Appeal withdrawn; costs apportioned in maintenance-modification case

PZ 2006 187Altro tribunale26 feb 2007Withdrawn

Sintesi

The husband appealed the refusal to modify spousal maintenance, but later withdrew the appeal after both sides had submitted additional facts. The Kantonsgerichtspräsidium therefore struck the appeal from the docket. It held that the withdrawing party normally bears the costs, yet partly shifted the court costs to the wife because her excessive request for compensation caused unnecessary work. The wife’s request that her extra-judicial costs be paid first from public legal-aid funds was rejected; the husband was ordered to pay CHF 3,023 in party compensation.

Regest

Art. 114 Abs. 1 ZPO, Art. 122 ZPO; Rückzug des Rekurses und Kostenfolgen. Ein hängiger Rekurs kann bis zum Abschluss der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden und ist in diesem Fall als erledigt abzuschreiben. Kostenmässig gilt beim Rückzug grundsätzlich die Unterliegerregel, doch bleibt dem Gericht ein sachlich vertretbarer Ermessensspielraum zur abweichenden Verteilung, namentlich wenn eine Partei durch unnötige oder übersetzte Begehren zusätzlichen Aufwand verursacht. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist gegenüber der Parteientschädigung subsidiär und vermag deren Vorrang nicht zu durchbrechen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie der notwendige Aufwand massgebend; überhöhter, nicht verfahrensbezogener Aufwand ist nicht ersatzfähig.

Testo completo

Ref.:Chur, 26. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 187

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

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Im Rekurs

des X., Gesuchsteller und Rekur­rent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Postfach 57, Masanserstrasse 35, 7006 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. September 2006, in Sachen gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,

betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

hat sich ergeben:

A.1. Mit Verfügung vom 5. September 2005, mitgeteilt am 13. Septem­ber 2005, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutz­rich­ter X., seiner Ehefrau Y. ab September 2005 und für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Un­terhalts­beitrag von Fr. 2'626.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertrag­licher Kin­derzulagen zu bezahlen.

2. Am 16. Januar 2006 stellte X. beim Bezirksge­richtsprä­sidium Imboden das Gesuch um Abänderung der vorerwähnten Ehe­schutzverfügung. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 8. März 2006 schlossen die Par­teien einen Vergleich ab. Demgemäss verpflichtet sich X., Y. ab Februar 2006 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zuzüglich allfäl­liger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem ver­pflichte­te er sich, seiner Ehefrau die Hälfte der ihm zusätzlich ausbezahlten Vergütungen (Überstunden- und Wochenendent­schädigungen etc.) zu über­weisen. Dieser Vergleich wurde in die Abschrei­bungsverfügung vom 9. März 2006 aufge­nom­men.

B.1. Unter Beilage einer Lohnabrechnung für den Monat August 2006 teilte X. dem Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden mit, dass er einen neu­en Arbeitgeber habe und sich seine finanzielle Situation verändert hätte. Er er­suche deshalb um eine Neufestlegung seiner Unterhalts­verpflichtung.

2. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. Septem­ber 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden:

1. Das Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksge­richtspräsi­diums Imboden vom 5./13. September 2005, respektive vom 9. März 2006, wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und werden der Gemeinde Rhäzüns, zulasten wel­cher für X. die un­entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, unter Vorbehalt des Rückforde­rungsrechtes des Gemein­wesens, in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen mit beilie­gendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Imboden zu über­weisen.

Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Mitteilung).

Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden im We­sentlichen aus, ob und in welchem Umfang sich al­lenfalls das Einkommen des Gesuchstellers dauernd verändert habe, lasse sich derzeit nicht feststellen. Der Gesuchsteller habe nachzuweisen, dass sich seine Einkommensverhält­nisse dauernd und wesentlich verän­dert hätten. Dieser Beweis könne er bei der gegebenen Sachlage nur dann erbringen, wenn er im Besitze einer repräsen­tativen Anzahl Lohnabrechnungen sei.

C.1. Gegen diese Verfügung liess X., nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Honegger Droll, am 19. Oktober 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge ge­stellt wurden:

1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 26. September 2006 sei aufzuheben.

2. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- gemäss Trennungsvereinbarung vom 15. Februar 2006 und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 9. März 2006 sei ab 1. August 2006 auf Fr. 1'078.-- im Monat herabzusetzen.

3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Ver­fahren vor beiden Instanzen zu Lasten der Rekursgegnerin.

Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin von X. im We­sentlichen vor, die finanzielle Situation von X. habe sich mit dem Stellen­wechsel, mit dem pro Monat Mindereinnahmen von Fr. 400.-- verbunden seien, tatsächlich wesentlich und dauerhaft verändert. Alsdann habe die Vorin­stanz den Bedarf der Par­teien keiner Prüfung unterzogen. So gelte insbeson­dere zu berücksichtigen, dass X., der vorerst zu seiner Mutter ge­zogen sei, seinen Schei­dungswillen geäussert habe und deshalb nunmehr ein eigenstän­diges Leben führen wolle. Praxisgemäss seien ihm deshalb mindes­tens Fr. 800.- an Miete zuzugestehen. Der aktuelle Bedarf der Rekursgegnerin sei nicht bekannt. Pen­dente lite habe X. erfahren, dass seine Frau nach C. umgezogen sei. Auf der Einkommensseite sei zu prüfen, ob der Ehe­frau eine Arbeitstätigkeit zuge­mutet bzw. welcher Eigenver­dienst ihr gestützt darauf angerechnet werden könne. Der Grund für den Wohnsitzwech­sel könne nur im Antritt einer Arbeitsstelle oder in der Aufnahme einer neuen Bezie­hung liegen. Beides sei für das Abänderungsverfahren bedeut­sam.

2. Y., vertreten durch Rechtanwalt Mar­kus Roos, liess in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2006 folgende Anträge stellen:

1. Der Rekurs des Rekurrenten vom 19. Oktober 2006 sei abzuwei­sen.

2. Demnach sei die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsiden­ten Imboden vom 26. September 2006 zu schützen.

3. Dem Rekurs vom 19. Oktober 2006 sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurren­ten.

Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter von Y. vor, das Vorgehen des Rekurrenten sei höchst fragwürdig. Seit dem Aus­zug aus der gemeinsamen Wohnung habe die Rekursgegnerin diverse Zahlun­gen des Rekurrenten übernommen. Der Rekurrent habe bei ihr Schulden im Umfang von mehreren Tausend Deutscher Mark, die er nie beglichen habe. Der Rekurrent habe den Stellenwechsel mit seinem Verhalten selbst verschul­det. Es mache den Anschein, dass er sein Monatseinkommen böswillig zum Nach­teil der Rekursgegnerin zu vermindern versuche. Eine für den Rekurren­ten nachteilige Veränderung der Einkom­menssituation sei in keiner Weise gegeben. Der Rekurrent habe seine Mietzahlungen bzw. Schritte zu einem eigenständigeren Leben zu beweisen. Die Rekursgegnerin habe am 1. Juli 2006 eine Arbeitsstelle bei der B. AG in A. ange­treten und gene­riere ein monatliches Einkom­men. Diese Arbeitsstelle sei jedoch stark gefähr­det, da die Rekursgegnerin die körperliche Überbelas­tung nicht mehr ertrage. Eine Kündigung in naher Zukunft werde unumgänglich sein, was in der Folge auch die erneute Einkommenslo­sigkeit der Rekursgegnerin nach sich ziehen werde. Folg­lich dürfe man künftig bei der Rekursgegnerin nicht vom Mo­natseinkommen der letzten vier Mo­nate ausge­hen.

3. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

4. Am 14. November 2006 stellte das Kantonsgerichtspräsidium Grau­bünden der Rechtsvertreterin von X. ein Exemplar der Stel­lungnahme der Rekursgegnerin zu.

5. Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die Rechtsvertreterin von X. dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass sie - nachdem sich im Rekursverfahren echte Noven ergeben hätten, die nicht beurteilt werden könnten - den Rekurs zurückziehe. Das Gericht werde ersucht, den Rekurs ohne Erhebung von Kosten abzuschreiben.

6. Am 5. Dezember 2006 räumte das Kantonsgerichtpräsidium Grau­bünden der Rekursgegnerin die Möglichkeit ein, sich zur Frage der aus­sergerichtlichen Kostenfolge zu äussern.

7. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 stellte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Antrag, es seien die seiner Mandantin angefallenen aussergerichtlichen Kosten gestützt auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien die ausseramtli­chen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dem Schreiben wurde eine de­taillierte Honorarnote beigelegt. Darin werden für das Rekursverfahren ein Zeitho­norar von Fr. 6'375.05 und Auslagen (Spesen) von Fr. 169.50, total und inklu­sive Mehrwertsteuer Fr. 7041.95, geltend gemacht.

8. Auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Eine anhängige Klage kann bis zum Ende der Hauptverhandlung je­derzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden (Art. 114 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Erklärung des Rekurrenten vom 30. Novem­ber 2006 ist demnach der von ihm erhobene Rekurs als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist im Falle des Rückzuges der Klä­ger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und ausser­gerichtli­chen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädi­gung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO, wo­nach der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfah­rens verpflichtet wird. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des An­spruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Ge­mäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei grundsätzlich ver­pflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not­wendigen Kosten zu ersetzen. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtli­che Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bil­det die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung "in der Regel" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem richterli­chen Ermessen anheim gestellt, ob und in wel­chem Umfang vom üblicher­weise Geltenden ab­gewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten las­sen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72).

a) Keine Ausnahme im vorerwähnten Sinn bildet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenübernahme durch das Gemeinwesen ist - wie aus Art. 47 Abs. 2 ZPO folgt - immer subsidiär zur Prozessentschädi­gung der Gegenpartei. Der Antrag der Rekursgegnerin, es sei ihr in erster Linie eine Entschädigung zu Lasten der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten, ist demnach ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Bevor­schussung der Kosten durch das Gemeinwesen besteht, abzuweisen.

b) Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten begründet den Rückzug des Rekurses damit, dass sich im Rekursverfahren echte Noven ergeben hät­ten, die nicht beurteilt werden könnten. Das trifft zweifellos zu. Allerdings wur­den solche Noven nicht nur von der Rekursgegnerin, sondern auch vom Rekur­renten eingebracht. In seinem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuch um Abänderung der Eheschutzmass­nahmen führte der Rekurrent aus, seine finan­zielle Situation habe sich durch einen Stellenwechsel ab August 2006 ver­än­dert. Wie der vorinstanzlichen Verfügung entnommen werden kann, wurden von ihm anlässlich der Eini­gungsverhandlung keine weiteren Abänderungs­gründe vorgetragen. Im Re­kursverfahren wurde dann aber seitens des Rekur­renten nicht nur der Wechsel in der Arbeitstätigkeit als Grund für die beantragte Abänderung vor­getragen. Vielmehr machte der Rekurrent auch geltend, sein Bedarf habe sich erhöht. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzes­verletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). Auf­grund des Umstandes, dass der Kan­tonsgerichtspräsident jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes we­gen neue Beweise erheben kann, muss es indes auch den Parteien gestat­tet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch - soweit die Verhandlungs- und Eventualmaxime beachtlich ist - auf bereits be­hauptete Tatsachen beziehen. Auf die nachträg­lich vorgetragenen Abände­rungsgründe wäre demnach nicht einzutreten gewe­sen. Insofern ist auch kla­rerweise eine Kosten- und Entschä­digungspflicht des Rekurrenten zu bejahen. Dass auch die Rekursgegnerin mit den Ausführungen zu den bei ihr eingetre­tenen Veränderungen im Rekursver­fahren unzulässige Noven einbrachte, bleibt in diesem Zusammenhang be­deutungslos. Wie dem vorinstanzlichen Protokoll entnommen werden kann, hörte der Be­zirksgerichts­präsident Imbo­den anlässlich der Verhandlung nur den Rekurren­ten an, so dass die Re­kurs­gegnerin gar keine Gelegenheit hatte, die seit Erlass der Ehe­schutzverfügung eingetretenen Veränderungen in ihrem Leben (Antritt einer Arbeitsstelle in A. per 1. Juli 2006, Wegzug von Chur) vorzutra­gen. Wohl hätte es schliesslich nahe gelegen, den Rekurrenten von sich aus über die Veränderun­gen zu informieren. Damit hätte der Rekur­rent auch die Mög­lichkeit gehabt, diesen Umständen bereits in seinem Ge­such um Abände­rung der Eheschutz­massnahmen Rechnung zu tragen. Anderer­seits wäre aber auch der Rekurrent gehalten gewesen, sich bei der Rekurs­gegnerin vor An­hängig­machung des Abänderungsverfahrens nach möglichen Veränderungen zu er­kundigen (Art. 170 ZGB). So macht es letztlich wenig Sinn, wenn die Ab­ände­rungsverfahren beidseits dazu verwendet werden, die Gegen­partei erstmals mit den zwischen­zeitlich eingetretenen Veränderungen zu konfrontieren.

