Unlawful possession versus possessory protection in eviction order

ERZ 2010 76Altro tribunale28 apr 2010Modified

Sintesi

A. appealed against the Kreispräsident's refusal to issue an eviction order against her brother B. and his partner C. from a condominium apartment that she had lent to them free of charge. The appellate court held that the case was not a possessory protection action based on forbidden self-help, but a claim for recovery of withheld possession after termination of a loan for use. The one-year limitation for possessory actions therefore did not apply. The court allowed the appeal, ordered B. and C. to vacate the apartment by 30 June 2010 under threat of punishment, and imposed costs and compensation on them jointly and severally.

Regest

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO; Wiedererlangung vorenthaltenen Besitzes bei Gebrauchsleihe; Abgrenzung zum Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB und zur einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 929 Abs. 2 ZGB. Das Befehlsverfahren dient nicht nur dem Schutz gegen verbotene Eigenmacht, sondern auch der Durchsetzung der Rückgabeansprüche des selbständigen Besitzers nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses. Die unentgeltliche Gebrauchsleihe ist der Mieterausweisung gleichzustellen; nach Kündigung kann die Rückgabe mittels Amtsbefehls verlangt werden. Besteht ein liquider Sachverhalt und ein klarer Rückgabeanspruch, hindert eine parallel hängige Eigentumsklage die Zuständigkeit des Befehlsverfahrens nicht; nur vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess fallen unter Art. 52 ZPO. Die allgemeine zehnjährige Verjährung gilt für den vertraglichen Rückgabeanspruch (consid. 4-7).

Testo completo

Ref.:Chur, 28. April 2010Schriftlich mitgeteilt am:

ERZ 10 76

(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 06. September 2010 nicht eingetreten worden).

Verfügung

Einzelrichter in Zivilsachen

Vorsitz Präsident Brunner

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der Dr. A., Gesuchstellerin und Be­schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Benno Bernet, Dufour­strasse 29, 8032 Zürich,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Prof. Dr. B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, und C., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz,

betreffend Amtsbefehl

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 erwarb A. von der V. AG die 3-Zimmerwohnung Nr._ an der Strasse_ in X. (Stockwerkeinheit Nr., 93/1000 Miteigentum an Grundstück Nr.). Am 1. Juni 1982 erfolgte der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde Y.. Die Wohnung wurde vorwiegend von der Mutter von A. bewohnt. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 2006 überliess A. die Wohnung ihrem Bruder B. und dessen Lebenspartnerin C. leihweise zum fe­riengemässen und unentgeltlichen Gebrauch.

B. In der Absicht, die Wohnung zu verkaufen, forderte A. ihren Bruder und dessen Lebenspartnerin mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 auf, die Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2008 zu verlassen. Am 12. Juni 2009 forderte A. die beiden erneut auf, die Wohnung bis zum 30. September 2009 zu übergeben.

C. Mit Amtsbefehlsgesuch vom 11. Januar 2010 an den Kreispräsidenten Y. verlangte A. die Ausweisung von B. (Gesuchsgegner 1) und C. (Gesuchsgegnerin 2) innert 20 Tagen. Begründend hielt sie fest, dass es sich um eine Gebrauchsleihe handle und die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 sowie mit Schreiben vom 12. Juni 2009 aufgefordert worden seien, die Wohnung zu übergeben. Die Gesuchsgegner hät­ten die Wohnung nicht verlassen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) stehe zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren zur Verfügung.

D. Am 12. Februar 2010 stellte B. ein Vermittlungsbegehren beim Kreispräsidenten Y. in der Sache B. (Kläger) gegen A. (Be­klagte) betreffend Rückforderung Stockwerkeigentumswohnung. Zudem wurde die Abschreibung des Amtsbefehlsverfahrens beantragt.

E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 setzte der Kreispräsident Y. der Gesuchstellerin Frist bis zum 1. März 2010, um zum Antrag des Gesuchsgeg­ners 1 auf Abschreibung des Amtsbefehlsverfahrens aufgrund der Einleitung einer ordentlichen Klage Stellung zu nehmen. Infolge Nichtleistung des Kostenvor­schusses wurden die Gesuchsgegner von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen.

