suo precedente reddito annuo medio determinante di fr. 54 708.–. Questo non è però, a mente delle nuove prescrizioni, più possibile.
1. Giusta quanto stabiliscono le disposizioni finali della mo- difica del 7 ottobre 1994 alla lettera c cpv. 5, quattro anni dopo l’en- trata in vigore della presente modifica, le correnti rendite di vec- chiaia per coniugi saranno sostituite da rendite di vecchiaia giusta il nuovo diritto secondo i principi: mantenimento della vecchia scala delle rendite, ** computo dellametà delreddito annuo****medio determinante** (e non di tutto come vorrebbe il ricorrente) per la rendita per coniugi e accredito transitorio per ogni coniuge. Come risulta dal testo stesso di questa disposizione, il vecchio reddito medio annuo determinante non può più essere tenuto in consi- derazione nella sua totalità. Poiché applicando questi parametri, la rendita di vecchiaia del ricorrente sarebbe inferiore all’ammontare della rendita d’invalidità precedentemente percepita, l’assicurato è stato mantenuto nella posizione acquisita. Infatti, secondo il capo- verso 10 delle stesse disposizioni transitorie, i nuovi redditi deter- minanti non devono provocare prestazioni inferiori. Vada infine a titolo indicativo ricordato al ricorrente che nel 2001 le due rendite di vecchiaia mensili per coniugi non potevano assieme superare fr. 3090.–. Beneficiando con la moglie di una rendita di vecchiaia di fr. 1539.– (x 2 = 3078.–), l’ assicurato gode di una rendita molto vi- cina alla rendita massima. S 01 214Sentenza del 24 gennaio 2002
Invalidenversicherung. Frühinvalidität. Ermittlung desIn- validitätsgrades bei Versichertenohne zureichende berufli- che Kenntnisse.
Assicurazione invalidità. Invalidità precoce. Calcolodel gradod’invalidità diassicurati senzasufficienti conoscenze professionali.
tore senzaintegrazione nelmondo dellavoro euna par- zialeriformazione professionalequale aiutocuoco co- stituiscono una formazione insufficiente ai sensi dell'art.26 OAIe ilgrado d'invaliditàdeve esseredeter- minato secondola citataprescrizione.
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 4 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2⁄3 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von 40 % auf eine Viertelsrente.
1. Für die Bemessung der Invalidität wird bei erwerbstäti- gen Versicherten die Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG verwendet, das heisst, das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), wird in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). Validen- und Invali- deneinkommen sind hypothetische Grössen, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (VGU S 99 300).
2. Hat ein Versicherter wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, ist er mit an- deren Worten geburts- oder frühinvalid, so muss das Validenein- kommen mangels konkreter Vergleichsgrössen aufgrund von Durchschnittswerten festgesetzt werden. Art. 26 IVV sieht für die- sen Fall die Bemessung des Valideneinkommens nach dem durch- schnittlichen, altersmässig abgestuften Einkommen der Arbeit- nehmer gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vor. Berufliche Kenntnisse gelten im Rahmen von Art. 26 IVV als zureichend, wenn sie denjenigen einer abgeschlossenen Lehre entsprechen. Eine Anlehre wird einer Lehre gleichgestellt, wenn sie dem Versicherten ungefähr die gleichen Kenntnisse ver- mittelt und die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Lehre. Ausschlaggebend sind sowohl bei der Lehre als auch bei der Anlehre nicht die beruflichen Kenntnisse an sich, sondern de-
ren ökonomische Verwertbarkeit. Können zureichende berufliche Kenntnisse aus anderen als invaliditätsbedingten Gründen nicht erworben werden, zum Beispiel aufgrund von familiären oder wirt- schaftlichen Verhältnissen, so kommt Art. 26 IVV nicht zur Anwendung (RVJ 1983 S. 247; ZAK 1974 S. 548; U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 216 f.; Schaffhau- ser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversiche- rung, S. 98).
1. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, das Valideneinkommen sei nach dem Lohn zu bemessen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in der Abfülle- rei einer Getränkefirma erzielte (Fr. 3000.–). Der Beschwerdefüh- rer hält demgegenüber dafür, er sei frühinvalid, und sein Vali- deneinkommen sei nach Art. 26 IVV zu ermitteln.
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Frühinvalidität vorliege, sind die Organe der IV beziehungsweise die Gerichte in der Regel auf die Fachkenntnisse medizinischer beziehungsweise psychologischer Experten angewiesen (BGE 119 V 337). Diese kön- nen beurteilen, welche körperlichen und geistigen Gesundheits- schäden in der massgeblichen Zeit (Frühkindesalter, Schulzeit, Ausbildungszeit) vorgelegen haben, und inwieweit diese den Er- werb von schulischen und beruflichen Kenntnissen beeinträchtigt haben.
