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KSK 2012 44 ΓÇó Supervisory complaint over alleged false enforcement advice
KSK 2012 44Altro tribunale18 giu 2012Dismissed
X./A. filed a supervisory complaint against the enforcement office Y. after being told, allegedly incorrectly, how to proceed after an objection to a payment order. The Kantonsgericht Graubünden held that the submission did not serve a practical procedural purpose required for an Art. 17 SchKG complaint, that it was not competent to hear a liability claim under Art. 5 SchKG, and that disciplinary measures under Art. 14(2) SchKG were excluded in the absence of an identifiable employee and provable facts. The complaint was therefore dismissed insofar as entered, and no costs were charged to the complainant; the CHF 500 costs remained with the Canton of Graubünden.
Art. 17 SchKG; supervisory complaint and scope of review; Art. 5 SchKG and Art. 14 Abs. 2 SchKG; the supervisory authority may enter only upon complaints serving a concrete procedural purpose and cannot adjudicate civil liability claims. Disciplinary measures against enforcement-office staff presuppose a sufficiently established factual basis and identifiable responsible person; where the alleged information is disputed and not provable, there is no basis for supervisory intervention. Advice given by the enforcement office is not necessarily incorrect merely because the subsequent procedural route may involve district-court proceedings with prior conciliation where applicable. Procedural costs in such supervisory proceedings remain with the canton when no fees are charged.
Ref.:Chur, 18. Juni 2012Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 12 44 19. Juni 2012
Verfügung
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X., A., Beschwerdeführer,
gegen
das Betreibungsamt Y., Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführer,
betreffend Aufsichtsbeschwerde (Erteilung einer falschen Auskunft),
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 12. Juni 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
dass die A. am 30. April 2012 beim Betreibungsamt Y. gegen die B. ein Betreibungsbegehren über Fr. 2‘762.65 zuzüglich Zins für „Honorar und Drittkosten aus VR-Tätigkeit“ stellte,
dass das Betreibungsamt Y. den entsprechenden Zahlungsbefehl am 1. Mai 2012 erliess, welcher am 11. Mai 2012 zugestellt werden konnte,
dass dagegen am 15. Mai 2012 Rechtsvorschlag erhoben wurde,
dass die A. offenbar in der Folge ein Rechtsöffnungsverfahren einleitete und das Gesuch anscheinend mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen wurde,
dass die A. am 1. Juli 2012 beim Betreibungsamt Y. eine ihr dort erteilte unrichtige Auskunft betreffend das Verfahren um Aufhebung des Rechtsvorschlags reklamierte,
dass darin geltend gemacht wurde, eine nicht mehr namentlich bekannte Mitarbeiterin des Betreibungsamtes habe die entsprechende Frage dahingehend beantwortet, dass die weiteren Schritte beim Bezirksgericht einzuleiten seien,
dass die richtige Antwort die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gewesen wäre,
dass das Betreibungsamt Y. dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 eine entsprechende Antwort zukommen liess und festhielt, dass es als fragwürdig erscheine, dass ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erteilt habe,
dass X. von der A. am 5. Juni 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Y. einreichte und das Vorgehen des Betreibungsamtes rügte,
dass das Betreibungsamt Y. am 12. Juni 2012 eine Stellungnahme einreichte mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer einerseits die angeblich falsche Auskunft des Betreibungsamtes Y. rügt und andererseits ausführt, es seien ihm dadurch unnötige Gerichtsgebühren von Fr. 150.-- entstanden,
dass zunächst festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG handeln kann, da diese einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss, welcher hier nicht ersichtlich ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG),
dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auch nicht zuständig für die Beurteilung einer Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG wäre,
dass sodann auch Disziplinarmassnahmen gegen einen Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG von vornherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, mit Sicherheit den Namen jener Person anzugeben, welche die angeblich falsche Auskunft erteilt hat,
dass im übrigen auch kein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestünde, da es zwischen Beschwerdeführer und Betreibungsamt umstritten ist, wie die betreffende Auskunft überhaupt erlautete,
dass auch nicht ersichtlich ist, wie der massgebliche Sachverhalt nachgewiesen werden könnte,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Antwort des Betreibungsamtes, wonach der Rechtsvorschlag „beim Bezirksgericht“ aufgehoben werden müsse, nicht von vornherein unrichtig war, da sowohl ein Rechtsöffnungsgesuch als letztlich auch eine Forderungsklage voraussichtlich vom Bezirksgericht beurteilt würde, wenngleich der Klage in aller Regel ein Schlichtungsversuch vorausgeht,
dass das Betreibungsamt im übrigen zu Recht darauf hinweist, dass es für derartige Auskünfte grundsätzlich nicht zuständig ist, da nicht das Betreibungsamt das weitere Verfahren festzulegen hat,
dass Betreibungsverfahren einschliesslich Rechtsöffnungsverfahren erfahrungsgemäss in aller Regel für Treuhandfirmen gängige Betätigungsfelder sind, so dass dem Beschwerdeführer durchaus hätte bekannt sein dürfen, dass es für ein erfolgreiches Rechtsöffnungsverfahren eines Rechtsöffnungstitels bedarf, bzw. es zumutbar gewesen wäre, die Antwort auf die sich stellende Frage im Gesetz selbst zu suchen oder zumindest zu überprüfen,
dass sich die Aufsichtsbeschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
dass für derartige Verfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben,
dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
verfügt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: