Public procurement: post-submission correction request and offer comparison

PVG 2008 26Altro tribunale31 dic 2008Dismissed

Sintesi

The appeal was dismissed in a procurement dispute over a last-minute request to revise one tender item after the originally specified pipe type became unavailable. The court held that the authority could delete that item from the comparison because the change was minor, repetition of the procedure was unnecessary, and the offers had to be assessed only on a like-for-like basis. It also rejected the argument that bidders who reacted to the authority’s instruction had to be excluded, finding that they were entitled to rely on the request in good faith.

Regest

Art. 1, 22 and 24 SubG; procurement principles of equal treatment, transparency and good faith; incomplete tenders are to be excluded, and the procedure may be aborted or repeated only for important reasons or substantial changes. A post-submission request to revise an offer may remain admissible where it concerns only an insignificant correction of a single item and serves to restore comparability among offers. In procurement, only equivalent offers may be compared; a comparison of unequal variants is impermissible. Bidders who respond to a corrective instruction issued in the context of changed circumstances may rely on good faith, so that exclusion for invalidity is not justified (consid. 1a-1d).

Testo completo

SubG. Grundsätze jeder Vergabe. Umofferierungsanwei- sung.

  • Unvollständige Angebotesind nachArt. 22SubG vom Wettbewerb auszuschliessen; einVergabeverfahren kannunter Umständenauch abgebrochen**(Art. 24Abs. 2 SubG)oder sonstallenfalls wiederholt(Art. 24****Abs. 3 SubG) werden (E.**1a).

  • **Eine «Umofferierungsanweisung»kann beiunbedeuten- den Korrekturendes Devisnoch als****zulässig erachtet werden (E.**1b).

  • Im Submissionsverfahrendarf stetsnur Gleichesmit Gleichemverglichen werden**(E. 1c).**

  • **Ebenso giltes immer,das Gebotvon Treuund Glauben zu****respektieren (E.**1d).

Lap. Principiche reggonoogni appalto.Richiesta diun’of- ferta aggiuntiva.

  • **Giusta l’art.22 Lap,offerte incompletevanno escluse dallagara; unaprocedura diaggiudicazione puòin de- terminatecircostanze ancheessere interrotta(art. 24cpv. 2 Lap) o se del caso ripetuta (art. 24cpv. 3 Lap; cons.**1a).

  • **La richiesta di un’offerta aggiuntiva in sostituzione di unaprecedente percorrezioni insignificanti****del capito- lato può ancora essere considerata ammissibile (cons.**1b).

  • **Nella proceduradi appaltoè datoconfrontare sempree solo entità****uguali (cons.**1c).

  • Anche ilprincipio dellabuna fedeva semprerispettato (cons. 1d).

Erwägungen:

1. a) Nach Art. 1 SubG bezweckt dieses Gesetz insbeson-

dereauch die Gleichbehandlung aller Anbieter samt Gewährleis- tung einer unparteiischenVergabe (Abs. 2 lit. b), Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlicher Mittel (Abs. 2 lit. c) sowie Sicherstellung der Transparenz und des Rechtsschutzes beiVerga- beverfahren (Abs. 2 lit. d).Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb insbesondere dann ausge- schlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvoll- ständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut Art. 24 SubG kann die Vergabeinstanz*(Auf-*

*traggeber) das Verfahren aus wichtigenGründen abbrechen (Abs. 2). Das Verfahren kann wiederholt werden, falls z.B. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung festge- legten Anforderungen erfüllte (Abs. 3 lit. a) oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (Abs. 3 lit.*d).

  1. Im Lichte jener Grundsätze und gesetzlichenVorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob dieVorinstanz berechtigtwar, eine einzige Leistungsposition (Kapitel411, Pos. 415.344/345) erst nachträglich bei der Auswertung der eingereichten Offerten zu streichen, da sie erkannte, dass die betreffende Position aufgrund veränderter äusserer Umstände gar nicht mehr in der ursprüngli-chen Version (PF-Steckmuffen DE200 mm) erfüllt bzw. geliefert werden konnte und damit letztlich –aufgrund der Aufforderung zur Nachreichung eines diesbezüglich revidierten Preisangebots (für dienoch verfügbaren PF-Steckmuffen DE 225 mm) – eine Un- sicherheit und offensichtliche Ungleichheit bei der Berücksichti- gung jener Einzelposition entstand. Richtig istzwar, dass das betreffende Ausschreibungsverfahren sicherlich nicht optimalver- laufen ist, indem erst einenTag vor dem Offertenabgabetermin**am 13. Juni 2008 allen interessierten**Wettbewerbsteilnehmern per Fax

