Child allowances for third-party children: predominant support

PVG 2006 12Altro tribunale31 dic 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant requested child allowances for his partner's children under Art. 5(1)(b) KFZG. The court held that 'support' includes both financial and personal care contributions, and that subsidiarity under Art. 3 KFZG allows recourse to AHVG criteria. Applying standardized maintenance-cost calculations, the appellant covered only about 19% of one child's needs and 22% of the other's, while the mother provided the main personal care. Even considering both financial and personal support together, the appellant did not bear maintenance to a substantial degree. The complaint was therefore dismissed.

Massima Omnilex

Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG; Begriff des Unterhalts bei Kindern Dritter; der Unterhalt umfasst nicht nur Geldleistungen, sondern auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen (E. 2, 3). Bei der Beurteilung des überwiegenden Unterhalts ist zunächst der finanzielle Beitrag anhand der gesamten Unterhaltskosten und der tatsächlich geleisteten Alimente zu bestimmen; sodann ist die Personensorge unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Rollenverteilung in der Lebensgemeinschaft zu würdigen (E. 4, 5). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte; nur wenn der Beitrag insgesamt einen wesentlichen Teil ausmacht, besteht Anspruch auf Zulagen für Kinder Dritter (E. 6).

Testo completo

**Kinderzulagen. Anspruch für Kinder Dritter.**Überwiegen- der Unterhalt.

  • **Der BegriffUnterhalt nachArt. 5Abs. 1lit. bKFZG be-trifft sowohlfinanzielle alsauch Betreuungs-****und Un- terhaltsleistungen (E.2,**3).

  • Konkrete Berechnung des überwiegenden finanziellen Unterhaltes (E.4).

  • Konkrete Berechnungdes überwiegendenpersönlichen Unterhaltes (E.5).

  • Gesamtbetrachtung beider****Aspekte (E.6).

Assegni peri figli.Diritto perfigli diterzi. Mantenimento in misura****preponderante.

  • **Il concettodi mantenimentosecondo l’art.5 cpv.1 lett. bLAFC comprendele prestazionisia finanziariesia di curae assistenza(cons. 2,**3).

  • **Calcolo concretodel mantenimentofinanziario prepon- derante (cons.**4).

  • Calcolo concreto del mantenimento personale prepon- derante (cons. 5).

  • **Valutazione completadei dueaspetti (cons.**6).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG erhalten die anspruchs- berechtigten Personen Zulagen für andere, das heisst nicht eigene und nicht adoptierte Kinder, deren Unterhalt sie zu einem wesent- lichen Teil bestreiten. Wie im konkreten Fall zu bestimmen ist, ob jemand einen wesentlichen Teil des Unterhalts bestreitet, erklärt das Gesetz nicht. Auch in den Ausführungsbestimmungen zum KFZG und in den Gesetzesmaterialien (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des kantonalen Familienzulagenge- setzes, Heft Nr. 5, 2003/2004) finden sich keine diesbezüglichen Angaben.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Begriff «Un- terhalt» in Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG betreffe nicht bloss die finanzi- ellen Leistungen, sondern auch die Betreuungs- und Erziehungs- leistungen. Darin ist ihm beizustimmen. In einem vergleichbaren Fall im Bereich des Steuerrechts (PVG 2004 Nr. 13) hat das Verwal- tungsgericht entschieden, bei der Klärung der Frage, wer zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes aufkomme, sei auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen; neben den rein fi- nanziellen Aspekten seien die geldwerten (Natural-) Leistungen

des mit der Obhut und Erziehung betrauten Elternteils zu berück- sichtigen. Diese Auslegung stützt sich unter anderem auf die Tat- sache, dass im ZGB der Begriff «Unterhalt» in einem solchen um- fassenden Sinn definiert ist (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nachstehend wird deshalb zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Geldzahlungen leistet (E.4.), dann wird der Aspekt der Erziehungsarbeit untersucht (E.5.).

1. a) Unter dem Titel «Subsidiäres Recht» legt Art. 3 KFZG fest, dass das ATSG und das AHVG sinngemäss Anwendung fin- den, soweit das KFZG nichts Abweichendes vorsieht. Da das KFZG offen lässt, was unter dem Begriff «wesentlicher Teil des Unter- halts» zu verstehen ist, hat die Vorinstanz zu Recht das AHVG her- angezogen, und die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist falsch. Art. 3 KFZG legt fest, dass das AHVG «insbesondere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafbaren Handlungen» subsidiär anzuwenden sei. Anscheinend interpretiert der Beschwerdeführer den Begriff «insbesondere» falsch. «Insbesondere» bedeutet nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch, dass die damit in Zusammenhang stehenden Dinge zwar ganz besonders aber eben gerade nicht ausschliesslich be- troffen sind; «insbesondere» lässt immer Raum für Weiteres und hat oft auch die Funktion, eine beispielhafte Aufzählung einzulei- ten. Der Verweis in Art. 3 KFZG auf das AHVG gilt demnach entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers für alle Bereiche, also auch für den Bereich Unterhalt.

1. Art. 22bis AHVG sieht einen Anspruch auf Zusatzrente (unter anderem) dann vor, wenn jemand für die Kinder «überwie- gend aufkommt». Um eine einheitliche Anwendung dieser Be- stimmung zu gewährleisten, legte das Bundesamt für Sozialversi- cherung nach einem entsprechenden Entscheid des Bundesge- richtes (BGE 103 V 55) in der Wegleitung über die Renten in An- hang 3 eine einheitliche und schematische Methode zur Festset- zung des Unterhaltsbedarfs von Kindern fest. Diese so genannten "Winzeler-Ansätze" sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ungekürzt massgebend (BGE 122 V 125). Sie fin- den in allen Sozialversicherungssparten Anwendung und es be- steht vorliegend kein Anlass, von dieser bewährten Methode ab- zuweichen. Für die 14-jährige L. belaufen sich die Unterhaltskosten demnach auf Fr.1112.–, für den 12-jährigen M. auf Fr.1096.–. Diese Beträge weichen von den Werten im angefochtenen Entscheid ab, da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise denTabellenwert für

ein einzelnes Kind statt denjenigen für eines von drei Kindern ver- wendet hat.

