Guardianship hearing defect cured on appeal

PKG 2002 1Altro tribunale8 apr 2002Confirmed

Sintesi

The appellant argued that the guardianship authority ordered interdiction without first hearing her personally, contrary to Art. 374 ZGB. The court accepted that the right to be heard had been violated at first instance, but held that the defect was cured in the appeal proceedings because she was orally and personally heard by members of the deciding authorities, including the district court committee and the cantonal court. The appeal on this ground therefore failed and the interdiction remained in force.

Regest

Art. 374 ZGB; personal hearing in interdiction proceedings; cure of a hearing defect on appeal. The prior hearing requirement applies also where interdiction is ordered on grounds of mental illness or weakness, unless medical reasons dispense with it. The hearing serves both the clarification of the factual prerequisites and the protected person's opportunity to comment on the intended measure and the concrete facts relied upon. A defect of the first-instance proceedings is cured only if the person is heard in the appellate proceedings by a member of the deciding authority; if such a personal and oral hearing takes place before the competent appellate body, the violation of the right to be heard is remedied (consid. 2).

Testo completo

PKG 2002

1. Urteile des Kantonsgerichts

1. Zivilurteile

1 –Vormundschaft; Anhörung(Art. 374ZGB). Heilungder Ver-letzung des rechtlichen Gehörs im Verfahrenvor der Vor-

mundschaftsbehörde durch mündliche und persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren.

Erwägungen:

2. Die Berufsklägerin beanstandet auch im Berufungsverfahren, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie von der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. vor Erlass des Entmündigungsentschei- des nicht persönlich angehört worden sei. Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt wer- den, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Wie sich indirekt aus Abs. 2 dieser Bestimmung schliessen lässt, gilt die Anhörungspflicht auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB, es sei denn, die Anhörung sei aus medizinischen Grün- den nicht geboten (BGE 109 II 296 E. 2, mit Hinweisen). Mit der Anhörung soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Die Unterrichtung des Betroffenen über die in Aussicht genommene vormundschaftliche Massnahme hat dabei nicht nur in allgemeiner Form zu erfolgen, es sind ihm vielmehr auch die Einzeltatsachen bekanntzugeben, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützen will (BGE 113 II 229 f.) Wie die Vorinstanz bereits unter einlässlicher Begrün- dung und unter Hinweis auf die entsprechenden bundesrechtlichen Geset- zesbestimmungen dargetan hat, so dass auf deren Begründung verwiesen werden kann, hätte vorliegend die Berufungsklägerin von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises X. vor ihrer Entmündigung angehört werden müssen. Da dies offensichtlich nicht erfolgt ist, ist ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden. Wie die Vorinstanz jedoch weiter zutreffend ausführte, wurde der Mangel durch die nachfolgende persönliche Befragung der Berufungsklägerin durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichtsaus- schusses Y. als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde und entscheidende Be- hörde geheilt. Bereits in BGE 117 II 132 ff. hat sich das Bundesgericht ein- lässlich mit der Anhörung im Entmündigungsverfahren und der Heilung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens befasst. Es hat dazu Folgendes

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ausgeführt: «Als Mittel der von Amtes wegen erfolgenden Sachaufklärung soll die Anhörung ganz besonders auch der Klärung dienen, ob die Voraus- setzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im kon- kreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229 E. 6a). Aufgrund der stark per- sönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrensgegenstandes bedarf es hiezu zweifelsohne der mündlichen oder persönlichen Anhörung des Betroffe- nen.» Zur Frage der versäumten Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren hielt es dann fest, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht heilen können, wenn die Anhörung vor zweiter Instanz nicht durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde geschieht (BGE 117 II 132 ff. E. 5). Daraus kann e contrario geschlossen werden, dass der Mangel der unterlassenen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wird, wenn im Rechtsmittelverfahren die Anhörung durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde erfolgt, was vorliegend sowohl anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richtsausschuss Y. durch den Präsidenten als auch vor dem Kantonsgericht Graubünden durch den Vorsitzenden geschehen ist, womit der Mangel ge- heilt ist.

ZF 02 11Urteil vom 8. April 2002

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