F. Am 23. Februar 2010 reichten B. und C. dem Kreisamt Y. ein „korrigiertes Vermittlungsbegehren“ ein und beantragten, das Amtsbe­fehlsverfahren auch in Bezug auf C. abzuschreiben.

G. Mit Stellungnahme vom 1. März 2010 lehnte die Gesuchstellerin die Abschrei­bung des Verfahrens ab. Begründend wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass nicht klar sei, ob es sich bei der von B. und C. an­hängig gemachten Klage um eine Erbschaftsklage oder eine Eigentumsklage handle. Jedenfalls sei die Klage mit dem Besitzesschutz nicht deckungsgleich und könne diesen weder verdrängen noch ersetzen.

H. Am 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, erliess der Kreispräsident folgende Verfügung:

„1. Das Begehren wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:

a) Gerichtsgebühr**Fr. 700.00

b) Schreibgebühren und Kopien**Fr. 273.00

Total**Fr. 973.00

gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem geleiste­ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 27.00 wird zurück erstattet.

3. (Mitteilung).“

In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass das Befehlsverfahren ein Verfahren summarischer Natur zur Durchsetzung klaren Rechts sei. Vorliegend handle es sich um einen liquiden Sachverhalt. Die Gesuchsgegner würden ihren Standpunkt in keiner Weise begründen. Die streitige Wohnung sei von der Gesuchstellerin im Jahre 1982 von einem Dritten käuflich erworben worden. Der Eintrag des Kauf­vertrages im Grundbuch sei am 1. Juni 1982 erfolgt. Die Klage auf Besitzesstö­rung sei vorliegend jedoch verwirkt; die Klage sei am 11. Januar 2010, also zwei Jahre nach Kenntnis der Besitzesstörung und der beiden Täter (Schreiben vom 12. Januar 2008) erfolgt. Die Klage auf Besitzesstörung verjähre jedoch nach Ab­lauf eines Jahres.

I. Gegen diese Verfügung erhob A. am 25. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte:

„1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010 (Pr.Nr.:E 10/1) sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die 3-Zimmerwohnung Nr._ im 1. Stock (Stockwerkeigentum Nr.) an der Strasse in X. innert einer Frist von maximal 20 Tagen ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen.

3. Sollten die Beschwerdegegner 1 und 2 der Aufforderung nicht innert Frist nachkommen, sei die Räumung unter Beizug der Polizei vorzu­nehmen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­gegner 1 und 2.“

Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag:

„Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht zur Vernehmlassung aufzufor­dern.“

Die Beschwerdeführerin stützte ihre Vorbringen auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 (und 3) ZPO. Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten handle es sich in casu nicht um eine Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 927 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes, welcher ebenfalls im Befehlsverfahren durchgesetzt werden könne. Die Eigentums- und Besitzesverhältnisse seien klar, ebenso der Rückgabe- und Aus­weisungsanspruch der Beschwerdeführerin, der im Unterschied zur Besitzes­schutzklage im Sinne von Art. 927 ff. ZGB und entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen kurzen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen unterliege.

J. Mit Schreiben vom 29. März 2010 verzichtete der Kreispräsident Y. auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid.

K. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 liessen die Beschwerdegegner beantragen:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die 3-Zimmerwohnung von ihren Eltern fiduziarisch erhalten. Der Rückforderungs­anspruch der Beschwerdeführerin werde bestritten. Zudem befinde sich die Streit­sache nun in Händen des ordentlichen Richters. Das Amtsbefehlsverfahren sei damit überflüssig. Der Kreispräsident habe richtig entschieden und das Amtsbe­fehlsgesuch als verwirkt abgewiesen.