1. Wie viel Alimente für die Kinder L. und M. tatsächlich ge- leistet werden, ist unklar. Während der Beschwerdeführer behaup- tet, es seien Fr. 850.– pro Kind, stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf eine Verfügung der Gemeinde vom 16. März 2006. Nach dem zu dieser Verfügung gehörigen Berechnungsblatt für Bemes- sung der Sozialhilfe betragen die Kinderalimente je Fr. 1000.– pro Monat. Nach dem Scheidungsurteil schliesslich ist der leibliche Va- ter zur Zahlung von Fr. 850.– bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr und von Fr. 900.– ab dem 13. Altersjahr verpflichtet, wobei diese Alimente nach der üblichen Formel indexiert werden. Angesichts dieser widersprüchlichen und unvollständigen Angaben ist es nicht möglich, den genauen Betrag der Alimente festzustellen, ins- besondere kann die Indexierung nicht berücksichtigt werden, da das Datum des Scheidungsurteils nicht bekannt ist. Dies ist aber auch nicht nötig, genügt es vorliegend doch zu wissen, dass für die 14-jährige L. mit Sicherheit mindestens Fr. 900.– und für den 12-jährigen M. mit Sicherheit mindestens Fr. 850.– pro Monat ge- leistet werden.

2. Für L. belaufen sich die Unterhaltskosten wie gezeigt auf Fr. 1112.–. Bei Fr. 900.– an Alimenten übernimmt der Beschwer- deführer somit Fr. 212.–, was 19 % entspricht. Für M. ergibt sich bei Unterhaltskosten von Fr. 1 096.– und Alimenten von Fr. 850.– ein Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 246.–, das heisst 22 %. Die Beiträge des Beschwerdeführers liegen somit weit unterhalb von 50 %, so dass er nicht im Sinne von Art. 22bis AHVG überwiegend für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Er bestreitet deshalb den finanziellen Unterhalt nicht zu einem wesentlichen Teil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG.

1. Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil den Unterhalt von L. und M. im Sinne der Perso- nensorge bestreitet. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Person in wesentlichem Ausmass für ein Kind sorgt, hauptsächlich die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rah- men der Lebensgemeinschaft zu beachten. Vorliegend haben sich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin grundsätzlich auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt. Der Beschwerde- führer arbeitet seit dem 7. März 2006 vollzeitlich, das heisst 42 Stunden pro Woche als Gerüstmonteur, während seine Partnerin keine Erwerbstätigkeit ausübt und sich in erster Linie der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder widmet. Die Perso-

nensorge für L. und M. wird damit klarerweise zu einem weit über- wiegendenTeil von deren Mutter und nicht vom Beschwerdeführer geleistet. Angesichts der häufigen Abwesenheit von zuhause in- folge 100 %-iger Erwerbstätigkeit und angesichts der Tatsache, dass eine solche Tätigkeit zwingend «erziehungsfreie» Erholungs- zeiten in der Freizeit nötig macht, kann der Anteil des Beschwer- deführers an der Personensorge bei wohlwollender Betrachtung mit maximal 20 % veranschlagt werden.

1. Es hat sich gezeigt, dass der Beitrag des Beschwerde- führers an den Unterhalt von L. und M. in finanzieller Hinsicht bei rund 20 % liegt und damit bei weitem unter dem Anteil des leib- lichen Vaters liegt. Im Bereich der Personensorge leistet die Mutter den wesentlichen Anteil. Auch bei einer Gesamtbetrachtung bei- der Aspekte kann vorliegend immer noch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer bestreite den Unterhalt von L. und M. zu einem wesentlichen Teil. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. S 06 100Urteil vom 17. November 2006

Parole chiave

child allowancesmaintenancethird-party childrencare and upbringingsocial insurancepredominant supportfinancial contributionrole distributionstandardized calculation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether 'support' under Art. 5(1)(b) KFZG includes only financial payments or also care and upbringing.

Decisione estratta

Support under Art. 5(1)(b) KFZG covers both financial contributions and care-related, personal support duties.

Motivazione estratta

The statute is silent on the concrete method of assessment. By analogy with social-insurance practice and the broad notion of maintenance in Art. 276(2) ZGB, the term must be understood comprehensively.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant predominantly bore the children's financial maintenance.

Decisione estratta

No. His share of the children's total maintenance needs was well below 50%.

Motivazione estratta

Using the applicable standardized method for children’s maintenance costs, the children's needs exceeded the amounts actually paid as alimony, leaving the applicant with only about 19% for L. and 22% for M.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant predominantly bore the children's personal care and upbringing.

Decisione estratta

No. The mother carried the main burden of care and upbringing; the applicant's share was at most 20%.

Motivazione estratta

The household followed a traditional role distribution: the applicant worked full-time, while the partner did not work and primarily cared for the children.

Questione giuridica chiave

Whether a combined assessment of financial and personal support showed predominant maintenance.

Decisione estratta

No. Even taking both aspects together, the applicant still did not support the children to a substantial degree.

Motivazione estratta

Both the financial and personal components remained clearly below what would be required for predominant support.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of child allowances should be upheld.

Decisione estratta

The challenged decision was lawful and the complaint had to be rejected.

Motivazione estratta

Since predominant maintenance was not established, the conditions for child allowances for third-party children were not met.

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