2. Im vorliegenden Fall stehen im Wesentlichen die fol- genden ärztlichen Angaben zur Verfügung: Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen oder seit frühester Kindheit bestehenden Agammaglobulie bei com- mon variable immunodeficiency. Diese Krankheit besteht in ei- nem weitgehenden Fehlen der Gammaglobuline im Blut und hat zur Folge, dass das Immunsystem nur ungenügend arbeitet, so- dass bakterielle Infektionen sehr häufig vorkommen und virale In- fekte schwerer verlaufen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
S. 25 und 704). Als «angeborenes Immun-Defekt-Syndrom» figu- riert diese Krankheit unter Nr. 326 auf der Liste der Geburtsgebre- chen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (SR 831.232.21). Es traten auch «immer wiederkehrende Durchfälle» beziehungsweise «Durchfallphasen» auf.
Schliesslich liegt auch eine Störung auf der geistigen Ebene vor. Am Ende der Kindergartenzeit verfügte der Beschwer- deführer über einen Intelligenzquotienten von 66, so dass die Ein- schulung in die heilpädagogische Sonderschule möglich gewesen wäre (Schulpsychologischer Dienst, 1978). Es bestand damals ein
massiver Entwicklungsrückstand, welcher während der ganzen Schul- und Ausbildungszeit nicht aufgeholt werden konnte. Im Al- ter von 7 Jahren wurde der Beschwerdeführer als eher unintelli- gentes, in seiner Entwicklung vernachlässigtes Kind mit teilweise autistischen Zügen beurteilt; es wurde eine Intelligenzstörung dia- gnostiziert. Als Erwachsener erscheint er «in leichtem bis mässi- gem Grad geistig behindert», es liegt eine Intelligenzstörung vor und es «bestehen erhebliche Defizite, die seinen Einsatz im freien Arbeitsmarkt erschweren».
1. Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer im Frühkindesalter und in der Schulzeit auf körperlicher und geistiger Ebene massiv beeinträch- tigt war. Ursache für die körperlichen Beschwerden war sein Ge- burtsgebrechen. Der Grund für die geistige Behinderung blieb zwar unklar. Andere als krankheitsbedingte Ursachen können aber weit- gehend ausgeschlossen werden. Wäre, wie dies die Beschwerde- gegnerin behauptet, eine mangelhafte Erziehungssituation die Ur- sache für den Erziehungsrückstand und die Intelligenzstörung gewesen, so hätten die beiden Geschwister des Beschwerdefüh- rers nicht ohne Probleme Schule und Lehre absolvieren können. Gegen eine mangelhafte Erziehungssituation spricht auch die Tat- sache, dass es dem Beschwerdeführer nie am Willen und an der Be- reitschaft gefehlt hat, das Beste aus seiner Situation zu machen («williger und zuverlässiger junger Mann»; IV-Berufsberater 1998). Aufgrund aller Umstände ist anzunehmen, dass die dauernden Infekte und die Intelligenzstörung den Beschwerdeführer daran hinderten, diejenigen Kenntnisse zu erwerben, die er als gesunder junger Mann erworben hätte. Hätte er nicht unter einem invalidi- sierenden Gesundheitsschaden gelitten, so hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit wie seine beiden Geschwister eine Lehre ge- macht und nachher auf seinem Beruf gearbeitet.
2. Demnach ist die Ausbildung des Beschwerdeführers als «nicht zureichend» im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren. Die in der Maureranlehre erworbenen Kenntnisse kann er nicht mehr er- werblich verwerten, da die Tätigkeit als Maurergehilfe körperlich zu anstrengend ist. Die von der IV finanzierte Umschulung zum Küchengehilfen ermöglicht ihm allem Anschein nach zwar eine op- timale Verwertung seines erwerblichen Restpotenzials; sie hat ihm aber weder die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine Lehre, noch eröffnet sie ihm die gleichen Verdienstmöglichkeiten.
Somit hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwer- deführers zu Unrecht nicht nach Art. 26 IVV bemessen. Die ange-
fochtenen Verfügungen sind deshalb als rechtswidrig aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdefüh- rers unter Berücksichtigung der Erwägungen dieses Entscheides neu festzulegen.
S 01 204Urteil vom 15. Januar 2002
Krankenversicherung. Taggelder.Nachweis derArbeitsun- fähigkeit.
Assicurazione malattie. Indennità giornaliera. Comprova dell’inabilità lavorativa.
Sachverhalt:
2. Der vormalige Hausarzt des Versicherten, Dr. X., attestierte
dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis
1. März 2000 und anschliessend eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom
2. März bis 18. April 2000. Der nachherige Hausarzt, Dr.Y., schrieb den Versicherten bis zum 5. Oktober 2000 zu 50% arbeitsunfähig. Trotz schriftlichen Aufforderungen vom 21. Juni und vom 11. Oktober 2000 und mehrmaligen telefonischen Anfragen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin war Dr. Y. nicht bereit, weitere Angaben zu ma- chen, namentlich sich zur Diagnose zu äussern und einen Bericht über den Heilungsverlauf abzugeben. In seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 18.Mai 2001 attestierte Dr.Z. dem Versicherten aufgrund diverser Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und von 50% für die Zeit vom
6. März bis 19. April 2000. Die Beurteilung von Dr. Y., die Arbeitsun- fähigkeit von 50% habe bis zum 4. Oktober 2000 angedauert, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin leistete die versi- cherten Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und aufgrund einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000.