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PVG 2006 16 ΓÇó Property gain tax: inflation adjustment from acquisition date
PVG 2006 16Altro tribunale31 dic 2006Granted
The court held that for property gain tax, where a property was transferred from business assets to private assets under the privileged regime of Art. 18(3) StG and later sold, the inflation adjustment under Art. 50 StG is not limited to the transfer date. Because the transfer is only partially tax-triggering and the untaxed gain remains deferred until sale, the relevant period for inflation adjustment begins at acquisition, or at each value-increasing expenditure. The appeal was therefore upheld and the matter remitted for recalculation.
Art. 50 StG; property gain tax; inflation adjustment after privileged transfer of real estate from business to private assets under Art. 18 Abs. 3 StG. A transfer under Art. 18 Abs. 3 StG is only partially tax-triggering because taxation is limited to the depreciation component previously allowed. The deferred gain is not taxed at the time of transfer but only upon later sale; accordingly, the transfer does not constitute the relevant last tax-triggering alienation for purposes of Art. 50 StG. The monetary value adjustment must therefore be granted already from the acquisition date, respectively from the date of each value-increasing expenditure (consid. 1). Art. 53 StG on holding-period deduction concerns the calculation of tax only and cannot be used to interpret the tax base rules of Art. 50 StG.
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Grundstückgewinnsteuern. Berechnung des Zuschlages für die Geldwertveränderung.
Imposta sulplusvalore fondiario.Calcolo delsupplemento per lavariazione del****valore monetario.
Erwägungen:
1. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungs- gewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbs- preis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermö- gen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (Art. 48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18 Abs. 3 StG sind bei der Über- führung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagever- mögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steu- erbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzu- passen (Art. 50 StG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab wel- chem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn eine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gehörte, in-
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zwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG ins Privatver- mögen überführt worden ist.
1. a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende Veräusserung sei auch in den Fällen der privi- legierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatver- mögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung aus- drücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Um- stand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des be- triebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zu- gelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des davon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinn- steuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privile- gierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen über- führte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes kann somit bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatver- mögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gespro- chen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht er- folgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privat- vermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwer- tung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzu- heissen und die Sache zu neuer Veranlagung unter Berücksichti- gung der Teuerung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. b) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art. 53 StG nichts. Der Besitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist einzig eine Frage der Steuerberechnung, nicht aber der Bemes- sungsgrundlage. Demgegenüber geht es bei Art. 50 StG um die Ermittlung des Steuerobjektes, also um die Bemessung der Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes. Aus der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung der anderen ableiten.
A 06 20Urteil vom 9. Juni 2006
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