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PKG 2003 6 ΓÇó Canton responsible-liability claim belonged before district court
PKG 2003 6Altro tribunale12 mag 2003Inadmissible
Z. brought a damages and satisfaction claim concerning the death of a detainee, initially naming cantonal authorities but seeking relief against the canton. The court held that the filing was to be treated as a claim against the Canton of Graubünden, but that Art. 20(2) VG does not confer original jurisdiction on the Cantonal Court for claims against the canton itself. Such claims are governed by the ordinary ZPO venue rules and had to be filed first with Kreisamt Chur and then prosecuted before Bezirksgericht Plessur. There was no general duty to forward the misfiled claim ex officio.
Art. 20 Abs. 2 VG; Zuständigkeit des Kantonsgerichts als einzige Instanz nur für Klagen gegen die dort ausdrücklich genannten Behörden oder deren Mitglieder; Verantwortlichkeitsklagen gegen die primär haftende öffentlich-rechtliche Körperschaft unterstehen der ZPO-Zuständigkeitsordnung. Die Sonderzuständigkeit erfasst namentlich interne Regress- und Innenverhältnisansprüche, nicht aber die gegen Kanton, Bezirk oder Kreis als haftende Körperschaft erhobene Leistungsklage. Eine offensichtlich ungenaue Parteibezeichnung ist berichtungsfähig, sofern die beklagte Partei aus den Akten eindeutig hervorgeht (consid. 1). Nach bündnerischem Prozessrecht besteht ausserhalb der angerufenen Instanz keine allgemeine Weiterleitungspflicht einer bei unzuständiger richterlicher Behörde eingereichten Klage (consid. 4).
6 –Verantwortlichkeitsgesetz; Zuständigkeitdes Kantonsge-richts alseinzige Instanz**( Art.20 Abs.2 VG). DasKantons-**
gericht istnur zuständigfür (Regress- )Klagen gegendie Regierung, das Verwaltungsgericht,die Bezirksgerichteund dieKreisbehörden sowiegegen einzelneMitglieder dieser Behörden.Für Klagengegen dieprimär undunter Ausschlussdes direktenKlagerechts fürdiese Behörden haftendenKörperschaften (Kanton, Bezirk,Kreis )gelten dieBestimmungen derZivilprozessordnung überdie Zu- ständigkeit**( Art.8 ,Art. 9, Art.11 undArt. 20Abs. 2VG ). EineVerantwortlichkeitsklage gegenden Kanton Graubünden wegenangeblich widerrechtlicherund schuldhafterSchadenszufügung durchdie Regie-rung, dasJustiz-, Polizei-und Sanitätsdepartementso- wie dasAmt fürPolizeiwesen istsomit beimKreisamt Chur alsVermittler amSitz desKantons einzuleitenund an dasBezirksgericht Plessurzu prosequieren( Erw.**2 )
**Parteibezeichnung (Art. 64, Art.71 Abs.1 Ziff.3 ,Art. 73und Art. 82Abs. 1Ziff. 1 ZPO). Eine gegendie Regie-rung unddas Justiz-,Polizei- undSanitätsdepartement gerichtete,im Rechtsbegehrenden Staatals Beklagten bezeichnendeVerantwortlichkeitsklage ist als Klagegegen denKanton Graubündenentgegenzunehmen (**Erw. 1)
Nach bündnerischem Prozessrechtbesteht – ausser in- nerhalb derangerufenen Instanz**( Art.93 Abs.4 ZPO) –kei- nePflicht zurWeiterleitung (Überweisung )einer beimun- zuständigen Richtereingereichten Eingabe****( Erw.**4 )
Erwägungen:
nungen allerdings nur, wenn sie offensichtlich falsch sind; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht klar und unmissverständlich ergeben, ge- gen welche – zweifelsfrei identifizierbaren – Personen sich die Klage richtet bzw. von wem sie angehoben wurde ( vgl. PKG 1994-3-16 ).
Die Prozesseingabe des Z. vom 18. November 2002 erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als sollten die Regierung des Kantons Graubün- den, das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sowie das kantonale Amt für Polizeiwesen auf die Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung verklagt werden. Im Rechtsbegehren ist dann aber nur noch von einem Beklagten die Rede, dem Staatnämlich, was angesichts des Um- standes, dass einleitend ausschliesslich kantonale Behörden als scheinbare Gegenpartei angeführt werden, nur bedeuten kann, dass die hinter ihnen stehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft für die Folgen des Todes von Y. belangt werden soll, der Kanton Graubünden eben. Dass dem tat- sächlich so ist, wird vollends klar, wenn zusätzlich die in der Klageschrift ent- haltenen Ausführungen zu den Parteien in die Beurteilung einbezogen werden. In offensichtlichem Bewusstsein der primären Staatshaftung wird dort nämlich ausgeführt, dass für die widerrechtliche Anordnung und Auf- rechterhaltung der über Y. verhängten Haft der Kanton einzustehen habe, weshalb er beklagte Partei sei. Wer Betroffener der im Raume stehenden Verantwortlichkeitsklage ist, wurde damit hinreichend kenntlich gemacht. Die geschilderten Anhaltspunkte wurden denn auch von den in der Prozess- eingabe scheinbar als Beklagte angeführten Behörden durchaus richtig ver- standen, liess doch die Regierung die von ihr in Auftrag gegebene Prozess- antwort weder in eigenem Namen noch in jenem des Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartementes oder des Amtes für Polizeiwesen einreichen. Als ins Recht gefasste Partei trat vielmehr allein und ausdrücklich der Kanton Graubünden auf.