L. Am 4. Mai 2010 liessen die Beschwerdegegner dem Kantonsgericht die Prozesseingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 3. Mai 2010 in Sa­chen B. gegen A. betreffend „Rückforderung Stockwerkeigen­tum“ zukommen. Damit ergebe sich gemäss Art. 52 ZPO, dass die Regelung des Streitgegenstandes während des Prozesses weiterhin in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten falle.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO ist das Befehlsverfahren zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes gemäss Art. 928 ZGB und zur Wie­dererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kan­tonsgericht Beschwerde geführt werden.

b) Die Beschwerde der A. vom 25. März 2010 richtet sich gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, in welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausweisung der Be­schwerdegegner aus der 3-Zimmerwohnung Nr._ an der Strasse_ in X. abgewiesen wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten.

2. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerde­verfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prü­fungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch ange­zeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Er­messensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Fest­stellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Ge­richtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kogni­tion zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächli­cher Hinsicht an den Entscheid der Vorin­stanz gebunden.

3. a) In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Be­schwerdegegner seien nicht zur Vernehmlassung aufzufordern, da sie im vor­instanzlichen Verfahren den Kostenvorschuss nicht geleistet haben und der Kreispräsident sie gestützt auf Art. 38 f. ZPO von der Beteiligung des Verfahrens ausschloss.

b) Mit der Nichtleistung der Vertröstung haben die Beschwerdegegner auf die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet bzw. wurden sie vom Kreis­präsidenten gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen. Die Vertröstung wird für das Verfahren vor der jeweiligen Instanz erhoben. Entsprechend gilt der Ausschluss bei Nichtvertröstung nur für das Ver­fahren vor der jeweiligen Instanz und nicht für allfällig folgende Rechtsmit­telverfahren. Mit der Leistung des Kostenvorschusses für das vorliegende Verfah­ren steht der Beteiligung der Beschwerdegegner somit nichts im Wege, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde.

4. a) In materieller Hinsicht stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch primär auf den vertraglichen Rückgabeanspruch (Gebrauchsleihe) und sekundär auf Art. 641 Abs. 2 ZGB (vgl. Ziff. 13 der Beschwerdeschrift, act. 01). Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten beruft sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf den Besitzesschutz gemäss Art. 927 ff. ZGB. Vielmehr bringt sie vor, es handle sich um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besit­zes, welche gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 (und 3) ZPO ebenfalls im Befehlsver­fahren durchgesetzt werden könne. Für die Besitzesschutzklage gemäss Art. 927 ff. ZGB würde es an der verbotenen Eigenmacht fehlen. Vorliegend gründe der Besitz der Beschwerdegegner an der Wohnung aber nicht auf verbotener Eigen­macht, sondern auf einer Gebrauchsüberlassungsabrede mit der Beschwerdefüh­rerin.

b) Der Besitzesschutzes gemäss Art. 926-929 ZGB knüpft an die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht an. Durchgesetzt werden die Ansprüche aus Besitzesschutz im Befehlsverfahren (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), welches als summarisches Verfahren ein Instrument des raschen Rechtsschutzes darstellt. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erweitert den Anwendungsbereich des Befehlsverfah­rens insofern, als nicht nur die Wiedererlangung eines durch verbotene Eigen­macht entzogenen, sondern auch die Wiedererlangung desvorenthaltenen Besit­zesmittels Amtsbefehls durchgesetzt wird. Der vorenthaltene Besitz wird nicht durch ver­botene Eigenmacht entzogen, sondern gestützt auf ein Rechtsverhältnis zwischen selbständigen und unselbständigen Besitzern übertragen (Rehli, Das Be­fehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbe­reich, Diss. Zürich 1977, S. 58 FN 96). Verweigert der unselbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhält­nisses die Rückgabe der Sache, kann der selbständige Besitzer zur Wiedererlan­gung des vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren anrufen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Besitzesschutzverfahren, welches bei Wiedererlangung einer durch verbotene Eigenmacht entzogenen Sache durchgeführt wird. Die Wie­dererlangung eines vorenthaltenen Besitzes ist als Besitzesstreitigkeit im weiteren Sinne zu verstehen (Rehli, a.a.O., S. 66 FN 122). Beispielhaft zählt der Gesetzge­ber in Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO die Rückforderung unter Eigentumsvorbe­halt verkaufter Sachen nach Art. 716 ZGB sowie die Ausweisung bei Miete und Pacht auf. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Befehlsverfah­ren neben dem Besitzesschutz auch der Durchsetzung obligatorischer oder dingli­cher Ansprüche des selbständigen Besitzers dient; gestützt auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO kann der selbständige Besitzer nach Beendigung des Rechts­verhältnisses die Rückübertragung der Sache vom unselbständigen Besitzer mit­tels Amtsbefehls verlangen (Rehli, a.a.O., S. 69). Der Anwendungsbereich des Befehls­verfahrens erstreckt sich damit auf petitorische Ansprüche hinaus (Rehli, a.a.O., S. 58 f.).

