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PKG 2003 26 ΓÇó Unsealing evidence and auditors’ privilege in Graubünden criminal procedure
PKG 2003 26Altro tribunale29 gen 2003Dismissed
The appellant challenged an investigating judge’s order unsealing seized and sealed documents in a criminal mutual-assistance matter. The court held that, under Graubünden criminal procedure, the investigating judge was competent to order unsealing and that judicial review by complaint to the cantonal chamber sufficiently protected rights. On the merits, the court found that auditors are not among the professions granted a witness-refusal privilege by cantonal law. Because the appellant had no such privilege, he could not resist unsealing of the seized materials. The appeal was therefore dismissed.
Art. 95 StPO; sealing and unsealing of seized records; competence of the investigating judge; witness-refusal privilege of auditors: the sealing mechanism is admissible as an investigative measure even if not expressly regulated by cantonal procedural law. The investigating judge may order unsealing where the cantonal system assigns first-instance investigative competence to that authority, provided effective judicial review is available by appeal to a competent court (consid. 1, 2). Art. 90 Abs. 3 StPO in conjunction with Art. 321 StGB does not confer a witness- or document-refusal privilege on auditors in Graubünden absent an express cantonal procedural basis. In mutual-assistance proceedings, secrecy protection follows the applicable rules on testimonial privilege; without such privilege, unsealing cannot be opposed (consid. 3).
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**26 –Beschlagnahme vonBeweisstücken; Siegelung****und Ent- siegelung ( Art.95 StPO ).**Zuständigkeit des Untersu-
chungsrichters zumErlass derEntsiegelungsverfügung ( Erw.1, 2)
– Revisoren steht im bündnerischen Strafprozess keinZeugnis- undEditionsverweigerungsrecht zu**( Art.90 Abs.3 StPO ;Art. 321St GB) (Erw. 3)**
Erwägungen:
1. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die versiegelten Unterlagen und am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegel- ten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozess- ordnung das Institut der Siegelung beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheim- haltungsinteressen geltend mache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz; über die Entsiegelung habe so- mit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der Folge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht habe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass ihm Bundesrecht nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenz- ordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersu- chungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sich- ten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an eine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft
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unumgänglich. Dem Untersuchungsrichter stehe also auch im Kanton Grau- bünden keine wirkliche Entscheidkompetenz in Entsiegelungsfragen zu, weil er die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Siegels gegeben seien, mangels Einsicht in die Akten gar nicht beantworten könne. Die angefochtene Entsiegelungsverfügung stelle daher nichts ande- res als eine Überweisung der Streitsache zum Entscheid an das Gericht dar, welches de facto erstinstanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeich- net in ihrer Duplik beide vom Beschwerdeführer erwähnten Voraussetzun- gen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersu- chungsrichter habe die versiegelten Akten nicht gesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts eingeräumt worden.
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von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder den Kan- tonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen.
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