170.050 ) werden die auf diesem Erlass beruhenden Klagen im gewöhnlichen Zivilprozessverfahren durchgeführt. Damit übereinstimmend wird dann in Abs. 2 von Art. 20 VG einleitend noch festgehalten, dass sich die Gerichts- zuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach den Bestimmungen der ZPO richte. Bringt man dies in Beziehung zu Art. 11 VG, der das direkte Klage- recht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausschliesst und damit die primäre Haftung des hinter ihnen stehenden Gemeinwesens vorsieht, ergibt sich als Regel, dass Verantwortlichkeitsklagen gegen die in Art. 8 und 9 VG als mögliche Haftpflichtige aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten – unter ersteren vor al-
lem die ausdrücklich genannten Gebietskörperschaften Kanton, Bezirke, Kreise und Gemeinden – der Zuständigkeitsordnung der ZPO unterliegen, mit der Folge, dass die Erstbeurteilung solcher Streitigkeiten, wie zu zeigen sein wird, nicht beim Kantonsgericht ( Zivilkammer;Ausschuss), sondern bei einer unteren Gerichtsinstanz liegt. Soweit Art. 20 Abs. 2 VG zusätzlich eigene, von der ZPO abweichende Zuständigkeitsregeln aufstellt, beziehen sie sich klarerweise nicht auf die erwähnten, vorab zu belangenden Gebiets- körperschaften, wären sie doch sonst in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführt worden, sei es ausdrücklich oder wenigstens durch einen Hinweis auf die Art. 8 und 9 VG, und es wäre dann wohl der in der gleichen Bestim- mung enthaltene Grundsatz, dass die ZPO die massgebliche Zuständigkeits- ordnung enthalte, weitgehend gegenstandslos und damit nur noch vermeint- licher Natur. Vielmehr sollte bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes ( bloss) eine Sonderzuständigkeit geschaffen werden für jene Verantwort- lichkeitsklagen, die sich gegen die in Art. 20 Abs. 2 VG konkret bezeichneten Behörden ( Regierung, Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte, Kreisbehör- den) beziehungsweise einzelne ihrer Mitglieder richten, eine Regelung, die angesichts der Verpflichtung, in erster Linie gegen das Gemeinwesen selbst vorzugehen, offenkundig auf Auseinandersetzungen um die Haftung im Innenverhältnis sowie auf Regressforderungen zugeschnitten ist ( Art. 4 ff., 12, 17, 18 VG).
Die eben beschriebene Auslegung des VG fand im Übrigen – zumin- dest im Ergebnis – auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung der bündnerischen Gerichte. In den in der Entscheidsammlung des Kantonsge- richtes veröffentlichten Fällen, in denen der Kanton ( PKG 1999-12-44, 1998-7-26, 1987-6-30, 1980-8-36, 1976-22-80, 1957-11-45 ), ein Kreis ( PKG 1971-
13-51 ) oder eine Gemeinde ( PKG 1987-7-42, 1980-2-14, 1967-5-41, 1967-1-17 )
Gegenpartei in einer gestützt auf das VG zur gerichtlichen Beurteilung ge- brachten Streitsache waren, nahmen die Beteiligten jeweils – von einer noch zu besprechenden Ausnahme abgesehen – als völlig selbstverständlich an, dass solche Prozesse vor der nach der ZPO zu ermittelnden ( unteren) In- stanz durchzuführen seien. Insbesondere machte das Kantonsgericht, das sich aufgrund der Weiterzugsordnung der ZPO mit der Angelegenheit be- fasste, in den genannten Entscheidungen nie die geringsten Andeutungen, dass die betreffenden Klagen gestützt auf die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 2 VG unmittelbar bei ihm hätten angehoben werden können. Etwas missverständlich wirken allein die Ausführungen in PKG 1991-9-39. Dort war eine Verantwortlichkeitsklage beim Kantonsgericht eingereicht wor- den, das auf sie allerdings gar nicht erst eintrat, mit der Begründung nämlich, es könne ihr nicht verlässlich entnommen werden, gegen wen sie sich überhaupt richte. Sollte sie, wurde ergänzend gesagt, den Kreispräsidenten betreffen, müsste sie abgewiesen werden, da Art. 11 VG die direkte Be-
langung einzelner Behörden und ihrer Mitglieder verbiete. Wenn nun in diesem Zusammenhang mit klarem Bezug auf Art. 11 VG überdies ausge- führt wird, auf die Klage könnte nur eingetreten werden, wenn sie sich ge- gen den Kreis als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richte, liegt darin lediglich eine Bekräftigung des Grundsatzes, dass das Gemeinwesen primär haftbar sei. Eine weitergehende Bedeutung in dem Sinne, dass damit gleichzeitig eine verbindliche Aussage darüber gemacht werden sollte, dass ein solcher Prozess vor dem Kantons- gericht zu führen sei, darf dem hingegen nicht zugemessen werden, zumal keine Auseinandersetzung mit dem VG als Ganzem erfolgte, insbesondere nicht dargetan wurde, welche Bewandtnis es mit dem ausdrücklichen Hin- weis in Art. 20 Abs. 2 VG auf die Zuständigkeitsordnung der ZPO habe, und schliesslich mit keinem Wort auf die bisherige Rechtsprechung eingegangen wurde. Dieser völlig isoliert dastehende Entscheid, der in den seither gefäll- ten, auf der ursprünglichen Linie liegenden Urteilen stillschweigend über- gangen wurde, bietet also keinen ausreichenden Anlass, um von der im Übri- gen konstanten und nach dem oben Gesagten gesetzeskonformen Praxis abzuweichen.