c) Die Beschwerdeführerin überliess ihre Wohnung den Beschwerdegegnern unentgeltlich zum feriengemässen Gebrauch. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist somit als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) zu qualifizieren. Da hin­sichtlich der Dauer dieser Gebrauchsleihe nichts vereinbart wurde, konnte die Be­schwerdeführerin die Sache beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe erstmals auf den 30. Juni 2008 auf. Am 12. Juni 2009 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe - nach dem erfolg­losen ersten Versuch - ein zweites Mal auf den 30. September 2009 auf.

d) Nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO stellt die Mieterausweisung einen Anwendungsfall der Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes dar (Rehli, a.a.O., S. 59). Mit der Mieterausweisung gleichzusetzen ist die Rückforderung einer un­entgeltlichen Gebrauchsleihe. Alles andere würde einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung des Verleihers gebenüber dem Vermieter gleichkommen. Der Schutzzweck von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO, nämlich die Wiedererlan­gung des vorenthaltenen Besitzes in einem raschen Verfahren, erfasst die Rück­forderung einer Gebrauchsleihe ebenso wie die namentlich genannte Mieteraus­weisung (vgl. Rehli, a.a.O., S. 68, der gleichartige, zur Durchsetzung der Rückga­bepflicht berechtigende Besitzesverhältnisse bei der Gebrauchsleihe, dem Hinter­legungsvertrag, dem Frachtvertrag und der Verkaufskommission erachtet). Mit anderen Worten stellt auch die vorliegend zu beurteilende Rückforderung einer gestützt auf Gebrauchsleihe überlassenen Wohnung einen Anwendungsfall der in Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ge­nannten Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes dar.

5. a) In Besitzesschutzangelegenheiten hat der Ansprecher grundsätzlich den vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsa­chen zu erbringen. Es können damit auch im raschen und summarischen Befehls­verfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt wer­den (PKG 2001 Nr. 39). Nichts anderes gilt für petitorische Ansprüche, welche ty­pische Anwendungsfälle eines Verfahrens zur Durchsetzung klaren Rechts dar­stellen (Rehli, a.a.O., S. 58 f. mit Hinweisen).

b) Die Anrufung des Befehlsverfahrens zur Wiedererlangung eines vorenthalte­nen Besitzes setzt zunächst einmal Besitz der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin voraus (Rehli, a.a.O., S. 66). Ob Besitz vorliegt, bestimmt sich nach Bundesrecht (Art. 919 ff. ZGB). Während die Beschwerdeführerin ge­stützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 mit der V. AG und den Eintrag im Grundbuch der Gemeinde Y. Alleineigentum an der 3-Zimmerwohnung in Y. geltend macht, behaupten die Beschwerde­gegner, dass B. die Wohnung infolge Erbschaft zu Gesamteigentum er­worben habe. Da letzteres durch nichts belegt ist, der Kaufvertrag vom 23. De­zember 1981 zwischen der Beschwerdeführerin und der V. AG jedoch vorliegt und zudem gemäss Grundbuchauszug die Wohnung im Alleineigentum der Be­schwerdeführerin steht, ist erstellt, dass die streitige Wohnung zum Eigentum der Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerdeführerin ist somit selbständige Besit­zerin der 3-Zimmerwohung Nr._ (Stockwerkeigentum Nr.) im 1. Stock an der Strasse in X. (Art. 920 Abs. 2 ZGB), zumal unbestritten ist, dass A. die Wohnung nach dem Erwerb auch in wirklich in Besitz genommen hat.

c) Da nach dem Gesagten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht eine Besitzesschutzklage aus verbotener Eigenmacht ist, kommt die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 929 Abs. 2 ZGB nicht zum Zug. Für die Beendigung der Gebrauchsleihe gilt vielmehr die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR (Schärer/Maurenbrecher in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel/Bern/Zürich 2007, N 4 zu Art. 310 OR). Die Gebrauchsleihe wurde auf den 30. September 2009 beendet. Mit Einrei­chung des Gesuches am 11. Januar 2010 beim Kreispräsidenten Y. wurde das Befehlsverfahren zur Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes fristge­mäss angehoben.

