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PKG 2001 6 ΓÇó Foreign residence and language barrier do not affect out-of-court costs
PKG 2001 6Altro tribunale29 gen 2001Dismissed
The case concerned only the allocation of out-of-court costs in a divorce-related dispute over visitation rights. The appellant argued that his residence in the USA, the need to litigate in Switzerland, and the fact that he did not understand the district court language justified a different cost allocation. The court rejected this, holding that these burdens were attributable to the appellant alone and could not be shifted to the respondent. Translation costs for court correspondence were to be borne by the party needing them, and the use of English-language documents did not justify deviating from the normal equal sharing of such costs.
Art. 122 Abs. 2 ZPO; ausseramtliche Kosten bei ausländischem Wohnsitz und fehlender Kenntnis der Gerichtssprache: Der Umstand, dass eine Partei im Ausland wohnt, in der Schweiz klagen muss und die Gerichtssprache nicht versteht, rechtfertigt für sich allein keine von der Regel abweichende Verteilung der ausseramtlichen Kosten. Übersetzungskosten für Gerichtskorrespondenz fallen grundsätzlich derjenigen Partei zur Last, welche sie veranlasst; der gegnerischen Partei dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Eine abweichende Kostenverteilung setzt besondere, der Gegenpartei zurechenbare Umstände voraus (vgl. Erw. 3d).
PKG 2001
**6 –**Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass einePar- teimit Wohnsitzim Auslandin derSchweiz klagenmuss
und dieGerichtssprache desBezirksgerichts nichtver- steht, ist bei der Verteilungder ausseramtlichen Kosten unerheblich. DieParteien habendie ihnenmit derÜber- setzung von Gerichtskorrespondenzen****anfallenden Kosten selber zu tragen.
Aus den Erwägungen:
3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchs- rechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als üb- liche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierig- keiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Er- messen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA, müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirks- gerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Beru- fungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht. Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Ein- gaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen. Er hat die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964 Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet wer- den müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben. Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersicht- lich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausser- amtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe.
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ZF 00 84Urteil vom 29. Januar 2001
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