Richtet sich folglich die Zuständigkeit bei Verantwortlichkeitsan- sprüchen gegenüber dem Kanton nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, ist offenkundig, dass auf die Rechtsbegehren des Z. nicht einge- treten werden kann. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine immaterial- güterrechtliche Auseinandersetzung, die je nach Streitwert durch den Kan- tonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer als einzige kanto- nale Instanz beurteilt werden müsste ( Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Forderungsklage, die bei Erreichen des Streitwertes und dem Vorliegen der weiteren Vorausset- zungen ( Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Überspringen einer Instanz) allenfalls mittels einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 ZPO ( Prorogation) der Zivilkammer zum Entscheid hätte unterbreitet wer- den können ( die Begründung in PKG 1967-5-42 für den Ausschluss der Prorogationsmöglichkeit trifft nach der ZPO-Revision von 1985 nicht mehr zu). Solches ist aber gerade nicht geschehen. Somit werden sich der Kan- tonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer frühestens in ei- nem gegen ein vorinstanzliches Erkenntnis gerichteten Beschwerde- oder Berufungsverfahren ( Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) mit den Ansprüchen des Klägers zu befassen haben. Heute muss es dagegen mit dem Nichteintreten sein Bewenden haben.
für Polizeiwesen) zur Verantwortung ziehen wolle. Da gemäss Art. 11 VG wie gesehen das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausge- schlossen ist, sondern das jeweilige Gemeinwesen ( hier also der Kanton Graubünden) belangt werden muss, wäre eine solche Klage, sollte sie, was für die Regierung hinsichtlich der Zivilkammer zutreffen dürfte ( Art. 20 Abs. 2 VG), bei der an sich zuständigen Instanz angehoben worden sein, ohne Weiterung wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen, während es in Bezug auf die beiden übrigen, von der genannten Sonderbestimmung nicht erfassten Beklagten wiederum zu einem Nichtein- tretensentscheid käme.
Um zu verhindern, dass Z. wiederum an eine unzuständige Instanz gelangt oder dass sich das neu angerufene Gericht fälschlicherweise als nicht
zuständig erklärt, erscheint es freilich angezeigt, sich noch kurz darüber zu äussern, welche richterliche Behörde, sollte sie in dieser Sache angegangen werden, die gegenüber dem Kanton Graubünden erhobene Forderungs- klage an die Hand zu nehmen hätte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kläger eine allenfalls bestehende Möglichkeit, den Prozess am eigenen Wohnsitz anzuheben, nicht wahrzunehmen gedenkt, sondern dass er den Kanton, wie aus dem bisherigen Verhalten zu schliessen ist, auf dessen Terri- torium belangen will. Eine ausdrückliche Vorschrift, wo dies genau zu ge- schehen hat beziehungsweise an welchem konkreten Ort hierzu Gelegenheit besteht, gibt es freilich weder im Gerichtsstandsgesetz ( GestG) des Bundes noch in der bündnerischen ZPO. Angesichts des Umstandes, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonderen Gerichtsständen immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 129 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO), muss ein Kanton analog der Regelung für den Bund ( vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GestG) an seinem Hauptort, dem Sitz der Regierung, eingeklagt werden können ( vgl. Leuch/ Marbach/ Keller- hals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 23 Rz. 7 ), Graubünden also in Chur. Da es im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt ( eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 509.10.– und eine Genugtuung von Fr. 10 000.–), fällt sie gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in den Entscheidungsbereich des für Chur zuständigen Be- zirksgerichtes; dies ist das Bezirksgericht Plessur. Mit der Klageeinleitung beim Kreisamt Chur als Vermittlerinstanz wurde der Prozess an sich am richtigen Ort anhängig gemacht, obwohl bei Annahme des Kantonsgerichtes als einziger kantonal zuständiger Instanz ein Vermittlungsverfahren nicht nötig gewesen wäre ( PKG 1991-9-39 ff. ). Bei Weiterverfolgung des Klage- begehrens ist die Prozesseingabe somit innert der peremptorischen Frist von 60 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Erkenntnisses beim Bezirksge- richt Plessur einzureichen.
ZFE 02 2Urteil vom 12. Mai 2003