6. Die Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach das Amtsbefehlsverfahren überflüssig sei, weil sich mittlerweile das Bezirksgericht mit der Sache auseinan­dersetze, zielen ins Leere. Entgegen der irrigen Annahme der Beschwerdegegner handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuch gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes um einen materiellrechtlichen Anspruch (siehe Marginalie zu Art. 146 ZPO) und nicht um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 147 ZPO. Nur Letztere würde mit Anhebung der ordentlichen Klage in die Zu­ständigkeit des in der Hauptsache zu befindenden Richters übergehen (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegner verkennen somit, dass im Befehls­verfahren lediglich die Besitzesverhältnisse und nicht die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden. Letztere sind Gegenstand des vom Beschwerdegegner 1 mit Klage vom 20. April 2010 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos angehobenen Pro­zesses. Nur die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen dieser Eigentumsklage fallen gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO in die Kompetenz des Bezirks­gerichtspräsidenten. Vorliegend geht es jedoch um die Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes und somit um eine Besitzesstreitigkeit. Für diese mate­riellrechtlichen Ansprüche steht das Befehlsverfahren zur Verfügung (Art. 146 ZPO). Die nach Beendigung der Gebrauchsleihe anzuordnende Rückübertragung der Wohnung auf die Beschwerdeführerin als selbständige Besitzerin fällt somit in die Kompetenz des Kreispräsidenten (Art. 145 ZPO) bzw. im Rechtsmittelverfah­ren in die Kompetenz des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 152 ZPO).

7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident das Auswei­sungsgesuch der Gesuchstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Die Ansprüche der Gesuchstellerin gründen nicht auf Besitzesschutz, sondern auf vorenthaltenem Besitz. Der Rückgabeanspruch unterliegt damit nicht der einjährigen Verjährungs­frist von Art. 929 Abs. 2 ZGB, sondern der für die Gebrauchsleihe geltenden 10-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR. Die Beschwerde ist somit gutzu­heissen. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Y. ist aufzuheben und die Beschwerdegegner sind - unter Androhung der Straffolge gemäss Art. 292 StGB - zur Räumung der Wohnung bis zum 30. Juni 2010 zu verpflichten. Nicht gutzuheissen ist Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Beizug der Polizei im Falle der Nichträumung durch die Beschwerdegegner); sollte die Räu­mung der Wohnung nicht freiwillig erfolgen, wäre ein Gesuch an den Kreispräsi­denten im Sinne von Art. 153 bzw. 285 ZPO zu stellen.

b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten des Kreisamtes Y. von Fr. 973.00 und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 192.00 Schreibgebühr, insgesamt Fr. 1'692.00, gemäss Art. 122 Abs 1 ZPO unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner. Überdies werden sie verpflichtet, der obsie­genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine ausserge­richtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt) für beide Verfahren als angemessen.

III. Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010 wird aufgehoben.

2. Das Amtsbefehlsgesuch von A. wird dahin gutgeheissen, dass B. und C. verpflichtet werden, die 3-Zimmerwohnung Nr._ im 1. Stock (Stockwerkeigentum Nr.) an der Strasse in X. bis am 30. Juni 2010 zu räumen.

3. Die Anordnung unter Ziff. 2 erfolgt unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

4. Die Kosten des Kreisamtes Y. von Fr. 973.00 sowie jene des Beschwer­deverfahrens von Fr. 1'692.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr, Fr. 192.00 Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von B. und C., welche A. aussergerichtlich für beide Verfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen haben.

5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge­richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl­len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah­ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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