Complaint against seizure of bicycle dismissed

KSK 2012 58Altro tribunale6 ago 2012Dismissed

Sintesi

X. filed a supervisory complaint against the seizure of a men's bicycle in debt enforcement proceedings. He argued that the bicycle had been gifted to him by his girlfriend A. The supervisory chamber held that the complaint was timely but unfounded: the debtor's own statements confirmed his ownership, the bicycle was used only for sport and was therefore seizable, and the office had acted correctly. The complaint was dismissed and the CHF 800 costs were left with the Canton of Graubünden.

Regest

Art. 17 SchKG, Art. 91 SchKG; seizure of a bicycle and debtor’s duty to disclose assets: a supervisory complaint is admissible if filed within time and in proper form. Assets disclosed by the debtor in accordance with Art. 91 SchKG may be seized where the debtor is shown to be the owner. Objects used merely for sport are not exempt from seizure on that ground alone. If the complaint is manifestly unfounded, it is dismissed; under Art. 20a SchKG, the costs of the complaint proceedings remain with the canton.

Testo completo

Ref.:Chur, 6. August 2012Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 12 58 8. August 2012

Verfügung

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Landquart vom 29. Mai 2012, zugestellt am 3. Juli 2012, in Sachen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, Y., Beschwerdegegnerin, Z., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juli 2012, in die vom Betreibungsamt Landquart zugestellte Pfändungsurkunde sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass das Betreibungsamt Landquart in den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Y. und der Z. gegen X. angehobenen Betreibungen am 29. Mai 2012 ein Herrenfahrrad Marke B. des Schuldners mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von Fr. 5‘000.-- pfändete,

  • dass das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde die Anerkennung des geltend gemachten Dritteigentums am genannten Fahrrad von A. ablehnte,

  • dass die Pfändungsurkunde X. am 3. Juli 2012 zugestellt wurde und dieser die Verfügung am 16. Juli 2012 in Empfang nahm,

  • dass X. dagegen am 23. Juli 2012 (Poststempel vom 26. Juli 2012) noch innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erhob,

  • dass das Betreibungsamt Landquart die bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte,

  • dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

  • dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann,

  • dass der Beschwerdeführer sich gegen die Pfändung des Herrenfahrrades B. wehrt und in diesem Zusammenhang ausführt, er habe dieses Fahrrad von seiner Freundin A. auf den 48. Geburtstag geschenkt erhalten; man hätte auch sagen können, dass das Rennrad Eigentum von Frau A. sei; aber ehrlicherweise habe er so ausgesagt, wie es sei, was nun zu seinem Nachteil verwendet werde,

  • dass gemäss Art. 91 SchKG der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben,

  • dass der Schuldner somit gut daran tat, die wirklichen Eigentumsverhältnisse betreffend das Fahrrad offen zu legen,

  • dass somit feststeht, dass das gepfändete Fahrrad im Eigentum des Schuldner steht,

  • dass das Fahrrad offenbar dem Schuldner lediglich für Sportzwecke dient und somit nicht unpfändbar ist,

  • dass das Betreibungsamt, insbesondere auch angesichts des Wertes des Fahrrads, dieses zu Recht gepfändet hat,

  • dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist,

  • dass gemäss Art. 20a SchKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

verfügt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Parole chiave

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