unter Beilageeiner neuenSeite 30des Devis*–** mitgeteiltwurde, dass die betreffende Leistungsposition – sofern nicht bereits ge- schehen–** auchnoch zusätzlichmit demRohrtyp PF-Steckmuffen DE225 mmausgefüllt undpreislich offeriertwerden sollte.Diese äusserst kurzfristig angesetzte «Umofferierungsanweisung» für alle Teilnehmerführte im Ergebnis nun aber aktenkundig dazu, dass nurnoch einTeil derKonkurrenz aufjene Aufforderungrea- gierte bzw.für anderediese Nachfristzu knapperfolgte, umauch noch einAngebot mitdem neuenRohrtyp zumachen. Vondieser Änderung zumVoraus nichtbetroffen warenindes solcheAnbiete- rinnen, diebereits zuvorsowohl einPreisangebot mitder Haupt- variantePF-Steckmuffen DE200 mmals aucheines mitdem Pro- dukt 225 mm eingereicht hatten, zu denen unbestrittenauch die Offerteder Beschwerdeführerinzählte. Wegendes abererst kurz- fristig erlangten Wissens der Vorinstanz bezüglich Herstellungs- und Lieferungstopps der kleineren und billigeren Steckmuffen- rohredes KalibersDE 200mm waroffenkundig eineveränderte Si- tuationeingetreten, diedie Vorinstanzzum Handelnzwang. Wäredie Vorinstanznicht sofortselbst aktivgeworden, hättesie eindeu- tig gegen die eingangs zitierten Submissionsgrundsätze (Art. 1 Abs.2 lit.b, cund dSubG) verstossen.Ferner hättesie dann**kor-*

rekterweisewohl dasVerfahren abbrechen*(Art.** 24Abs. 2SubG) oder zumindestwiederholen (Art.24 Abs.3 lit.a/d SubG)müssen, was lediglich zu unnötigen Zeitverzögerungen als auchzu einer Verteuerung desVerfahrens geführthätte. Angesichts der unbedeutenden Rohrgrössenänderung im Gesamtkontext durftedie Vorinstanzjedoch ohneNot aufeine blossunwesentli- cheÄnderung der ursprünglich nachgefragten Einzelposition («DE 200mm stattDE 225mm») schliessenund damitgestützt auf Art.24 Abs.3 lit.d SubGzu Rechtvon einerWiederholung derAus- schreibung absehen.Mit derStreichung derbetreffenden Einzel- position handelte die Vorinstanz für das Gericht somit durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da nur so die (allseitsunver- schuldet) entstandenen Ungleichheiten sowie Ungereimtheiten rund um die nachträgliche «Umofferierungsanweisung» und de- renBewertung imGesamtrahmen vernünftigund rascheliminiert und soeine unzulässigeWettbewerbsverzerrung verhindertwer- den konnte. Die Vergleichbarkeit der Gesamtofferten konnte mit anderenWorten einzignoch mittelsStreichung undWegfalls jener Einzelpositionbei sämtlichenTeilnehmern wiederhergestelltwer- den,ohne dassdadurch zugleichdie eineoder ebenandere An- bieterinbevorzugt oderbenachteiligt wordenwäre. Darausergibt sich, dassdas Verhaltender Vorinstanzkeineswegs rechtswidrig**war.*

  1. Soweitdie Beschwerdeführerinbehauptete, dassihr Ge- samtangebot das wirtschaftlich günstigste gewesen sei und darumsie denArbeitszuschlag verdienthätte, verkenntsie offen- kundig, dass stets nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden darf.In diesemSinne müssendie Gesamtangebote*–** ohnedie ge- stricheneEinzelposition[Steckmuffenrohre] miteinandervergli- chen werden, was bei der berücksichtigten Anbieterin am Ende nachweislichzu einemum 4,2**%** günstigerenPreisangebot führte. Selbstwenn aberjene Positionrechtsgleich mitberücksichtigtwor- denwäre, hättedie berücksichtigteAnbieterin immernoch einbe- deutend günstigeres Angebot gemacht, da sie mit dem Produkt DE 225mm einenGesamtpreis vonFr. 231676.65 offerierthatte, während die Beschwerdeführerin (mit dem Produkt DE 225 mm) einen solchenvon Fr.241 779.65**(+** 4,6**%)** offerierthatte. EinPreis- vergleich mitdem nichtmehr lieferbarenRohrtyp DE200 mmder Beschwerdeführerin (Offerte:Fr. 231159.65) sowiedem beimAn- kauf teurerenProdukt DE225 mmder berücksichtigtenAnbieterin verbietet sichindes zum vorneherein, da in diesem Fall «Unglei- ches» miteinanderverglichen würde,was den**submissionsrechtli-*

chenPrinzipien nacheinem möglichst fairen, transparenten und egalitären Wettbewerbsverfahrendiametral zuwiderlaufenwürde. Mit ihrem Einwand der unzulässigen Nichtberücksichtigung des Angebots mitdem ProduktDE 200mm dringtdie Beschwerdefüh- rerin zudemauch schon deshalb nicht durch, weil jene Produkt- komponentegar nichtmehr hergestelltund geliefertwerden kann.

  1. Auchder weitere Einwand, wonach alle Mitbewerber, die auf die Umofferierungsanweisung einen Tagvor Ablauf der Eingabefrist reagiert hätten, vom Wettbewerb auszuschliessen (Art. 22lit. cSubG) undihre Offertenfür ungültigzu erklärenseien, erweist sichals nichthaltbar undungerechtfertigt, daalle Anbieternach Treuund Glauben darauf vertrauen durften, dass ihre ab- geänderten Offerten lediglich den seit der Ausschreibung verän-derten Sachumständengebührend Rechnungtragen sollten. U08 60Urteil vom10. Juli**2008

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