am:

SK1 10 13

Urteil

I. Strafkammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker

RichterInnen Brunner und Michael Dürst

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der strafrechtlichen Berufung

des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertre­ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 26. Januar 2010, mitge­teilt am 3. März 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Senn­hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Beru­fungskläger,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:

A. X. wurde am _ in A. geboren und kam in seinen frühen Jugendjahren in die Schweiz. Er ist verheiratet mit B. und Vater eines Kindes (Jahrgang _). Einen Beruf erlernte er nicht. Zurzeit arbeitet er als Lagerleiter. Mit dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'600.00. Das steuerbare Jahreseinkommen des Ehepaares betrug im Jahre 2008 Fr. 82'000.00. Steuerbares Vermögen besitzen die Eheleute keines.

X. ist weder im Zentralstrafregister noch im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet.

B. Am 5. Mai 2009 fuhr X. mit seinem Motorrad GR_ von der C. herkommend über die D. in Richtung E.. Als er am Ende der D. in die Linkskurve zur E. einbog, sah er eine Fahrradfahrerin, die unter Inanspruchnahme seiner Fahrspur nach links auf das „F.“ abzubiegen beabsichtigte. X. bremste sein Motor­rad ab, um eine Kollision mit der Fahrradfahrerin zu vermeiden. Bei diesem Fahr­manöver kam er zu Fall. Dabei erlitt er eine Schulterkontusion links, die ambulant behandelt werden musste. An seinem Motorrad entstand ein Sachschaden von ungefähr Fr. 7'000.00.

C. Mit Kompetenzentscheid vom 17. Juni 2009 überwies die Staatsanwalt­schaft Graubünden die Angelegenheit zur Verfolgung im Übertretungsstrafman­datsverfahren an den Kreispräsidenten Chur.

Mit Strafmandat vom 24. August 2009, mitgeteilt am 26. August 2009, erkannte der Kreispräsident Chur X. der Verletzung von Verkehrsvorschriften ge­mäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Von der Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang genommen.

D. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 31. August 2009 Einspra­che erheben, worauf der Kreispräsident die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zur Durchführung des ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überwies. Nach Ergänzung der Untersu­chung erliess der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 19. Oktober 2009, mitgeteilt am 20. Oktober 2009, die Schlussverfügung.

E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 19. November 2009, mitgeteilt gleichentags, wurde X. wegen Verletzung von Verkehrs­vorschriften gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ankla­gezustand versetzt. Der Fall wurde dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen.

F. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur fand am 26. Januar 2010 in Anwesenheit von X. sowie seines Rechtsvertreters statt. Mit Urteil vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 3. März 2010, erkannte der Be­zirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt:

„1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften ge­mäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.

3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit X. diese schuldhaft nicht bezahlt.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'700.00 (Untersuchungskosten des Bezirksgerichtspräsidiums: CHF 200.00 und Gerichtskosten von CHF 1'500.00) hat X. zu tragen.

Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 347.50 gehen ebenfalls zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen direkt dem Kreisamt Chur zu bezahlen.

X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF 2'000.00 (Busse: CHF 300.00; vom Gericht einzuziehende Verfahrens­kosten: CHF 1'700.00). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

5. (Rechtsmittel)

6. (Mitteilung).“

G. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 12. März 2010 Beru­fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellte folgende Beru­fungsanträge:

„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsre­geln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 347.50 seien der Kreiskasse, diejenigen des vorinstanzlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens von CHF 1'700.00 der Bezirksgerichtskasse aufzuerlegen.

4. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor Bezirksgerichtsaus­schuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzuspre­chen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehr­wertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün­den.

Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete am 29. März 2010 auf die Ein­reichung einer Vernehmlassung. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft Grau­bünden gemäss Schreiben vom 25. März 2010 auf eine Stellungnahme.

Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und die Erwägungen im angefochte­nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

Die I. Strafkammer zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Be­rufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün­den [StPO; BR 350.000]). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts­verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon an­gefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. reichte seine Berufung frist- und formgerecht ein, so dass darauf einzutreten ist.

b) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die per­sönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesent­lich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft das Kantons­gericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhän­gig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass seine Sa­che in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teil­gehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfah­rensöffent­lichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Straf­verfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfah­rens inklu­sive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungs­verfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonder­heiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius aus­geschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfah­ren kein wich­tiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraus­setzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still­schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46).

Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem er bzw. sein Rechtsvertreter die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Beru­fungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsaus­schusses Plessur wurde am 26. Januar 2010 im Anschluss an eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung, an der X. und sein Rechtsvertreter teil­nahmen, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht - wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich um eine Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hin­reichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeklagten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten lassen. Schliesslich steht im vorlie­genden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Inte­resse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig.

c) Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375).

2. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass X. mit seinem Motorrad von der C. herkommend über die D. in Richtung E. mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h gefahren sei. In der Mitte der dortigen Linkskurve, rund 14 Meter vor dem „F.“, habe er eine Radfahrerin gesehen, die im Begriffe gewesen sei, die Fahrbahn des Angeklagten zu über­que­ren, um nach links auf das „F.“ abzubiegen. Der Angeklagte habe sofort gebremst und sei gestürzt. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Fahrweise sofort an eine neue Situation anzupassen. X. habe folglich die Herrschaft über sein Motorrad verloren. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset­zes (SVG; SR 741.01) sei somit erfüllt. Dem Angeklagten sei zudem eine pflicht­widrige Unvorsichtigkeit zur Last zu legen, da er die Bremsen unsachgemäss be­tätigt habe. Selbst wenn im Detail nicht genau gesagt werden könne, worin die Fehlmanipulation bestanden habe, könne doch festgehalten werden, dass der An­geklagte sein Motorrad nicht so bedient habe, wie er verpflichtet gewesen wäre. Der Anhalteweg von 14 Metern hätte einem durchschnittlichen Motorradfahrer unter den gegebenen Umständen genügt, um sein Motorrad zum Stillstand zu bringen. Der subjektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG sei somit erfüllt.

3. Den Ausführungen der Vorinstanz kann in zwei wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden. Zum einen betrifft dies die angestellten Hypothesen zum Anhalte­weg, mithin den Sachverhalt. Zum anderen die rechtliche Würdigung in Bezug auf Art. 31 Abs. 1 SVG.

a/aa. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2009 sagte X. aus, als er sich in der Mitte der Linkskurve befunden habe, habe er plötzlich vor ihm die Radfahrerin gesehen, welche zum „F.“ abbog und sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand. Er habe unverzüglich abgebremst. Durch das Bremsmanöver habe er die Herrschaft über sein Motorrad verloren und sei ge­stürzt. Am 5. Mai 2009 gab die Radfahrerin bei der Polizei zu Protokoll, dass sie sich etwa einen Meter vor dem Trottoir zum „F.“ befunden habe, als plötzlich ein Motorradlenker von der D. her ihr entgegenfuhr. Der Motorradlenker sei aus ihrer Sicht zügig dahergekommen. Als er sie er­blickt habe, habe er sofort abgebremst. Dabei habe er die Herrschaft über das Motorrad verloren und sei zu Boden gefallen. Auf die Frage, wo sie sich befand, als der Motorradlenker sie erblickt habe, gab sie an, sich unmittelbar in der Mitte der E., kurz vor dem „F.“, befunden zu haben.

a/bb. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht genau ermit­teln, wie weit X. von der Radfahrerin entfernt war, als er sie erblickte. Die dem Gericht vorliegende Skizze und das Fotoblatt reichen nicht aus, um zahlen­mässig genaue Aussagen zu machen (Kreisamt act. 4 und 5). Ebenso kann an­hand der Angaben zur Brems- und Abriebsspur die Distanz nicht ermittelt werden. Eine Rekonstruktion vor Ort wurde nicht vorgenommen. Die Annahme der Vorin­stanz, wonach der Abstand 14 Meter betragen haben soll, basiert auf einem rein hypothetischen Annäherungswert, welcher nicht erwiesen ist. Aufgrund der über­einstimmenden Aussagen der Parteien ist einzig erstellt, dass die Radfahrerin sich bereits auf der Gegenfahrbahn ca. einen Meter vor dem Trottoir zum „F.“, d.h. auf der Fahrspur von X. befand, als dieser sie erblickte.

b/aa. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr­schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren zu können. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet den Fahr-zeugführer, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Ent­scheid des Bundesgerichts vom 10. März 2010, 6B_54/2010, E. 2.2 mit Hinwei­sen).

Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachten­den Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf ver­trauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 129 IV 282, E. 2.2.1.).

b/bb. Der Unfall ereignete sich am 5. Mai 2009 um 12.15 Uhr in einer engen Links­kurve; die Sicht war in beiden Richtungen stark eingeschränkt. Es herrschte schönes Wetter und die Fahrbahn war trocken (vgl. Polizeirapport vom 20. Mai 2009, Kreisamt act. 2). Die Radfahrerin befuhr die Gegenfahrbahn und beabsich­tigte, links zum „F.“ abzubiegen. Als der Motorradfahrer sie erblickte, befand sie sich bereits auf seiner Fahrspur ca. einen Meter vor dem Trottoir zum „F.“. Die vortrittsbelastete Radfahrerin fuhr somit verkehrsregelwid­rig. Der Motorradfahrer hingegen fuhr vor dem Unfall korrekt mit 20 bis 30 km/h auf der mit einer Höchstgeschwindig­keit von 50 km/h signalisierten Nebenstrasse.

Zufolge der durch die Linkskurve stark eingeschränkten Sicht stellte die auf der Fahrspur von X. entgegenfahrende bzw. abbiegende Radfahrerin eine erhebliche und insbesondere nicht voraussehbare Gefahrenquelle dar. Auf diese unvermittelt vor ihm befindliche Gefahrenquelle reagierte X. mit starkem Abbremsen. Unter den alternativen Möglichkeiten, welche ihm zur Auswahl stan­den, wählte X. damit die einzig wirksame. Mit dem ungebremsten Wei­terfahren - währenddem die Radfahrerin ebenfalls weiterfuhr und allenfalls bis zum Eintreffen des Motorrades die Fahrbahn verlassen hätte - wäre das Risiko einer Kollision mit der Radfahrerin viel zu gross gewesen. Nach links auf die Gegen­fahrbahn konnte zufolge der eingeschränkten Sicht nicht ausgewichen werden und nach rechts ebenfalls nicht, weil dort das Trottoir war. X. hat somit auf die Gefahrenquelle und die unsichere Verkehrslage richtig reagiert und sein Motorrad stark abgebremst. Damit hat X. - wie vom Bundesgericht gefordert - in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf die Maschine eingewirkt und auf die Gefahr ohne Zeitverlust reagiert (vgl. BGE 76 IV 53 ff.). Zu prüfen bleibt, ob das abrupte Bremsmanöver, welches schliesslich zum Sturz führte, auch zweckmässig war bzw., ob X. das Nichtbeherrschen seines Motorrades nach dem brüsken Bremsmanöver vorgeworfen werden kann.

b/cc. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kann einem Motorradfahrer eine miss­glückte Vollbremsung in einer Kurve als sorgfaltspflichtwidriges Verhalten vorge­worfen werden. Wird ein Motorradfahrer in einer Kurve plötzlich mit einem Hinder­nis konfrontiert und nimmt dort eine Vollbremsung vor, so besteht die Gefahr, dass das Motorrad in der Tangente der Kurve ausbricht, weil die Räder blockieren. In solchen Fällen lässt sich die Schleuderbewegung nicht allein durch Gegen­steuer korrigieren, sondern nur, indem zusätzlich die Bremsen gelöst werden. Ist ein Lenker von seiner Ausbildung her nicht im Stande, sein Fahrzeug in dieser Weise sicher zum Stillstand zu bringen, hat er so zu fahren, dass er erst gar nicht in die Situation kommt, eine Vollbremsung unvermittelt in einer Kurve vornehmen zu müssen. Ist der Lenker jedoch aufgrund eines verkehrsregelwidrigen Verhal­tens eines anderen Verkehrsteilnehmers oder infolge höherer Gewalt gezwungen, ein derartiges Fahrmanöver vorzunehmen, kann ihm kein Vorwurf gemacht wer­den. Dies muss zumindest dann gelten, wenn ein durchschnittlicher Fahrzeuglen­ker unter den gegebenen Umständen nicht im Stande wäre, eine Vollbremsung durchzuführen, ohne zu Fall zu kommen (Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999, S. 67 f.).