Ausgehend von diesen Anmerkungen zur Kosten- und Entschädigungs­pflicht ist nun in einem nächsten Schritt auf die Ent­schädigungsforderung der Rekursgegnerin ein­zugehen.

3. Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin hat in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 eine Honorarforderung von nicht weniger als Fr. 7'041.95 gestellt. Dabei wird detailliert ein Zeitaufwand von 25 1/2 Stunden aufgeführt. Ein dermassen hoher Entschädigungsanspruch besteht nicht.

a) Gemäss Vollmacht vertritt Rechtsanwalt Markus Roos-Nieder­mann die Rekursgegnerin seit dem 1. September 2006. In Erscheinung trat ihr Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht. Der Rekurs von X. ging am 20. Oktober 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Grau­bünden ein. Gleichentags wurde der Re­kursgegnerin ein Exemplar der Rekurs­schrift zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich zur Sache zu äussern. Frühestens ab diesem Zeitpunkt kann Y. demnach im Rekursverfahren Aufwand entstanden sein. In der Honorarforderung wird nun je­doch ein zeitlicher Aufwand von 5.91 Stunden für die Zeit vom 1. September 2006 bis 10. Oktober 2006 ausgewie­sen. Auf Seiten der Rekursgegnerin wurde dem­nach Aufwand in Rechnung gestellt, der nicht das Rekursverfahren betrifft und teilweise nicht einmal dem vorinstanzlichen Verfahren zugeordnet werden kann, da er für den Zeitraum vor der Anhängigmachung des Gesuchs um Ab­änderung der Eheschutzmass­nahmen ausgewiesen wurde. Dass für diesen Aufwand keine Entschädigung geschuldet ist, braucht keiner weitergehenden Erörterungen.

b) Für die Zeit nach Anhängigmachung des Rekurs - eine erste Leis­tung scheint für den 23. Oktober 2006 auf - verbleiben von den 25.5 Stunden nach Abzug der für die Zeit vor Anhängigma­chung des Rekurses geltend ge­machten 5.91 Stunden noch 19.59 Stunden. Davon entfallen 2.58 Stunden auf Korrespondenz und Besprechungen, 11.25 Stunden auf die Redaktion der Re­kursantwort und 5.75 Stunden auf die Ausarbeitung des Gesuchs um unent­geltliche Rechtspflege. Letzteres wurde - ebenfalls mit heutigem Datum erlas­senem Ent­scheid - insofern gutgeheissen, als Y. im Falle der Unein­bringlichkeit der ihr zugesprochenen Entschädigung die unentgeltli­che Rechts­verbeiständung gewährt wurde. Somit hat der Rekurrent grundsätz­lich auch für die Parteikosten der Rekursgegnerin im Gesuchsverfahren aufzu­kommen.

