Appeal against refusal to appoint counsel in legal aid case

PKG 2015 11Altro tribunale27 ago 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Cantonal Court dismissed the appeal against the district court’s refusal to appoint a lawyer for a legal-aid applicant. It held that the appeal was brought correctly in the applicant’s name, but that the factual assertions advanced on appeal—especially the alleged lack of Italian-language comprehension—were new and therefore inadmissible under Art. 326 CPC. Because the appeal was obviously unfounded and the lawyer should have recognized the noven problem, the CHF 500 appellate costs were charged to counsel under Art. 108 CPC.

Massima Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Novenverbot im Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen; massgebend ist der Prozessstoff im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Zulässig bleiben lediglich neue rechtliche Erwägungen. Das Novenverbot gilt auch im Untersuchungsgrundsatzverfahren. Art. 108 ZPO; Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip. Als Kostenverursacher kann auch der Rechtsvertreter in Betracht fallen; ein vorwerfbares Verhalten ist nicht erforderlich. Werden durch eine offensichtlich unbegründete und prozessual verfehlte Beschwerde unnötige Kosten verursacht, können diese dem Anwalt auferlegt werden, wenn der Mangel ohne Weiteres erkennbar war.

Testo completo

11PKG 2015

**11 –Beschwerde gegendie Weigerungdes Einzelrichtersam Bezirksgericht, dem Gesuchsteller im Rahmen eines Be- gehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eineRechtsbeiständin zurSeite zu****geben (Art.****117 ff.**ZPO). Beschwerdelegitimation (Erw. 1b).

  • **Zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren, Art. 326Abs. 1ZPO (Erw.**2c, aa).

  • **Überbindung derKosten desBeschwerdeverfahrens nachdem Verursacherprinzip(Art. 108ZPO) aufdie Rechtsan-**wältin (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

1.b) Zu Recht wurde die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Bestellung einer Rechtsan- wältin im Namen von X._ erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Ge- suchsteller beziehungsweise der bisher Begünstigte zur Beschwerde legiti- miert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus per- sönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417 / 2006 vom 7. Februar 2007 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsver- treter zur Wehr setzen will (vgl. Emmel, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463 / 2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. Novem- ber 2011 E. 1c).

2.c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren

neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erst- instanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom

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Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kom- mentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbots, dass sämtliche vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berück- sichtigung finden können.

aa) Dies gilt insbesondere für die im Beschwerdeverfahren vorge-

brachte Behauptung, der Gesuchsteller sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weil er nicht über genügende Sprachkenntnisse verfüge. Zur Begründung des Gesuchs vor der Vorinstanz hatte sich die Begründung der Rechtsanwältin mit Blick auf die Notwendigkeit der Rechtsvertretung für X._ auf die lapidare Aussage beschränkt, dass «[d]er Gesuchsteller […] auf anwaltliche Vertretung für das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner angewiesen [ist]» (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Erst in der Be- schwerde vom 7. Mai 2015 wird mit Blick auf die Motivation der Gesuchsab- weisung durch die Vorinstanz sodann Folgendes ausgeführt: «Der Beschwer- deführer ist italienischer Muttersprache. Er hat bei dem Gesuch der geschiedenen Frau nicht verstanden, um was es ging. Er ist nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat er die Hilfe einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen» (Berufungsschrift E. II.B.1. S. 2, act. A.1). Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner italieni- schen Muttersprache das Gesuch seiner geschiedenen Frau nicht verstanden habe, bildet sowohl hinsichtlich der italienischen Muttersprache wie auch hinsichtlich des fehlenden Verständnisses des Gesuchsinhalts ein unzuläs- siges Novum. Die Begründung der Beschwerde, nämlich, dass er aus diesem Grund im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsanwältin habe beiziehen müssen, kann aus prozessualen Gründen daher nicht beachtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen. In diesem Zusammenhang kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht genügen würde.

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statu- ierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfol- gendes Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 ff.), so dass für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Gestützt auf Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210)

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werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den minimalen Betrag von CHF 500.– festgesetzt. In Abweichung von den grundsätzlichen Vertei- lungsgrundsätzen des Art. 106 ZPO gilt für unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO – für die Kosten- auferlegung nach Art. 108 ZPO nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vor- entwurf müssen die Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein. Als Kostenverursacher kommen insbesondere auch Rechtsvertreter in Betracht (Florian Mohs, Schweizerische Zivilprozessordnung, Navigator- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 108 ZPO mit weiteren Hinwei- sen; vgl. ferner Urteil 4A_612 / 2014 vom 3. März 2015 E. 1.3). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und der prozessführenden Rechtsanwältin hätte klar sein müssen, dass die von ihr vorgebrachte Argu- mentation aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung finden würde, sind die daraus entstandenen Kosten als nicht notwendig zu bewer- ten. Der entsprechende Mangel der Beschwerde wäre für eine Rechtsanwäl- tin – nicht aber für einen juristischen Laien – leicht erkennbar gewesen. Die aus der offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten können deshalb nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, son- dern gehen nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO zu Lasten seiner Rechtsvertreterin.

ZK1 15 64Urteil vom 27. August 2015

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Parole chiave

legal aidappointment of counselappeal standingnoven prohibitionappellate costscausation principle

The appeal was properly filed in the name of the legal-aid applicant, because the right to legal aid is personal to the applicant; counsel would have standing only if the refusal concerned the counsel personally.

The court distinguished between the applicant’s personal entitlement to legal aid and a lawyer’s own procedural standing. Because the decision denied legal aid to the applicant, only he could appeal.

They were inadmissible under the appellate noven prohibition.

Under Art. 326 para. 1 CPC, the appeal is based on the factual and evidentiary record existing at the time of the challenged decision. New facts, including the claim of insufficient language skills, could not be considered; only new legal arguments are allowed.

The costs of the appeal were imposed on the appellant’s lawyer under the causation principle.

The appeal was manifestly unfounded, and the lawyer should have recognized that the new factual arguments could not be relied on because of the noven prohibition. Therefore the unnecessary costs were caused by the lawyer within the meaning of Art. 108 CPC.

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