b/dd. Vorliegend steht fest, dass X. in einer unübersichtlichen Links­kurve unvermittelt eine Vollbremsung durchführte, dadurch stürzte und sein Motor­rad noch einige Meter weit rutschte. Fest steht auch, dass X. dieses Fahrmanöver einzig durchführte, um einen Zusammenstoss mit der ihm auf seiner Fahrbahn verkehrsregelwidrig entgegenkommenden Radfahrerin zu verhin­dern. Da X. somit dem verkehrsegelwidrigen Verhalten der Radfahrerin ausge­setzt und zu einer Vollbremsung gezwungen war, kann ihm kein sorgfalts­pflicht­widriges Verhalten zur Last gelegt werden. Seine Reaktion auf die ihm un­mittelbar drohende Gefahr ist als zweckmässig zu bezeichnen. Die Tatsache, dass er stürzte und das Motorrad wegrutschte, kann ihm unter diesen Umständen nicht als Sorgfaltspflichtverlet­zung angelastet werden. Wie dargelegt, stand ihm keine andere Möglichkeit zur Verfügung, um der Gefahrenquelle aus­zuweichen bzw. einen Zusammenstoss mit der Radfahrerin zu verhindern.

b/ee. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz somit darin, dass X. un­ter den gegebenen Umständen hätte in der Lage sein müssen, eine Kollision durch eine Vollbremsung ohne anschliessenden Sturz zu vermeiden. Die dazu angestellten Hypothesen, wonach der Anhalteweg 14 Meter betragen habe und eine Vollbremsung auf dieser Distanz ohne Sturz einem durchschnittlichen Menschen zumutbar sei, basiert auf reinen Mutmassungen, die nach dem Gesagten nicht verwertbar sind.

4. Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger zu Recht, dass die Vorin­stanz seitenlange Ausführungen über die Geschwindigkeit und Art. 32 SVG machte, obwohl gemäss Anklageverfügung einzig die Verletzung von Verkehrsre­geln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu beurtei­len war. Auch Ausführungen zur schweren Ver­kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG hätten unterbleiben müssen, da gemäss Anklageverfügung nur eine leichte Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu prüfen war.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) nicht vorgeworfen werden kann. X. ist somit straflos und von der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Infolgedessen ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

6. a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten In­stanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Un­terliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

b) Da die Berufung gutgeheissen und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freigesprochen wird, gehen die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 347.50 zu Lasten des Kreises Chur, welcher X. mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt) zu ent­schädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'700.00 gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher X. mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. Sodann gehen die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. ausser­gerichtlich zu entschädigen hat. Das Gericht erachtet eine aussergerichtliche Ent­schädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) als angemessen.

Demnach erkennt die I. Strafkammer:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und X. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsvor­schriften gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen.

2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 347.50 gehen zu Lasten des Krei­ses Chur, welcher X. mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'700.00 gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher X. mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat.

4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgeset­zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge­richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert seit Er­öffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29. ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Parole chiave

traffic rulesemergency brakingloss of controlforeseeabilityright of wayappealcost allocationacquittal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether X. violated Art. 31(1) SVG by losing control of his motorcycle during emergency braking.

Decisione estratta

No. X. reacted appropriately to a sudden, unforeseeable danger caused by the cyclist; the fall was not a culpable lack of vehicle control.

Motivazione estratta

The cyclist was already on X.'s lane and created an immediate hazard in a narrow curve with restricted visibility. Braking was the only effective reaction. The court rejected the lower court's speculative 14-meter stopping-distance assumptions as unproven.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction and fine under Art. 31(1) SVG in connection with Art. 90(1) SVG should stand.

Decisione estratta

No. X. must be acquitted of the charged traffic-rule violation.

Motivazione estratta

Because the emergency braking was necessary and tactically correct, no negligence or fault could be attributed to X.

Questione giuridica chiave

How procedural costs and compensation should be allocated after the appeal succeeds.

Decisione estratta

Costs of the lower proceedings and the appeal proceedings are borne by the relevant public bodies, with compensation awarded to X.

Motivazione estratta

Under the cantonal procedural code, the successful appellant is entitled to cost allocation and reimbursement.

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