c) Weder im Gesuchs- noch im Rekursverfahren stellten sich vorlie­gend irgendwelche nennenswerten Probleme. Vom Rechtlichen her war sowohl im Rekurs- wie auch im Ge­suchsverfahren kaum mehr als ein Blick in die mass­geblichen Gesetze (ZPO/ZGB) erforderlich. Auch in der Sache waren die bei­den Ver­fahren überschaubar. Insbesondere bestanden weitgehende Paralle­len. Sowohl im Rekurs- wie im Gesuchsverfahren waren Bedarf und Leis­tungsfähigkeit darzu­legen. Der Unterschied besteht im Wesentli­chen eigentlich nur darin, dass im Ge­suchsverfahren noch ein Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag gemacht werden darf. Mit der Geringfügigkeit der Sache lassen sich nun weder die für Unter­redungen mit der Klientin in Rechnung gestellten 2 Stunden, noch die 17 Stunden Aufwand für die Ausfertigung der beiden Einga­ben vereinbaren. Der Rechtsvertreter wurde - wie der Honorar­note zu entneh­men ist, am 1. September 2006 mit der Ver­tretung in der Ehe­schei­dung/Eheschutz betraut. Es fanden bereits Bespre­chungen im Vorfeld des Rekurses (1.75 Stunden) statt, so dass kaum anzu­nehmen ist, der Rechtsver­treter der Rekursgegnerin habe sich gänzlich neu über die Situation informieren und in den Sachverhalt einarbeiten müssen. Schliesslich umfasst die Eingabe im Gesuchsverfahren 10 Seiten, wovon aber lediglich 6 Seiten auf die Begrün­dung entfallen. Diese Begründung musste dann schliesslich - was die Rekurs­gegnerin selbst zu vertreten hat - noch ab­geändert werden, nachdem das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ent­sprechende Belege für die vorgetra­genen Behauptungen einverlangte. Im Re­kursverfahren wurde das Problem des Novenrechts von der Rekursgegnerin gar nicht erst aufgegriffen. Auch von der vorgetragenen Re­kursbegründung her stellten sich kaum Unklarhei­ten und es lag auch kein umfangreiches Dossier vor. Eingereicht wurde eine 14-seitige Rechtsschrift, die sich zur Hälfte aus einer Darstellung des Sachverhalts, der Auflistung der beantragten Beweise und dem Inhalts- sowie dem Aktenver­zeichnis zusammensetzt. Der für das Gesuchs- und Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand erscheint unter diesen Umständen als entschieden zu hoch. Mehr als 12 Stunden an entschädigungs­pflichtigem Aufwand lässt sich in diesem vom Umfang her kleinen und rechtlich wie sachlich überschaubaren Verfahren schlicht nicht rechtfertigen.

d) Für die ziffernmässige Berechnung dieses Honorars nach Zeitauf­wand ist von den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 20). Somit ist der vorer­wähnte Aufwand nach dem im massgeblichen Zeitpunkt gültigen Stun­densatz von Fr. 220.-- und nicht - wie vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin gefor­dert - mit einem solchen von Fr. 250.-- zu ent­schädigen. Das entschädigungs­pflichtige Zeithonorar beträgt demzufolge 2640.--. Zuzüglich einer Entschädi­gung von Fr. 169.50 für Auslagen und Spesen ergibt sich ein Gesamt­betrag von Fr. 2'809.50. Unter Einschluss der Mehr­wertsteuer von 7.6 % beläuft sich die Entschädigung dem­nach auf Fr. 3'023.--.

4. Wie dargelegt wurde, hat grundsätzlich der Rekurrent beim Rück­zug des Rekurses für die angefallenen amtlichen Kosten aufzukommen. Der nicht unbeträchtliche gerichtliche Aufwand, der durch die Prüfung der unange­messen hohen Honorarforderung entstanden ist, hat jedoch nicht der Rekur­rent, sondern die Rekursgegnerin zu vertreten. Demge­mäss rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichts­gebühr von Fr. 600.-- und den Schreibgebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 776.--., zu 2/3 der Re­kursgegnerin und zu 1/3 dem Rekurrenten aufzuerlegen.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird als durch Rückzug erledigt abge­schrieben.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 776.--, gehen zu 2/3 zu Lasten der der Rekursgegnerin und zu 1/3 zu Lasten des Re­kurrenten, der die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren zudem mit Fr. 3'023.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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