Division of occupational pension assets after divorce

S 2006 27Altro tribunale23 mag 2006Granted

Sintesi

The cantonal social insurance court decided a pension-splitting matter referred by the divorce court. Because the husband’s vested benefits on the divorce date were established at CHF 33,129 and the divorce judgment required a 50/50 split, the court ordered half, CHF 16,564.50, to be transferred from the husband’s foundation to the wife’s pension institution after publication. The husband’s whereabouts were unknown, but this did not prevent the ex officio division. The proceedings were free of charge and no party compensation was granted.

Regest

Art. 22, 25, 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 11 VVS: After referral by the divorce court, the competent cantonal court shall ex officio carry out the division of vested pension benefits according to the binding split key fixed in the divorce judgment. If the amount of the vested benefit is undisputed and established by the pension foundation, the court may determine the transferable half share and order the relevant institution to transfer it to the receiving pension institution. In Graubünden, the cantonal social insurance court acts as the single instance. Pension-splitting proceedings are free of charge; party compensation is generally not awarded (consid. 1-3).

Testo completo

S 06 27

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 23. Mai 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Vorsorgeguthaben

1. Am 15. Februar 2006 überwies das Bezirksgericht … nach Art. 142 Abs. 2/3 ZGB sein Urteil (Proz.-Nr. 110-2005-23) vom 29. September 2005, mitgeteilt am 7. Dezember 2005, über die Scheidung der Ehe von … und … zur Festlegung des hälftig zu teilenden Vorsorgeguthabens zwischen den Parteien während der Dauer der rund 20-jährigen Ehe (21.12.1985-20.01.2006) an das dafür zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Graubünden.

2. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (Stiftung …) bestätigte auf Anfrage per 20.01.2006 ein anrechenbares Vorsorgeguthaben von Fr. 19'154.85 (auf Freizügigkeitskonto Nr. 788.62.418.351) bzw. Fr. 13'974.15 (auf Konto Nr. 277.62.149.000), insgesamt also Fr. 33'129.--.

3. Trotz Ediktalzitation im Kantonsamtsblatt (KAB Nr. 12 vom 23.03.2006) hat sich … – nach wie vor unbekannten Aufenthalts – nicht zur Teilnahme am Teilungsverfahren des BVG-Guthabens gemeldet. Gestützt auf das oben erwähnte Scheidungsurteil ermittelte der Instruktionsrichter einen Anspruch für … von Fr. 16'564.50 (½ von Fr. 33'129.--), womit sie sich mit Schreiben vom 27. April 2006 ausdrücklich einverstanden erklärte.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes des Bundes (FZG; SR 831.42) liegt ein Freizügigkeitsfall auch bei einer Ehescheidung vor. Können sich die Ehegatten über die bei der Scheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen (bzw. infolge Abwesenheit nicht innert vernünftiger Frist verständigen), so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25/25a Abs. 1 FZG). Nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung über die berufliche Vorsorge (BR 543.100) ist dafür im Kanton Graubünden das Verwaltungsgericht (zugleich Versicherungsgericht) als einzige Instanz zuständig.

2. Im konkreten Fall ist weder die Höhe der Austrittsleistung am massgeblichen Stichtag (Rechtskraft Ehescheidungsurteil per 20.01.2006) noch die Verpflichtung zur hälftigen Überweisung jenes Vorsorgeguthabens an die rechtskräftig Geschiedenen strittig. Auf die aktualisierten und stichhaltigen Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vom 22.02.2006 bezüglich der zwei Freizügigkeitskonten des säumigen Ehemannes (Gesamtguthaben hiernach Fr. 33'129.--) kann deshalb abgestellt werden. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 3 des Urteils-Dispositivs) nachweislich ein an die Ehefrau zu überweisendes Teilguthaben von Fr. 16'564.50. Im diesem Umfange hat das angerufene Gericht gestützt auf Art. 25a FZG die genannte Vorsorgeeinrichtung somit anzuweisen, den bezifferten Geldbetrag an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau (…) zu überweisen, wobei dieses Urteil indes zunächst noch im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen ist und erst darauf der Vollzug der erwähnten Aufteilung erfolgen darf. Nach erfolgter amtlicher Publikation wird dieses Urteil jedoch innert 30 Tagen zu vollziehen sein.

3. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG sowie Art. 11 VVS kostenlos. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird im vorliegenden einfachen Klageverfahren praxisgemäss abgesehen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben des … bei der Stiftung … (auf zwei Freizügigkeitskonten: Nr. 788.62.418.351 mit Fr. 19'154.85 bzw. Nr. 277.62.149.000 mit Fr. 13'974.15) per 20.01.2006 (Rechtskraft Ehescheidungsurteil) insgesamt Fr. 33'129.-- betragen hat.

b) Die Stiftung … wird angewiesen, die Hälfte davon, nämlich Fr. 16'564.50, an die Vorsorgeeinrichtung …, zu Gunsten von … innert 30 Tagen nach der Publikation zu überweisen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

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