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PKG 2001 40 ΓÇó Builder bound to prior assurances in building objection
PKG 2001 40Altro tribunale4 dic 2001
In a building objection case, the builder had already promised not to make an unlawful terrain fill and to keep the required boundary distance. The court stated that, where such a binding assurance exists, the builder can be held to it under threat of punishment rather than automatically having the objection fully upheld. The excerpt does not disclose the final dispositive result beyond this reasoning.
Art. 94 EGzZGB; Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; Art. 149 Ziff. 1 ZPO: Wird im Baueinspracheverfahren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, den privatrechtlichen Grenzabstand oder andere zivilrechtliche Bauvorschriften einzuhalten, so ist die Bauherrschaft auf diese Zusage zu behaften. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens; die Verpflichtung kann unter Strafandrohung angeordnet werden. Eine vollumfängliche Gutheissung der Einsprache ist nicht erforderlich, wenn die zugesicherte Rechtsbefolgung auf diesem Weg durchsetzbar ist (vgl. Erwägung 2a/b).
PKG 2001
PZ 01 158Verfügung vom 4. Dezember 2001
Aus den Erwägungen:
2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.
Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.
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